Rechtsprechung
| BGH, 25.05.1966 - VIII ZR 225/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abschluss eines Kaufvertrages durch einen Kaufmann unter der Ausnutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines jugendlichen Menschen - Eröffnung und Betrieb einer Trockenreinigung durch eine unerfahrene Person als ein ruinöses Geschäft - Vorspiegelung der ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- spiegel.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65
- BGH, 25.05.1966 - VIII ZR 225/65
Papierfundstellen
- DB 1966, 1014
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.05.1966 - VIII ZR 225/65
Aber selbst wenn P. sich nicht über alle erwähnten Umstände im klaren gewesen sein sollte, würde es für den in subjektiver Hinsicht vorauszusetzenden Vorwurf schon genügen, wenn er sich grob fahrlässig der Kenntnis der Lage verschlossen hätte (RGZ 150, 1, 3; BGH Urt. v. 5. März 1957 - II ZR 107/59 - = NJW 1951, 397).Es erscheint daher nicht unmöglich, daß das Berufungsgericht bei einer im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB anzustellenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggründen der Beteiligten und dem Zweck des Geschäfts sowie den Umständen, unter denen es abgeschlossen wurde (vgl. BGH Urt. NJW 1951, 397), hier insbesondere unter Einbeziehung des Vorwurfs der Ausnutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Beklagten, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
- RG, 13.03.1936 - V 184/35
Zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und …
Auszug aus BGH, 25.05.1966 - VIII ZR 225/65
Aber selbst wenn P. sich nicht über alle erwähnten Umstände im klaren gewesen sein sollte, würde es für den in subjektiver Hinsicht vorauszusetzenden Vorwurf schon genügen, wenn er sich grob fahrlässig der Kenntnis der Lage verschlossen hätte (RGZ 150, 1, 3;… BGH Urt. v. 5. März 1957 - II ZR 107/59 - = NJW 1951, 397).
- BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 222/81
Zustandekommen eines Aussteueranschaffungsvertrags über Bettwäschegarnituren - …
Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt neben der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) vor allem auch den Umständen, die zum Vertragschluß geführt haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/66 = NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]), und insbesondere den im Vertrag enthaltenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = WM 1980, 10 = NJW 1980, 445 m.w.Nachw.).Unterläßt er dies und verschließt sich der sich aufdrängenden Möglichkeit, daß der Käufer auch in dem auf 2 1/2 Jahre hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt aus eigenen Mitteln zur Erfüllung der einzugehenden Verbindlichkeit auf keinen Fall in der Lage sein wird, handelt sittenwidrig (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 1966 - VIII ZR 225/65 aaO).
- BGH, 27.09.1984 - IX ZR 102/83
Versteigerung des streitbefangenen Grundstücks während des Revisionsverfahrens …
Ergibt die erneute Prüfung, daß zwar kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, gleichwohl aber die Gegenleistung des Beklagten erheblich hinter dem Grundstückswert zurückbleibt, wird der Berufungsrichter zu berücksichtigen haben, daß ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vorliegen kann, wenn der Beklagte einen der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände ausgebeutet hat, um sich einen übermäßigen Vorteil gewähren zu lassen (vgl. RGZ 72, 61, 68; BGHZ 50, 63, 71; BGH, Urt. v. 25. Mai 1966 - VIII ZR 225/65 = LM BGB § 138 Aa Nr. 14a).
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Rechtsprechung
| BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65
- BGH, 25.05.1966 - VIII ZR 225/65
Papierfundstellen
- NJW 1966, 1451
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65
Aber selbst wenn P. sich nicht über alle erwähnten Umstände im klaren gewesen sein sollte, würde es für den in subjektiver Hinsicht vorauszusetzenden Vorwurf schon genügen, wenn er sich grob fahrlässig der Kenntnis der Lage verschlossen hätte (RGZ 150, 1, 3; BGH, Urt. v. 5.3.1951 - IV ZR 107/50 - = NJW 51, 397).Es erscheint daher nicht unmöglich, daß das Berufungsgericht bei einer im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB anzustellenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggründen der Beteiligten und dem Zweck des Geschäfts sowie den, Umständen, unter denen es abgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urt. NJW 51, 397), hier insbesondere unter Einbeziehung des Vorwurfs der Ausnutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Beklagten, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
- OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 199/03
Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für die ersten …
Insbesondere hat sie nicht dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin durch die Art der Vertragsgestaltung bewusst in einer nicht zu billigenden Weise zu ihrem eigenen Vorteil die Unerfahrenheit der Beklagten, nämlich einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, oder aber deren fehlende sprachliche Gewandtheit im Deutschen ausgenutzt hätte (vgl. BGH, NJW 1966, 1451; NJW 1981, 1206;… OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83 - (Bl. 64 (66 d. A.);… Palandt-Heinrichs, aaO., § 138 BGB, Rdnr. 24). - BGH, 18.01.1996 - IX ZR 171/95
Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft
b) Sittenwidrig kann ferner ein Rechtsgeschäft sein, durch das der Schuldner gegenwärtig und für die Zukunft in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage gebracht wird, wenn der Gläubiger sich dieses Umstandes bewußt ist und zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. BGHZ 125, 206, 210 f; BGH, Urt. v. 25. März 1966 - VIII ZR 225/65, NJW 1966, 1451 f; v. 5. Januar 1995 - IX ZR 85/94, WM 1995, 237, 239, z.V.b. in BGHZ 128, 230; Heinrichsmeier FamRZ 1994, 129, 132 unter b). - BGH, 24.05.1985 - V ZR 47/84
Sittenwidrigkeit - Wucherähnliches Rechtsgeschäft - Geschäftsabschlußangebot
Auch dann, wenn der Begünstigte sich grob fahrlässig der Einsicht verschließt, daß der andere den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche schließt, liegt deshalb ein sittenwidriges Verhalten vor (vgl. auch BGH, NJW 1966, 1451).
- BGH, 07.10.1991 - II ZR 194/90
Aufklärungspflicht des erfahrenen gegenüber unerfahrenen, jungen Gesellschaftern …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein erkennbarer Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung des Vertragsgegners, wie er insbesondere bei Jugendlichen vorliegen kann, Aufklärungspflichten für die übrigen am Vertragsschluß Beteiligten begründen (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1966 - VIII ZR 225/65, NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]; v. 27. Februar 1974 - V ZR 85/72, WM 1974, 512, 514 f.). - LG Potsdam, 01.12.2021 - 6 S 21/21
Sittenwidrige Branchenbuchabzocke
Es kommt nicht einmal auf die konkrete Bestimmung des Marktwerts der Leistung an, denn auch ohne ein solches Missverhältnis kann ein Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und weitere sittlich verwerfliche Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 25.03.1966, VIII ZR 225/65). - BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
Wirksamkeit eines Konsumentenratenkreditvertrages im Hinblick auf eine …
Auch wenn sich aus dem Vertragsinhalt objektiv kein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, kann die Tatsache, daß ein Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich niemals wird erfüllen können, einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB begründen, wenn hinzukommt, daß dem Schuldner diese Tatsache bei Vertragsschluß nicht hinreichend bewußt wird, etwa weil er, gerade volljährig geworden, noch völlig unerfahren ist (vgl. BGH Urteile vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] und vom 10. März 1982 - VIII ZR 222/81 = NJW 1982, 1457). - BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77
Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung …
Danach kann ein Darlehensvertrag sittenwidrig sein, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt (vgl. BGH Urteil vom 5. März 1951 - IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397; Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 = Betrieb 1956, 326; Urteil vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = NJW 1957, 1274; Urteil vom 9. November 1961 - VII ZR 158/60 = BB 1962, 156; Urteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 = BB 1966, 719; Urteil vom 19. April 1971 - II ZR 69/69 = WM 1971, 857; Urteil vom 4. Juli 1975 - V ZR 14/75 = LM BGB § 138 (Aa) Nr. 21 = BB 1975, 1129 = Betrieb 1975, 1932 = JR 1976, 17 = MDR 1975, 1010 = Warn 1975, 414 = WM 1975, 889). - BGH, 18.11.1982 - III ZR 61/81
Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen ein Gesetz - Nichtigkeit …
Auch ohne ein solches Mißverhältnis kann ein Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und weitere sittlich verwerfliche Umstände hinzutreten (BGH Urteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 - NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]; RGZ 147, 344). - BGH, 13.10.2006 - V ZR 169/05
Sittenwidrigkeit eines Vertrages bei Ausnutzung der Hilflosigkeit und …
Ein gegenseitiger Vertrag kann auch dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn zwischen dem Wert der Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, kein auffälliges Missverhältnis besteht, der begünstigte Vertragspartner jedoch in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit oder Schwäche des Benachteiligten ausnutzt und weitere sittlich vorwerfbare Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1966, VIII ZR 225/65, NJW 1966, 1451;… Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870). - BGH, 22.09.1983 - III ZR 171/82
Geschäftsräume des Darlehnsvermittlers - Kauffinanzierungsdarlehn - …
Auch ohne ein solches Mißverhältnis kann ein Vertrag zwar nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und weitere sittlich verwerfliche Umstände hinzutreten (BGH, NJW 1966, 1451; RGZ 147, 344). - BGH, 19.04.1971 - II ZR 79/69
Erwerb von Wechselforderungen durch Abtretung und Übergabe und nicht als Dritter …
- OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 16 U 284/83
Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages aufgrund finanzieller Überforderung; …
- BGH, 18.12.1967 - VII ZR 177/65
Kündigung eines Architektenvertrages - Anfechtung eines Vergleiches wegen …
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