Rechtsprechung
| BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 36/56 |
Verfahrensgang
- BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
- BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 36/56
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Rechtsprechung
| BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
- BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 36/56
Papierfundstellen
- NJW 1957, 587
- DB 1957, 185
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- RG, 21.12.1933 - VI 196/33
1. Wie unterscheiden sich der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB. und der des § 826 …
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
Das genügt für die Annahme einer vorsätzlichen Schadenszufügung (RGZ 143, 48 (51)). - BGH, 07.11.1956 - IV ZR 90/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
Allerdings verstößt ein Handeln zur Befriedigung eigener Forderungen, z.B. die Entgegennahme der Abtretung von freien Außenständen des Schuldners, noch nicht deswegen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute, weil der Handelnde erkennt, daß der Zusammenbruch des Schuldners unvermeidlich ist und er auch voraussieht, daß andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 -). - BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53
Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über …
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
Können auch die zwischen anderen Personen bestehenden Schuldverhältnisse von Dritten in der Regel nicht verletzt werden und brauchen diese sie daher im allgemeinen nicht zu beachten, so kann doch die Ausnutzung des Vertragsbruchs eines anderen dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Dritten als verwerflich erscheinen lassen (BGHZ 12, 308 [318]).
- BGH, 16.10.1958 - VII ZR 211/57
Rechtsmittel
In aller Regel kann im Handeln eines Gläubigers, der die ihm versprochene Leistung entgegennimmt, nichts Sittenwidriges liegen, auch dann nicht, wenn infolgedessen andere Gläubiger möglicherweise leer ausgehen (BGHZ 19, 12, 16 [BGH 09.11.1955 - IV ZR 196/54]; BGH in LM Nr. 13 zu § 138 (Bb) BGB und NJW 1957, 587).Die Entgegennahme einer geschuldeten Leistung ist deshalb in der Regel auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Gläubiger erkennt, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch des Schuldners und der Ausfall anderer Gläubiger nicht zu vermeiden ist (BGH in LM Nr. 13 zu § 138 (Bb) BGB und NJW 1957, 587).
- BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 175/58 War aber, wie zu unterstellen ist, der Kläger Eigentümer des Weines geblieben, so könnten die Voraussetzungen gegeben sein, unter denen der erkennende Senat in den Urteilen vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 36/56 - (NJW 1957, 587 = WM 1957, 286) und vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 238/56 - das Vorliegen eines Sittenverstoßes angenommen hat.
- BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
Kenntnis des Kommittenten von der finanziellen Bedrängnis seines …
Auch sonst setzt sich der Dritte dem Vorwurf des Sittenverstoßes aus, wenn er von seinem in finanzieller Bedrängnis befindlichen Schuldner Ware kauft, um den Kaufpreis mit einer eigenen Forderung zu verrechnen, obwohl er weiß, daß der Schuldner die Ware auf Kredit bezogen hat und den Kaufpreis an seinen Verkäufer voraussichtlich nicht bezahlen kann (BGH NJW 1957, 587). - BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 233/69
Kaufvertrag über Konservengläsern - Stillschweigende Parteivereinbarung über die …
Es entspricht insoweit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß ein Gläubiger grundsätzlich dann sittenwidrig handelt, wenn er von vornherein in der Absicht, von seinem Schuldner im Wege der Aufrechnung Befriedigung von Forderungen aus anderen Geschäften zu erlangen, von diesem Waren kauft, obwohl er weiß oder doch damit rechnet, daß der Schuldner diese Waren auf Kredit bezogen hat und angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber dem Warenlieferanten zu erfüllen, die Aufrechnung sich also im Ergebnis allein zu Lasten des Warenlieferanten auswirken würde (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 36/56 = NJW 1957, 587). - BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 238/56
Rechtsmittel
Gegen die guten Sitten verstößt aber ein Gläubiger, der Ware vom Schuldner kauft und sich übereignen läßt, obwohl er sich nicht im Unklaren darüber ist, daß diese auf Kredit bezogen worden ist und daß der Kaufpreis infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Schuldners von diesem nicht bezahlt werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 36/56 - NJW 1957, 587 = WM 1957, 286).
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