Rechtsprechung
| BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1960, 386
- WM 1960, 114
- DB 1960, 59
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57
Mieterhöhung bei Geschäftsräumen (1. BMG)
Auszug aus BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59
Diese Feststellung liegt dem Tatrichter ob (BGHZ 26, 310, 315 f).Daß beispielsweise die Leistung eines unverzinslichen Baukostenzuschusses zwar eine Mieterhöhung nicht notwendig ausschließt, aber als Beweisanzeichen dafür verwertet werden kann, eine Mieterhöhung habe nach dem vermuteten Parteiwillen ausgeschlossen sein sollen, hat der erkennende Senat schon in dem Urteil BGHZ 26, 310, 314 ausgesprochen.
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu der Auffassung kommen, daß die dem Kläger zugute gekommenen Vorteile seinem Verlangen nach Erhöhung der Miete bis zum Betrage der Kostenmiete entgegenstehen, so wird es auch abzuwägen haben, ob es etwa gerechtfertigt ist, daß mit Rücksicht auf die niedrige Verzinsung des Darlehens und seine lange Laufzeit lediglich ein bestimmter Teil der Miete von der Erhöhung ausgenommen sein sollte (vgl. Urteil des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318).
- BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 100/58
Mieterhöhung für steuerbegünstigten Wohnraum
Auszug aus BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59
Wie der Senat in dem am heutigen Tage in der Sache Becker/Phoenix-Rheinrohr AG - VIII ZR 100/58 - verkündeten Urteil ausgeführt hat, bezieht sich die Bestimmung des § 22 Abs. 1 1. BMG auf den gesamten nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen steuerbegünstigten Wohnraum, gleichgültig, wann die Mietvereinbarung getroffen worden ist. - BGH, 02.07.1957 - VIII ZR 322/56
Auszug aus BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59
Bei dieser Sachlage braucht nicht noch näher darauf eingegangen zu werden, ob diese Frage für den vorliegenden Fall durch den Senat bereits mit dem Urteil vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - mit bindender Wirkung entschieden worden ist.
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 86/66
Mieterhöhungserklärung des Vermieters steuerbegünstigten Wohnraums - …
Entscheidend ist, ob das finanzielle Opfer des Mieters besonders groß war und zu einer wesentlichen finanziellen Entlastung des Vermieters geführt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 18 Nr. 5 = WM 1960, 114).Das macht insbesondere eine Würdigung erforderlich, ob besonders vorteilhafte Zins- und Rückzahlungsbestimmungen eines Mieterdarlehens vorliegen (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 = WM 1960, 114).
Eine Entscheidung, von welchen Vorstellungen die Parteien bei Unterschreitung der Kostenmiete ausgegangen sind und ob der Vermieter auch einen die Kostenmiete nicht deckenden Mietzins für die Zukunft hat hinnehmen wollen, kann nicht getroffen werden, solange nicht festgestellt ist, worauf sich der Unterschied zwischen Vertragsmiete und Kostenmiete gründet, auf welcher Grundlage also die vereinbarte Miete errechnet ist und wie sich die Kostenmiete bestimmt (BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57]; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 74/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Entscheidend ist, ob das finanzielle Opfer des Mieters besonders groß war und zu einer wesentlichen finanziellen Entlastung des Vermieters geführt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMC § 18 Nr. 5 = WM 1960, 114).Das macht insbesondere eine Würdigung erforderlich, ob besonders vorteilhafte Zins- und Rückzahlungsbestimmungen eines Mieterdarlehens vorliegen (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 = WM 1960, 114).
Eine Entscheidung, von welchen Vorstellungen die Parteien bei Unterschreitung der Kostenmiete ausgegangen sind und ob der Vermieter auch einen die Kostenmiete nicht deckenden Mietzins für die Zukunft hat hinnehmen wollen, kann nicht getroffen werden, solange nicht festgestellt ist, worauf sich der Unterschied zwischen Vertragsmiete und Kostenmiete gründet, auf welcher Grundlage also die vereinbarte Miete errechnet ist und wie sich die Kostenmiete bestimmt (BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57]; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 76/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Es kommt deshalb auf die Würdigung des gesamten Tatbestandes an, namentlich auf die Höhe der Mieterleistung, die Dauer der Tilgungszeit und die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die bei der Hergabe der Mieterleistung maßgebend waren Entscheidend ist, ob das finanzielle Opfer des Mieters besonderes groß war und zu einer wesentlichen finanziellen Entlastung des Vermieters geführt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senate vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 18 Nr. 5 = WM 1960, 114).Das macht insbesondere eine Würdigung erforderlich, ob besonders vorteilhafte Zins- und Rückzahlungsbestimmungen eines Mieterdarlehens vorliegen (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 = WM 1960, 114).
Eine Entscheidung, von welchen Vorstellungen die Parteien bei Unterschreitung der Kostenmiete ausgegangen sind und ob der Vermieter auch einen die Kostenmiete nicht deckenden Mietzins für die Zukunft hat hinnehmen wollen, kann nicht getroffen werden, solange nicht festgestellt ist, worauf sich der Unterschied zwischen Vertragsmiete und Kostenmiete gründet, auf welcher Grundlage also die vereinbarte Miete errechnet ist und wie sich die Kostenmiete bestimmt (BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57]; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 75/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Entscheidend ist, ob das finanzielle Opfer des Mieters besonders groß war und zu einer wesentlichen finanziellen Entlastung des Vermieters geführt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 18 Nr. 5 = WM 1960, 114).Das macht insbesondere eine Würdigung erforderlich, ob besonders vorteilhafte Zins- und Rückzahlungsbestimmungen eines Mieterdarlehens vorliegen (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 = WM 1960, 114).
Eine Entscheidung, von welchen Vorstellungen die Parteien bei Unterschreitung der Kostenmiete ausgegangen sind und ob der Vermieter auch einen die Kostenmiete nicht deckenden Mietzins für die Zukunft hat hinnehmen wollen, kann nicht getroffen werden, solange nicht festgestellt ist, worauf sich der Unterschied zwischen Vertragsmiete und Kostenmiete gründet, auf welcher Grundlage also die vereinbarte Miete errechnet ist und wie sich die Kostenmiete bestimmt (EGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57]; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 - WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 73/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Entscheidend ist, ob das finanzielle Opfer des Mieters besonders groß war und zu einer wesentlichen finanziellen Entlastung des Vermieters geführt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 18 Nr. 5 = WM 1960, 114).Das macht insbesondere eine Würdigung erforderlich, ob besonders vorteilhafte Zins- und Rückzahlungsbestimmungen eines Mieterdarlehens vorliegen (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BMG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 a WM 1960, 114).
Eine Entscheidung, von welchen Vorstellungen die Parteien bei Unterschreitung der Kostenmiete ausgegangen sind und ob der Vermieter auch einen die Kostenmiete nicht deckenden Mietzins für die Zukunft hat hinnehmen wollen, kann nicht getroffen werden, solange nicht festgestellt ist, worauf sich der Unterschied zwischen Vertragsmiete und Kostenmiete gründet, auf welcher Grundlage also die vereinbarte Miete errechnet ist und wie sich die Kostenmiete bestimmt (BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach den Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Sentas BGHZ 26, 310, 310 [BGH 30.01.1958 - VII ZR 33/57]; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 30.10.1963 - VIII ZR 68/62 Als Beweisanzeichen dafür, daß aus besonderen Gründen im vorliegenden Fall eine Mieterhöhung nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien ausgeschlossen sein solle, könnten die Langfristigkeit des Darlehens, seine Unverzinslichkeit und der geringe Satz der Amortisation sowie die von der Klägerin behauptete Tatsache, ihr Darlehen decke 38 % der Baukosten der beiden Wohnungen, gewertet werden (vgl. BGHZ 26, 510, 317 f; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM 1. BKG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386).
Der Senat hat im Urteil vom 20. Oktober 1959 (a.a.O.) hervorgehoben, zur Würdigung der gesamten Umstände gehöre auch die Prüfung, welche Auswirkungen es für den Vermieter haben wurde, wenn er für die Dauer der vertraglichen Bindung an einem die Kostenmiete nicht erreichenden Mietzins-Anspruch festgehalten würde.
- BGH, 10.05.1967 - VIII ZR 11/65
Vorliegen eines verlorenen Baukostenzuschusses - Berücksichtigung der Leistung …
Es geht dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats davon aus, es sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Interessenlage der Vertragschließenden zu prüfen, ob sie ein einseitiges Mietzinserhöhungsrecht des Vermieters ausgeschlossen haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß eine spätere gesetzliche Regelung eine solche Befugnis gewähren würde (BGHZ 26, 310 = LM 1. BMietG § 18 Nr. 2; BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 = LM 1. BMietG § 19 Nr. 4 = NJW 1960, 386 = WM 1960, 114).Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, daß Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache um so mehr für einen Ausschluß des Rechts auf Mieterhöhung sprechen, je höher sie im Verhältnis zu den Leistungen des Vermieters sind (BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 = WM 60, 114, 116, insoweit in BGH LM 1. BMietG § 19 Nr. 4 und NJW 1960, 389 [OLG Köln 01.07.1959 - 6 U 43/59] nicht abgedruckt; BGHZ 26, 310, 318) [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57].
- BGH, 08.07.1963 - VIII ZR 201/60
Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Kosten der von dem Kläger mit Revisionsschriftvom 28. Mai 1956 (VIII ZR 322/56) und mit Revisionsschriftvom 12. Februar 1959 (VIII ZR 28/59) eingelegten Revisionen bleibt dem Berufungsgericht übertragen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.Auf die erneute Revision des Klägers hat der erkennende Senatmit Urteil vom 20. Oktober 1959 (VIII ZR 28/59) das Berufungsurteil nochmals aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und ihm die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
- BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 1.85
Mieter - Öffentlich geförderte Wohnung - Klagebefugnis - Freistellung - …
Danach verlangt die Prüfung, ob der Ausschluß einer Mieterhöhung "sich aus den Umständen ergibt", eine dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht werdende und die Interessenlage der Parteien berücksichtigende Würdigung der gesamten Verhältnisse, um den hypothetischen Parteiwillen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 - BGHZ 26, 310 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57] und vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - LM § 19 I. BMG Nr. 4 Bl. 1 ; siehe ferner BGH, Urteile vom 18. März 1968 - VIII ZR 49/66 - LM § 19 I. BMG Nr. 16 Bl. 1 und vom 30. Oktober 1963 - VIII ZR 68/62 - LM § 242 BGB Nr. 95). - BGH, 08.03.1960 - VIII ZR 82/59
Rechtsmittel
Seine Würdigung ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur in beschränktem Umfange daraufhin zugänglich, ob sie sachlichrechtliche Bestimmungen verletzt, gegen Verfahrensvorschriften verstößt oder unmöglich ist (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - NJW 1960, 386; WM 1960, 114).Für einen solchen Fall hat der erkennende Senat ausgesprochen, bei der Würdigung, ob sich ein Ausschluß des Rechtes auf Mieterhöhung aus den Umständen ergebe, bedürfe es "in der Regel" zur Feststellung, in welchem Maße der Vermieter durch den Verlust dieses Rechts betroffen würde, eines Vergleiches der für die Errechnung der Vertragsmiete maßgebenden Unterlagen mit der der Kostenmiete zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZB 28/59 - NJW 1960, 388; WM 1960, 114).
- BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 100/58
Mieterhöhung für steuerbegünstigten Wohnraum
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 49/66
Errichtung von Mietwohnhäusern - Inanspruchnahme von Grundsteuervergünstigung - …
- BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 40/60
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 227/59
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