Rechtsprechung
| BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- RG, 16.05.1923 - I 441/22
Unmöglichkeit der Leistung
Auszug aus BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
Insbesondere geht der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 283 BGB (RGZ 107, 15) fehl, weil nicht feststeht, daß die Beklagte dem Kläger das P.-Theater als Pachtobjekt nicht zu überlassen vermag (vgl. auch RG vom 20. April 1936 - IV 267/35 - DWohnA 1936, 766). - RG, 13.12.1918 - III 265/18
Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen persönlicher Zwistigkeiten …
Auszug aus BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
Denn es ist daran festzuhalten, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Satz, ein Pachtverhältnis könne aus wichtigem Grunde ausnahmsweise gekündigt werden, nur unter Beschränkung auf völlig unzumutbar gewordene Umstände anzuwenden ist, insbesondere darin, wenn es sich dabei darum handelt, daß die persönlichen Beziehungen sich im Sinne einer Verschlechterung verändert haben (RGZ 94, 234; HRR 1933 Nr. 344; RGZ 150, 321). - BGH, 17.02.1959 - VIII ZR 142/58
- BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
Auszug aus BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
Übrigens hat das Arbeitsgericht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des durch die Kündigung nicht beendeten Arbeitsverhältnisses für die Beklagte nicht in einem in der Person des Klägers liegenden Grund gefunden, sondern in der Zerstörung der engen Freundschaft der Parteien; dabei hat es offen gelassen, wer für diese Zerstörung verantwortlich sei (der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - zugrunde, liegende Sachverhalt war anders gelagert). - RG, 27.02.1936 - IV 249/35
Kann die Kündigung eines Pachtverhältnisses aus wichtigem Grunde auf einen Teil …
Auszug aus BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
Denn es ist daran festzuhalten, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Satz, ein Pachtverhältnis könne aus wichtigem Grunde ausnahmsweise gekündigt werden, nur unter Beschränkung auf völlig unzumutbar gewordene Umstände anzuwenden ist, insbesondere darin, wenn es sich dabei darum handelt, daß die persönlichen Beziehungen sich im Sinne einer Verschlechterung verändert haben (RGZ 94, 234; HRR 1933 Nr. 344; RGZ 150, 321).
- BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
Verweis eines Berufungsurteiles zur Wiedergabe von einer Zeugenaussage auf einen …
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (JW 1905, 233) die Auffassung vertreten, das Unterbleiben der weiteren mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme begründe die Revision nicht, wenn nicht behauptet werde, daß die Parteien nach der Beweisaufnahme noch das Wort zur mündlichen Verhandlung über sie begehrt hätten, und nicht angegeben werde was noch vorgetragen worden wäre (Urteil v. 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 - LM BGB § 273 Nr. 6 - ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 142/58 - und vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 41/58 -).
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