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| BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 230/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme - Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch in der Berufung zum Zwecke des Angriffs der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels wegen Umgehung der Berufungssumme ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1968, 407
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- RG, 21.06.1921 - II 1/21
Berufung wegen der Kosten
Auszug aus BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 230/65
Eine solche Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO wird dann in Betracht kommen, wenn der von der Partei gestellte Sachantrag handgreiflich unbegründet oder nicht ernsthaft gestellt ist (RGZ 102, 290;… Baumbach Anm. 2 A und Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. II, beide zu § 99). - RG, 16.01.1933 - VIII 465/32
Kann ein den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärendes Urteil mit …
Auszug aus BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 230/65
Daher kann nicht gesagt werden, er versuche durch künstliche Gestaltung seines offensichtlich in andere Richtung gehenden Begehrens diesem den bloßen Anschein zu geben, als greife er die Kostenentscheidung des Landgerichts zu § 344 ZPO nicht an (vgl. RGZ 139, 221, 223). - RG, 28.10.1936 - V B 16/36
Kann eine Partei, die trotz Obsiegens in der Hauptsache auf Grund von § 278 Abs. …
- BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wenn es offensichtlich nur darum geht, die …
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 19./20. Dezember 1967 (VIII ZR 230/65 - LM ZPO § 99 Nr. 12 = MDR 1968, 407), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, im Anschluß an RGZ 102, 290 ausgesprochen, daß ein Rechtsmittel auch dann nach § 99 ZPO unstatthaft sein kann, wenn es dem Rechtsmittelkläger offensichtlich darum geht, die vom Vorderrichter getroffene Kostenentscheidung überprüfen zu lassen, er aber, um nicht § 99 ZPO zu verletzen (auch) die Entscheidung zur Hauptsache angreift.
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