Rechtsprechung
| BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anspruch auf Vergütung von Gaslieferungen gegenüber einem Untermieter
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 433 Abs 2 BGB, § 286 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO
Anspruch auf Vergütung von Gaslieferungen gegenüber einem Untermieter - IWW
§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 433 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO
- Wolters Kluwer
Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung
- ra.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 433 Abs. 2; ZPO § 286
Zielrichtung der Realofferte des Versorgungsunternehmens, Untermieter als alleiniger Nutzer der Wohnung, Gasverbrauch bei Gasetagenheizung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 433 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; ZPO § 552a
Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vertragspartner des Energieversorgers ist bei vollständiger Untervermietung der Untermieter
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 26.05.2016 - 117 C 130/15
- LG Berlin, 10.10.2017 - 55 S 170/16
- BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 1105
- NZM 2018, 819
- ZMR 2019, 165
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17
Denn durch die - vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewendete - Rechtsprechung des erkennenden Senats (…vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148 Rn. 10 ff., sowie vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 ff.; jeweils mwN) ist geklärt, dass sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt richtet.Eine andere Sichtweise ist nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistungen bereits anderweit feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, in der die - nur einmal fließende - Leistung eingebettet ist (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 18).
- BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17
Denn durch die - vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewendete - Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148 Rn. 10 ff., …sowie vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 ff.; jeweils mwN) ist geklärt, dass sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt richtet.
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18
Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des …
Rn. 11 a) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (…vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20;… vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6;… vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16;… vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13;… vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 12, 14;… vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 14, 16;… vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14;… vom 7. März 2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mwN).Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (…vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 4, 6).
Rn. 18 bb) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Realofferte die gängige Praxis berücksichtigt, wonach bei Mietwohnungen, die mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet sind, der Mieter in der Regel - wie hier sogar im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart - den Strombezugsvertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung dieser Betriebskosten eingespart wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 7).
- BGH, 11.02.2025 - VIII ZR 300/23
Energielieferungsvertrag: Adressat der Realofferte eines …
Rn. 16 (2) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 12;… vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO;… vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 11; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 2).Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (…vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 21;… vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 13; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 4, 6).
Rn. 21 Solche gegenläufigen Anhaltspunkte, die eindeutig auf den Vermieter (Eigentümer) als Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens hinweisen (…siehe hierzu auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 26), können insbesondere dann vorliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein den konkreten Verbrauch der einzelnen Mietsache erfassender Zähler nicht vorhanden ist (vgl. zum Fall der [Unter-]Vermietung der gesamten Wohnung bei Vorliegen nur eines Zählers Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6, 9).
In den von der Revision herangezogenen Senatsentscheidungen, in denen es um Mietermehrheiten ging, denen jeweils die gesamte Wohnung überlassen worden war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6, 9), lagen - wie die Revision selbst einräumt - jeweils gemeinschaftliche Mietverträge vor (…vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 2, 10 f., 21;… vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, WuM 2020, 94 Rn. 2, 15 f.), während es im Streitfall um die Vermietung einzelner Zimmer und der Gemeinschaftsräume an verschiedene, vertraglich nicht miteinander verbundene Personen bei Vorhandensein einer einzigen (gemeinsamen) Messeinrichtung geht.
Zwar handelt es sich dabei - worauf die Revision insoweit zu Recht hinweist - um einen Umstand, der nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die Frage, an wen sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet, bedeutsam sein kann (…vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, aaO Rn. 18; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 7).
- LG Aachen, 29.10.2020 - 2 S 52/20
Zustandekommen Gaslieferungsvertrag - Gaslieferung Mietshaus
Rn. 27 bb) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (…vgl. BGH, Urteile vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20;… vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6;… vom 06.07.2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16;… vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13;… vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O. Rn. 12, 14;… vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 14, 16;… vom 25 02.2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14;… vom 07.03.2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen)..Rn. 29 dd) Bei der Bestimmung des Angebotsadressaten kommt es somit durchaus maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie auch zu entnehmen, mithin hierdurch das Angebot (konkludent) anzunehmen (…vgl. Urteile vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O. Rn. 14, 17;… vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 27). Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (…Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 21; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, a.a.O. Rn. 4, 6)..
Diese Praxis kann bei der Beurteilung der Realofferte eines Versorgungsunternehmens im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ungeachtet etwaiger besonderer Vereinbarungen über pauschal zu tragende Betriebskosten oder eine "Pauschalmiete" als den Empfänger des Lieferangebots des Versorgungsunternehmens anzusehen (BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, WuM 2018, 560 ff., Rz. 7; BGH…, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rz. 18) .
- LG Berlin, 29.08.2019 - 88 O 94/19
Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmers; Verfügungsgewalt …
Dabei richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmers regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss (BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, juris, 1. OS Rn. 2).So trifft auch den Mieter, der geltend macht, er habe wegen einer vollständigen Untervermietung der Wohnung nicht mehr die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss, eine dahingehende sekundäre Darlegungslast näher zu dem Untervermietungsverhältnis vorzutragen (BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, juris, Rn. 10).
In dem vom Amtsgericht zitierten Urteil des BGH (Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, juris, Rn 10) führt dieser zwar aus, dass der Mieter, der behauptete die Wohnung vollständig untervermietet ist, im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu dem Untermieter machen muss.
- LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20
Kein Anspruch des Energieversorgers gegen den Eigentümer eines vermieteten …
Rn. 20 Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (…vgl. BGH NJW 2006, 1667 Rn. 20;… NJW 2009, 913 Rn. 6;… NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16;… NJW 2014, 1951 Rn. 13;… BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 12, 14;… BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 14, 16;… BGH NJW 2016, 2260 Rn. 14;… NZKart 2017, 245 = IR 2017, 127 = RdE 2018, 27 Rn. 18; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jew. mwN).Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (…vgl. Senat BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 21; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 4, 6).
- OLG Rostock, 08.06.2023 - 3 U 3/22
Empfänger der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens
Rn. 7 Die Beweislast für die Person des Empfängers und seine Verfügungsgewalt trifft den Versorger (BGH, Beschl. v. 05.06.2018, VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 = NZM 2018, 81 = ZMR 2019, 165). - AG Berlin-Schöneberg, 21.11.2019 - 106 C 400/18
Vertragspartner des Gasversorgers bei Mietwohnung
Vielmehr obliegt es dem Beklagten, auf Aufforderung der Klägerin den Mieter zu benennen (vgl. BGH Beschl. v. 5.6.2018 - VIII ZR 253/17 - zit. nach "www.bundesgerichtshof.de"). - KG, 21.01.2020 - 27 U 139/19
Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmers; Verfügungsgewalt …
Rn. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Energielieferungsvertrag durch Entnahme elektrischer Energie im Rahmen einer Realofferte auf Verbraucherseite stets mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zustande (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18 - Beschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17 ; Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13).
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