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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,617
BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09 (https://dejure.org/2010,617)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2010 - VIII ZR 223/09 (https://dejure.org/2010,617)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09 (https://dejure.org/2010,617)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 14; BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 1004 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, § 8 Abs 1 AVBEltV
    Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12; GG Art. 14
    Weites Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgers bei Grundstücksinanspruchsnahme zwecks Leitungsverlegung; keine Verpflichtug zur vorrangigen Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verlegung von Elektrizitätsleitungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen; Gleichwertigkeit der Inanspruchnahme bei Vorliegen von privatem und öffentlichem Grundeigentum; Entfallen einer entschädigungslosen Duldungspflicht bei ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 14 Ba; BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12
    Keine vorrangige Verlegung von Versorgungsleitungen auf öffentlichen Grundstücken bei Gleichwertigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    1 GG Art. 14; BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12
    Kein Anspruch auf Entfernung von Stromleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privaten Grundstücken

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Eigentümer müssen die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in einem Grundstück dulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen; Gleichwertigkeit der Inanspruchnahme bei Vorliegen von privatem und öffentlichem Grundeigentum; Entfallen einer entschädigungslosen Duldungspflicht bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlegung von Stromversorgungsleitungen auf Privatgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stromversorgungsleitungen auf dem Privatgrundstück

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ermessen bei Energieversorgungsleitung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückseigentümer muss Kabelverlegung dulden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromversorger verlegte Leitungen auf privatem Grundstück - Eigentümer müssen sie dulden: Versorger muss dafür nicht die Straße aufgraben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlegung von Stromversorgungsleitungen auf privatem Grundstück

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stromkunde muss Leitung auf seinem Grundstück dulden

  • ar-law.de (Leitsatz)

    Inanspruchnahme eines Grundstücks für Verlegung von Elektrizitätsleitungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Stromversorgungsleitungen für Versorgung von Straßenanliegern auf Privatgrundstück

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers für Elektrizitätsleitungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verlegung von Versorgungsleitungen auf Privatgrundstück gegenüber Verlegung auf öffentlichen Grundstücken nicht nachrangig! (IMR 2010, 389)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2802
  • MDR 2010, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91

    Inanspruchnahme von Dritteigentum zum Anschluß eines Grundstücks an Energie- und …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11. März 1992, VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114) 8 14 17 .

    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (Senatsurteile vom 3. März 1991 und 11. März 1992, aaO).

    Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67;… Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 373/89

    Pflicht des Anschlußnehmers zur Duldung von Versorgungsleitungen/Leitungsanlagen …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.;… vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

    Rn. 15 bb) Der Senat hat die Frage offen gelassen, ob ein Versorgungsunternehmen generell gehalten ist, im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBEltV öffentliche Grundstücke vorrangig vor privaten Grundstücken in Anspruch zu nehmen, weil nach der von ihm entschiedenen Fallgestaltung die alternativ mögliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums wegen entstehender Mehrkosten keine das Ermessen einschränkende gleichwertige Lösung geboten hätte (Senatsurteil vom 13. März 1991, aaO).

    Insbesondere steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass das Berufungsgericht die von den Klägern vorgebrachten Einschränkungen hinsichtlich der Aufstellung eines Werbeschildes sowie des Baus eines Gartenteiches bereits deshalb für unerheblich erachtet hat, weil es nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen insoweit nur um theoretische Nutzungsmöglichkeiten ohne konkrete Bauabsichten gegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 b aa).

  • BGH, 04.02.1976 - VIII ZR 167/74

    Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67;… Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67;… Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.;… vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

  • BGH, 11.11.2008 - KZR 43/07

    Neue Trift

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Ebenso waren Gemeinden nach dem zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung geltenden § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 (gleichlautend § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - KZR 43/07, NVwZ-RR 2009, 596, Tz. 19).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Rn. 16 Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (…Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121;… Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45).
  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung eines Grundstücks in …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Denn in der hierbei vorzunehmenden Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand mangels Inhaberschaft des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater (BVerfG, NVwZ 2009, 1283, 1286 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 432/00

    Auslegung der Duldungspflicht für die Verlegung von Versorgungsleitungen nach der …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65

    Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Rn. 16 Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (…Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121;… Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45).
  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Hält sich die Duldungspflicht des privaten Grundstückseigentümers - wie hier - noch im Rahmen der durch gesetzliche Eigentumsschranken konkretisierten Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch sonst eine Verpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von Leitungen für die örtliche Versorgung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 426/00, MMR 2002, 305, unter II 1 c;… Schütz in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 76 Rdnr. 6).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2004 - 9 U 25/04

    Umfang der Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Stromleitung …

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Demgegenüber hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Ermessensausübung des Versorgungsunternehmens gebilligt, für die Leitungsverlegung ein privates Grundstück anstelle eines alternativ in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsraums in Anspruch zu nehmen, weil öffentlicher Verkehrsraum gemäß § 8 Abs. 6 AVBEltV grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVBEltV freigestellt sei (ZNER 2005, 74, 75).
  • BGH, 14.01.1981 - VIII ZR 337/79

    Einordnung von Transformatoren als Einrichtung zu Hochspannungsnetz oder …

  • BVerfG, 09.08.1990 - 1 BvR 1340/89
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11

    Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen

    Weshalb die betroffenen Versorgungsunternehmer nicht von diesem ihrer Erleichterung dienenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11) eigenen Besitzrecht hätten Gebrauch machen sollen, das zudem gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Eigentümers neu entsteht, weil er Anschlussnehmer wird, sondern von einem zweifelhaften und zudem nicht gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden, von der Beklagten abgeleiteten Besitzrecht, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

    Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine Dienstbarkeit gesicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11).

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 231/15

    Stromversorgung: Umfang der Pflicht der Grundstückseigentümer zur Duldung der …

    Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11).

    Während der Verordnungsgeber eine Duldungspflicht der betroffenen Kunden und Anschlussnehmer aus der Sozialpflichtigkeit ihrer im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke hergeleitet hat (BR-Drucks. 76/79, 46), hat er für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen eine solche Duldungspflicht nicht begründen wollen, sondern für deren Inanspruchnahme weiterhin nach der überkommenen Praxis der Gestattungsverträge, wie sie etwa auch in § 8 Abs. 10 BFStrG vorausgesetzt wird, verfahren wollen (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 18).

    Rn. 15 Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber auch die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten privaten Wegegrundstücke von der Duldungspflicht nach § 12 Abs. 1 NAV ausnehmen und innerhalb der bestehenden Solidargemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11) deren Eigentümern gegenüber den sonstigen Grundstückseigentümern eine privilegierte Stellung zukommen lassen wollte.

  • OLG München, 22.09.2015 - 27 U 1523/15

    Duldungspflichten des Grundstückeigentümers zur Verlegung von Leitungen über das …

    Grund hierfür ist nach der Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010, VIII ZR 223/09 in NJW 2010, 2802), dass die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlussnehmer innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft darstellen, die nur durch eine für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann.

    Insbesondere steht die streitgegenständliche Entscheidung im Einklang mit der von der Berufung zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 28.04.2010, Az.: VIII ZR 223/09; BGH Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13).

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 26/18

    Energieversorgung: Pflicht des Eigentümers zur Duldung von Stromleitungen auf …

    Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653; zu § 8 Abs. 1 AVBEltV auch: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802).
  • LG Augsburg, 01.04.2015 - 102 O 1254/13

    Pflicht des Grundstückeigentümers zur Duldung der Verlegung von …

    Der öffentliche Verkehrsraum wird grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht freigestellt, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248 ff.; BGHZ 138, 266 ff.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (BGH, NJW 2010, 2802 ff.).
  • AG Königswinter, 01.02.2013 - 9 C 223/12

    Duldung von Baumschnittarbeiten an dem Ahorn auf dem Grundstück des Eigentümers …

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 12 Abs. 1 Satz 3 NAV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (so zu § 8 AVBEltV BGH, Urteil vom 28.04.2012, Az. VIII ZR 223/09 m.w.N.).

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2012, AK: VIII ZR 223/09).

  • LG Dortmund, 12.11.2025 - 10 O 19/25

    Duldung eines GIttermastes

    Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technischwirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 28. April 2010- VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11).

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (BGH NJW 2010, 2802 zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des§ 8 AVBEltV ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück …

    Wo im Einzelfall, in dem sich die allgemeine Pflichtigkeit durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks zur konkreten Pflicht verdichtet, die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt ist, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung des Widerstreits zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls, hier dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und leistungsfähigen Versorgung, und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen (vgl. BGH…, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 -, juris Rn. 17 zu § 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV und BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09 -, juris Rn. 11 zu § 8 Abs. 1 AVBeltV).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.09.2012 - 5 K 664/09

    Wasserrecht

    In Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, ist das Auswahlermessen des Versorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (BGH, Urteil vom 28. April 2010, - VIII ZR 223/09 -, juris).

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGH zur vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 1 AVB EltV: Urteil vom 28. April 2010, - VIII ZR 223/09 -, juris; so auch Morell, AVBWasserV, § 8 i)).

  • LG Hamburg, 30.07.2019 - 310 O 321/18

    Duldungspflicht von Reihenhauseigentümern hinsichtlich Stromzuleitung

    Angesichts dessen können die Beklagten auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 zum Az. VIII ZR 223/09 nichts herleiten.
  • LG Chemnitz, 04.08.2017 - 3 S 313/15

    Strom- und Gasversorgung - Versorgung eines Hinterliegergrundstücks

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