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| BGH, 27.05.1964 - VIII ZR 45/63 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- RG, 27.09.1927 - III 127/27
Schriftform beim Mietvertrag
Auszug aus BGH, 27.05.1964 - VIII ZR 45/63
Das Berufungsgericht hat nämlich zu prüfen unterlassen, ob nicht der Mietvertrag in wesentlichen Punkten mündlich so weitgehend abgeändert worden ist (höhere Miete, Herausnahme der Räume P.), daß mangels Beachtung der Schriftform infolge dieser Änderungen nunmehr der ursprüngliche langfristige Vertrag zu einen für unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag geworden ist (RGZ 118, 105, 108;… BGB RGRK 11. Aufl. § 566 Anm. 3;… Palandt BGB 26. Aufl. § 566, Anm. 3 b), und ob er nicht deswegen nach § 566 Satz 2 2. Halbsatz BGB gekündigt werden konnte, was allerdings nicht der Fall wäre, wenn in einer Kündigung mit dieser Begründung eine unzulässige Rechtsausübung liegen würde.
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66
Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag
Nach allgemeiner Meinung führt der Formmangel eines Änderungsvortrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag dazu, daß der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und nach Maßgabe des § 566 Satz 2 BGB gekündigt werden kann (RGZ 118, 105; RG HRR 1931, 403; Senatsurteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 45/63 [nicht veröffentlicht];… BGB RGRK 11. Aufl. § 566 Anm. 3;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 566 Nr. 22; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. § 127 II 5;… Mittelstein. Die Miete, 4. Aufl. § 28 II 2 a;… Niendorff, Mietrecht, 10. Aufl. S. 84: Roquette. Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 566 Nr. 51).
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