Rechtsprechung
| BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Möglichkeit eines Vermieters zur Abrechnung von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip ; Beachtung des sog. Leistungsprinzips bei der Abrechnung von Betriebskosten
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsprinzipien
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
Betriebskostenabrechnung wahlweise nach Leistungs- bzw. Zeitabgrenzungsprinzip oder Abflussprinzip; Verbrauchsprinzip - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 556 Abs. 3 S. 1
Abrechnung von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Betriebskosten können nach Abflussprinzip abgerechnet werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (16)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zeitliche Zuordnung von Nebenkosten in der Wohnraummiete
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Bundesgerichtshof billigt Abflussprinzip bei Nebenkostenabrechnung
- haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)
Vermieter dürfen Betriebskosten nach dem "Abflussprinzip" abrechnen
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Abflussprinzip
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung
- anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)
Abrechnung von Nebenkosten nach dem Abflussprinzip zulässig
- kanzlei-richter.com (Kurzinformation)
Methode der Abrechnung von Nebenkosten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Vermieter dürfen Nebenkosten nach dem "Abflussprinzip" berechnen
- kanzlei-klumpe.de
, S. 8 (Kurzinformation)
Betriebskostenabrechnung nach Abflussprinzip ist zulässig
- haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)
Vermieter kann Abrechnungsmethode bei Betriebskosten frei wählen
- 123recht.net (Pressemeldung, 20.2.2008)
Vermieterrechte bei Betriebskostenabrechnung gestärkt// Wasserverbrauch kann nach Abflussprinzip abgerechnet werden
- 123recht.net (Kurzinformation)
Ist die Betriebskostenabrechung nach dem Abflussprinzip zulässig?
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Abflussprinzip bei Abrechnung von Nebenkosten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abrechnung von Wasser- und Abwasserkosten nach Abflussprinzip möglich! (IMR 2008, 110)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2008, 1300
- MDR 2008, 556
- NZM 2008, 277
- ZMR 2008, 444
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (8)
- BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
Gewisse Ungenauigkeiten, die sich durch eine konkrete Messung des (Gesamt)Verbrauchs zum Ende des Abrechnungszeitraums des Vermieters vermeiden ließen, sind hinzunehmen (…Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 310; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200 = NJW 2006, 1419, Tz. 17). - BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 220/05
Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den …
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
Die Streitfrage konnte im Senatsurteil vom 5. Juli 2006 dahinstehen, weil in dem dort entschiedenen Fall der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht nach dem Abfluss-, sondern nach dem Leistungsprinzip vorgenommen hatte (VIII ZR 220/05, WuM 2006, 516 = NJW 2006, 3350, Tz. 13). - BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06
Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer …
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, WuM 2007, 196 = NJW 2007, 1059, Tz. 13, m.w.N.).
- LG Hamburg, 27.06.2000 - 316 S 15/00
Bei streitiger Erforderlichkeit ist Wirtschaftlichkeit nachzuweisen!
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
a) Nach dem vom Berufungsgericht für allein zulässig gehaltenen Leistungsprinzip (auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt) sind diejenigen Betriebskosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind (ebenso LG Hamburg, NZM 2001, 806, 807). - LG Berlin, 01.12.2006 - 63 S 113/06
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
c) Nach einer vermittelnden Auffassung kann der Vermieter nach dem Abflussprinzip jedenfalls dann abrechnen, wenn eine Mehrbelastung des Mieters ausgeschlossen ist, weil - wie im vorliegenden Fall - im Jahr des Verbrauchs und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat (LG Berlin, Zivilkammer 63, GE 2007, 368 und GE 2007, 451; LG Berlin, Zivilkammer 64, GE 2006, 725 und GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Zivilkammer 62, MM 2004, 374 LS; LG Düsseldorf, DWW 1990, 51; Blank, DWW 1992, 65 f.). - LG Berlin, 10.03.2006 - 64 S 484/05
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
c) Nach einer vermittelnden Auffassung kann der Vermieter nach dem Abflussprinzip jedenfalls dann abrechnen, wenn eine Mehrbelastung des Mieters ausgeschlossen ist, weil - wie im vorliegenden Fall - im Jahr des Verbrauchs und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat (LG Berlin, Zivilkammer 63, GE 2007, 368 und GE 2007, 451; LG Berlin, Zivilkammer 64, GE 2006, 725 und GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Zivilkammer 62, MM 2004, 374 LS; LG Düsseldorf, DWW 1990, 51; Blank, DWW 1992, 65 f.). - LG Wiesbaden, 19.10.2001 - 3 S 65/01
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
Danach kann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die Abrechnung einstellen (LG Wiesbaden, NZM 2002, 944;… Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 54a, 78a, m.w.N.). - LG Berlin, 08.12.2006 - 63 S 72/06
Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
c) Nach einer vermittelnden Auffassung kann der Vermieter nach dem Abflussprinzip jedenfalls dann abrechnen, wenn eine Mehrbelastung des Mieters ausgeschlossen ist, weil - wie im vorliegenden Fall - im Jahr des Verbrauchs und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat (LG Berlin, Zivilkammer 63, GE 2007, 368 und GE 2007, 451; LG Berlin, Zivilkammer 64, GE 2006, 725 und GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Zivilkammer 62, MM 2004, 374 LS; LG Düsseldorf, DWW 1990, 51; Blank, DWW 1992, 65 f.).
- BGH, 09.12.2020 - VIII ZR 118/19
Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung; …
Rn. 14 Entgegen der Auffassung der Revision gilt das auch für die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unterschiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet (zu den unterschiedlichen Abrechnungsmethoden vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300 Rn. 16 ff.). - BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im …
Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300).Rn. 11 1. Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich auch verbrauchsabhängige "kalte" Betriebskosten nach dem Abflussprinzip (= Umlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird) abrechnen darf, weil ihn die §§ 556 ff. BGB nicht auf die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (= Umlage der Kosten, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallen sind) festlegen (…Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 15 ff; VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300 Rn. 18 ff.).
- BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 240/07
Anforderungen an die Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der …
Dies ergibt sich bereits daraus, dass §§ 556 ff. BGB den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip festlegen; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip, bei dem es nicht auf den Verbrauchszeitraum ankommt, ist grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300, zu einer Wasserabrechnung).Auch ist der Vermieter, der die Betriebskosten - wie hier - in zulässiger Weise nach dem Kalenderjahr abrechnet, nicht verpflichtet, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vorgenommene Verbrauchsabrechnung des Versorgungsunternehmens im Wege einer Schätzung oder mit Hilfe einer zusätzlichen Verbrauchserfassung auf das Kalenderjahr umzurechnen; der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Februar 2008, aaO, Tz. 24, zur Wasserabrechnung).
- OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14
Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem …
Danach muss der dem Vermieter in Rechnung gestellte Leistungszeitraum nicht mit der Abrechnungsperiode zusammenfallen; er kann vielmehr während der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellte, fällig gewordene oder bezahlte Betriebskosten auch dann einstellen, wenn die dem zugrunde liegenden Leistungen bereits in einem voranliegenden Wirtschaftszeitraum erbracht worden sind (ständige Rechtsprechung des BGH-Wohnraummietsenats seit Urt. v. 20.2.2008, VIII ZR 49/07, Rn. 14 ff. und soweit ersichtlich heute einhellige Auffassung in der Literatur; etwa Blank, NZM 2008, 745, 754; Milger, NZM 2008, 757, 761; Börstinghaus, NZM 2008, 905, 910 f.; Schmid, NZM 2014, 572, 575;… Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 77d mwN.). - LG Berlin, 11.06.2014 - 65 S 233/13
Wann darf Mieter konkrete Belegeinsicht über Kopieversand verlangen?
Dem Vermieter ist es - anders als in Bezug auf Warmwasserkosten, welche zwingend nach dem sog. Leistungsprinzip abzurechnen sind - grundsätzlich nicht verwehrt, Kaltwasserkosten nach dem sog. Abflussprinzip abzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07, WuM 2008, 223). - LG Berlin, 13.02.2019 - 65 S 196/18
Betriebskostenabrechnung: Einsichtsrecht des Mieters in Zahlungsbelege
Bei der Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (auch: "Zeitabgrenzungsprinzip") werden die Kosten für Leistungen in die Abrechnung eingestellt, die im Abrechnungszeitraum erbracht, in Anspruch genommen bzw. verbraucht worden sind (vgl. zu alledem: BGH, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07, WuM 2008, 223, juris Rn. 15f.;… Langenberg in : Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556 Rn. 303f.;… Bub/Treier/ v. Brunn/Emmerich Kap. III. Rn. 204f.;… Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017, § 556 Rn. 131;… Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Auflage 2019, G Rn. 107ff;… MüKoBGB/Schmid/Zehelein, 7. Aufl. 2016, BGB § 556 Rn. 63 Milger, NZM 2008, 757, [760]; Langenberg, WuM 2008, 19, [20f.]).Da es an einer gesetzlichen Vorgabe fehlt, sich auch den Gesetzesmaterialien keine entsprechende Beschränkung entnehmen lässt, die Klägerin hier schließlich auch vertraglich nicht an eine bestimmte Abrechnungsmethode gebunden ist, ist ihr die Umlage (auch) nach dem Abflussprinzip grundsätzlich nicht verwehrt (vgl. BGH, Urt. vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, NZM 2008, 277, juris Rn. 19ff;… Langenberg in : Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556 Rn. 303f.).
Sie ist dabei - wie sich der der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation entnehmen lässt - innerhalb einer Abrechnung auch nicht auf ein Abrechnungsprinzip festgelegt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, aaO, juris Rn. 1ff.); eine Einschränkung des Wahlrechtes des Vermieters mag nach wohl ganz einhelliger Ansicht im Falle eines Mieterwechsels nach § 242 BGB unbillig sein (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07, aaO., juris Rn. 24 aE; Milger, NZM 2008, 757, [761]); ein solcher steht hier jedoch nicht im Raum.
- LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 77/10
Wohnraummiete: Heizkostennachforderung bei unwirksamer Pauschale im Wege der …
Rn. 42 (a) Höchstrichterlich ist bislang nur für Betriebskosten im Allgemeinen entschieden, dass eine Abrechnung auch dann dem Maßstab der Abrechnung nach Verbrauch gerecht wird (BGH NJW 2008, 1300 [1301]), wenn der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die Abrechnung einstellt (sog. Abflussprinzip). - OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 3 U 94/22
Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen Fehlerhaftigkeit der …
Das ist aber unschädlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die hier vorgenommene Abrechnung nach dem Abflussprinzip ebenfalls zulässig ist (BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 49/07, BeckRS 2008, 4220 Rn. 20). - LG Heidelberg, 28.05.2020 - 5 S 42/19
Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters hinsichtlich der Heiz- und …
Bei "kalten Betriebskosten" ist sowohl eine Umlegung nach dem Leistungs- als auch nach dem Abflussprinzip zulässig (BGH, NZM 2008, 277 [278 f.]). - AG Hamburg-Blankenese, 14.04.2010 - 508 C 250/09
Einheitlichkeit der Betriebskostenabrechnung
Der BGH hat zwar (vgl. u. a. ZMR 2008, 444) eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip - wie sie im WEG- und Steuerrecht üblich ist - auch für das Mietrecht zugelassen.Das Gericht verkennt nicht, dass namhafte Autoren die BGH-Entscheidung vom 20.02.2008 (ZMR 2008, 444) dahin interpretiert haben, dass auch einzelne Betriebskosten nach dem Leistungs- und andere nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürften.
Dass die BGH-Entscheidung (ZMR 2008, 444) schon deswegen nicht besonders glücklich ist, weil der vom BGH als Ausnahmefall angesprochene Mieterwechsel bei Großanlagen der Regelfall ist, kommt hier noch nicht einmal zum Tragen.
- LG Darmstadt, 05.02.2016 - 6 S 143/15
Betriebskostenabrechnung für den Mieter auch ohne WEG-Beschluss gültig!
- AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09
Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge
- LG Hamburg, 20.11.2008 - 307 S 87/08
Wohnraummiete: Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten
- AG Berlin-Schöneberg, 08.10.2009 - 106 C 110/09
Wohnraummietvertrag: Baumfällkosten als umlegbare Betriebskosten
- AG Hamburg, 07.01.2022 - 46 C 539/20
Sachgerechte Umlage der Betriebskosten durch das Abflussprinzip?
- AG Frankfurt/Main, 08.05.2008 - 33 C 2550/07
Wohnraummiete: Kürzung der Heizkostenabrechnung bei Schätzung des …
- LG Koblenz, 27.07.2011 - 6 S 93/11
Abrechnung eines Gaslieferanten kann auch bei Abweichen des Abrechnungszeitraums …
- AG Bremen, 08.05.2009 - 9 C 252/08
- LG Berlin, 22.11.2010 - 67 S 74/10
Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip
- LG Bonn, 01.09.2011 - 6 S 17/11
Überprüfung aller einzelnen Abrechnungspositionen einer Betriebskostenabrechnung …
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