Rechtsprechung
| BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 552a; ; AVBGasV § 10; ; AVBGasV § 12
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grundstückseigentümer als Empfänger einer im Leistungsangebot eines Versorgungunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages; Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme bei ...
- Bund der Energieverbraucher
Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 3. Februar 2006 (Az: 9 S 300/05) wird zurückgewiesen.
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 145
Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Realofferte; Abschluss eines Versorgungsvertrages (Gas, Wasser, Fernwärme, Strom, Elektrizität); Grundstückseigentümer typischerweise als Abnehmer von Versorgungsleistungen; anderweitig feststehender Abnehmer - ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Grundstückseigentümer als typischer Vertragspartner beim stillschweigenden Abschluss eines Versorgungsvertrages durch Energieentnahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 157
Zustandekommen eines Versorgungsvertrages - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 27.05.2005 - 1 C 262/04
- LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 9 S 300/05
- BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02
Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des …
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). - BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04
Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen …
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). - BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05
Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207).
- BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03
Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger …
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). - BGH, 20.12.2005 - VIII ZR 7/04
Zustandekommen eines Versorgungsvertrages durch die tatsächliche Entnahme von …
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). - BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 1/04
Zustandekommen eins Energielieferungsvertrages
Auszug aus BGH, 15.01.2008 - VIII ZR 351/06
Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a).
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18
Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des …
Rn. 23 c) Die räumlich-technische Sichtweise der Revision, wonach zur Beurteilung des Adressaten der Realofferte die Verfügungsgewalt über den "Hausanschluss" (Netzanschluss, § 5 NAV) maßgebend sein soll (ebenso LG Saarbrücken, CuR 2016, 92, 94), welche vorliegend allein dem Beklagten zukomme, und das Vertragsangebot des Grundversorgers an diesem Übergang zur Kundenanlage (§ 3 Nr. 24 EnWG) ende, ist für die Frage, mit wem ein Stromlieferungsvertrag zustande kommt, ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2 [zu § 10, § 12 AVBGasV]).Rn. 25 Nach Vorstehendem kommt es zur Bestimmung des Empfängers der Realofferte auf die Frage, wer Inhaber des Netzanschlusses, der nach § 5 NAV das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers verbindet ("Hausanschluss"), und der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (§ 13 NAV) ist, daher grundsätzlich nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, aaO).
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines …
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (…Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16;… vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 Rn. 2; jeweils mwN). - BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07
Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung …
Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grundstück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen gegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139).Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.).
- OLG Celle, 12.04.2012 - 13 U 105/11
Voraussetzungen einer Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für …
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, juris Rn. 2;… Urteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, juris Rn. 20;… Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, juris Rn. 10).Zudem kann der Versorger nicht ohne weiteres feststellen, wer Mieter der Wohnungen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, a. a. O., Rn. 2).
Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es allerdings nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an (vgl. BGH…, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, a. a. O., Rn. 2).
- OLG Hamm, 15.01.2018 - 2 U 127/17
Konkludenter Energielieferungsvertrag durch Realofferte bei vermeintlichem …
Die weitere Versorgung des Hausgrundstücks mit Gas war also in dieses bestehende Vertragsverhältnis eingebettet, so dass daneben die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses mit dem Beklagten oder der "T & Partner GbR" nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2;… BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 16;… BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 18;… OLG Düsseldorf CuR 2017, 16, zitiert nach juris, Rn. 25;… Brandenburgisches OLG CuR 2012, 171, zitiert nach juris, Rn. 62 f.).Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer (BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2;… BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 13;… BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 15).
- OLG Schleswig, 04.10.2013 - 7 U 46/13
Stromlieferungsvertrag: Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers bei …
Rn. 22 Zwar hat der Bundesgerichtshof beispielsweise mit Beschluss vom 15.01.2008 (VIII ZR 351/06) ausgeführt, dass Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betreffe, typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe, sei. - OLG Rostock, 08.06.2023 - 3 U 3/22
Empfänger der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens
Die Realofferte richtet sich in der Regel typischerweise an den Grundstückseigentümer, wenn dieser auch die Verfügungsgewalt über den Stromanschluss inne hat (BGH, Beschl. v. 15.01.2008, VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139;… BGH, Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730). - OLG Celle, 21.02.2008 - 13 U 160/06
Beweisbeschlüsse in Gaspreisverfahren
Nach der Rechtsprechung des BGH stehen alle Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Energien (… BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 Rn. 34 und Leitsatz f; Hinweis des 8. Zivilsenats des BGH v. 16. Oktober 2007 in der Sache VIII ZR 351/06). - OLG Celle, 21.02.2008 - 13 U 82/07 Nach der Rechtsprechung des BGH stehen alle Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Energien (… BGH, Urt.v. 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 Rn. 34 und Leitsatz f; Hinweis des 8. Zivilsenats des BGH v. 16. Oktober 2007 in der Sache VIII ZR 351/06).
- LG Essen, 25.01.2024 - 6 O 347/23
Ersatzversorgung
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (…Senat, NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16;… Senat, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senat, WuM 2008, 139 = BeckRS 2008, 02632 Rn. 2, jew. mwN). - AG Marburg, 22.09.2011 - 9 C 689/11
Aufrechnung gegen eine offene Rechtnung aus einem Stromlieferungsvertrag mit …
- AG Hamburg-Bergedorf, 21.10.2008 - 409 C 284/08
Wirksamwerden eines Vertrages mit einem Grundversorger über die Lieferung von …
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