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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3285
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08 (https://dejure.org/2011,3285)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 212/08 (https://dejure.org/2011,3285)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 (https://dejure.org/2011,3285)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    HGB § 89a Abs. 1 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 S 1 HGB
    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit; fristlose Kündigung nach Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89a Abs. 1 S. 1
    Außerordentliche Kündigung ist nicht wegen einer mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit ausgesprochenen Abmahnung unwirksam; Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen einer mehrere Monate nach dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Fortsetzung der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit nach verspäteter Abmahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auch für die Konkurrenz tätige Vertragshändler

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung ist nicht wegen einer mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit ausgesprochenen Abmahnung unwirksam; Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen einer mehrere Monate nach dem ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Handelsvertreter, Wettbewerbsverbot

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    - Motorräder -, wichtiger Grund, Konkurrenztätigkeit, Wettbewerb, Überlegungsfrist, Verwirkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, Dauerverhalten, Dauerverstoß, dauerhafter Vertragsverstoß

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausweg aus der Fristversäumung - Wer zu spät kommt, dem fällt manchmal noch was ein

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung gerechtfertigt - Nur besondere Gründe erlauben sofortige Vertragsauflösung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3361
  • MDR 2011, 988
  • VersR 2012, 234
  • WM 2011, 2057
  • BB 2011, 1858
  • BB 2011, 2388
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 157/92

    Zeitliche Begrenzung für die fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Entgegen der Auffassung der Beklagten habe auch der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1993 (VIII ZR 157/92) ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem der Vertrag wegen eines andauernden Verstoßes gegen vertragliche Verpflichtungen - in diesem Fall eine vertraglich vereinbarte Mindestabnahmepflicht - nach Ablauf von vier Monaten seit Kenntnis von dem Minderbezug des zuvor abgelaufenen Vertragsjahres fristlos gekündigt worden sei.

    Gemäß § 89a HGB, der auf einen - hier vorliegenden - Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, NJW 1994, 722 unter II 3;… Emde in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 89a Rn. 9), kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Dieser Grundsatz gilt auch für das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 89a HGB und entsprechend für den Vertragshändlervertrag (…vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80, aaO; vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, aaO unter II 1 und 3).

    Denn diese Vorschrift wird durch die speziellere Vorschrift des § 89a HGB verdrängt und findet daher auf Vertragshändlerverträge ebensowenig wie auf Handelsvertreterverträge Anwendung (st. Rspr.; Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, aaO unter II 3 mwN).

    Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist (Senatsurteile vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, aaO;… vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, aaO unter II 5 a; jeweils mwN).

    Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 15. Dezember 1993 (VIII ZR 157/92, aaO) schon deshalb nichts anderes, weil diese Entscheidung den Sonderfall einer außerordentlichen Kündigung wegen Unterschreitung der vertraglich vereinbarten jährlichen Mindestbezugsmenge betraf.

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (…Senatsurteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, WM 2011, 136 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2).

    Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist (…Senatsurteile vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, aaO; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, aaO unter II 5 a; jeweils mwN).

    Auch im Urteil des Senats vom 26. Mai 1999 (VIII ZR 123/98, aaO) bedurfte die Frage, ob im Rahmen des § 89a HGB das Vorliegen eines fortdauernden Vertragsverstoßes Auswirkungen auf den Beginn der dem Kündigungsberechtigten zuzubilligenden Überlegungsfrist hat, keiner Entscheidung.

    Rn. 25 Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der wesentliche Grund für die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein zweimonatiges Zuwarten führe im Regelfall zum Verlust des Kündigungsrechts, darin liegt, dass ein solches Zuwarten - wie oben bereits erwähnt - darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, aaO).

  • BGH, 27.01.1982 - VIII ZR 295/80

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages; Rechte des Eigenhändlers bei Verletzung …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine außerordentliche Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit ausgesprochen werden (so bereits Senatsurteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64, WM 1967, 515 unter IV 2 mwN; ebenso Senatsurteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80, NJW 1982, 2432 unter II 1 b).

    Dieser Grundsatz gilt auch für das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 89a HGB und entsprechend für den Vertragshändlervertrag (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80, aaO;… vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92, aaO unter II 1 und 3).

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Rn. 27 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der genannte Vortrag sei im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, ist, wie die Revision zutreffend rügt - ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei angesichts des Inhalts des unstreitigen und bereits in erster Instanz vorgelegten Kündigungsschreibens vom 4. Oktober 2005 überhaupt um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10;… Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; jeweils mwN) - schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorlag.
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Rn. 27 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der genannte Vortrag sei im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, ist, wie die Revision zutreffend rügt - ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei angesichts des Inhalts des unstreitigen und bereits in erster Instanz vorgelegten Kündigungsschreibens vom 4. Oktober 2005 überhaupt um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; jeweils mwN) - schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorlag.
  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Diese Rechtsansicht des Erstgerichts hat den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wie für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 16 ff.; BGH…, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774 Rn. 7 f.), auch beeinflusst und ist (mit-)ursächlich dafür geworden, dass sich das oben genannte Vorbringen der Beklagten in das Berufungsverfahren verlagert hat und dort nach einem - von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichenden - Hinweis des Berufungsgerichts vom 5. Mai 2008 erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, aaO Rn. 18 und 20).
  • BGH, 22.02.2007 - III ZR 114/06

    Zurückweisung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines erstinstanzlich nicht …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Diese Rechtsansicht des Erstgerichts hat den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wie für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlich (vgl. BGH…, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774 Rn. 7 f.), auch beeinflusst und ist (mit-)ursächlich dafür geworden, dass sich das oben genannte Vorbringen der Beklagten in das Berufungsverfahren verlagert hat und dort nach einem - von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichenden - Hinweis des Berufungsgerichts vom 5. Mai 2008 erfolgt ist (vgl. BGH…, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, aaO Rn. 18 und 20).
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Das Berufungsgericht lässt in diesem Zusammenhang bereits außer Betracht, dass die Gründe für eine außerordentliche Kündigung bei deren Ausspruch nicht genannt zu werden brauchen, und damit die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 89a HGB nicht davon abhängt, dass der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, NJW-RR 1988, 1381 unter II 2 mwN).
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Allerdings geht er im Anwendungsbereich des § 626 Abs. 2 BGB davon aus, dass dann, wenn es sich bei dem für die fristlose Kündigung maßgeblichen Grund um ein Dauerverhalten handelt, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor dessen Beendigung beginnt (BGH, Urteile vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 1698 unter 1 a; vom 26. Juni 1995 - II ZR 109/94, AG 1996, 32 unter 4; vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03, WM 2005, 1411 unter IV 1; ebenso Staudinger/Preis, BGB, Neubearb.
  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09

    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung …

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08
    Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, WM 2011, 136 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2).
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 109/94

    Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen …

  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09

    Versicherungsvertreter: Zumutbarkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung …

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 117/90

    Fristlose Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages; Provisionsanspruch des …

  • BGH, 15.02.1967 - VIII ZR 222/64

    Anspruch auf Zahlung eines Pachtzinses - Kündigung eines Pachtvertrages

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 131/73

    Berechnung des Beginns einer Kündigungsfrist - Verstoß gegen Treu und Glauben bei …

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen …

    Rn. 25 cc) Weiter setzt die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 27;… vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, aaO Rn. 19;… Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 212/08, Rn. 19 bei juris;… Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 - Flexitanks I, Rn. 28 bei juris;… Urteil vom 23.04.2010, LwZR 20/09, Rn. 13 bei juris;… Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, Rn. 35 bei juris;… Urteil vom 15.12.1993, VIII ZR 157/92, Rn. 11 bei juris;… Urteil vom 12.03.1992, I ZR 117/90, Rn. 17 bei juris).
  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 216/14

    Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den …

    Ungeschriebene Voraussetzung ist dabei, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (Senat…, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 27).
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