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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,677
BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 (https://dejure.org/2011,677)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 (https://dejure.org/2011,677)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 (https://dejure.org/2011,677)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 548 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 548 Abs 1 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 548 Abs. 1 S. 2
    Zum Verjährungsbeginn bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache; Zeitpunkt des "Zurückerhaltens" i. S. d. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 548 Abs. 1 Satz 2
    Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters; Annahmeverzug; Schlüsselrückgabe; kurzfristige Wohnungsrückgabe

  • rabüro.de

    Keine Rückgabe der Wohnung an den Vermieter durch Einwohner der Wohnungsschlüssel in dessen Briefkasten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 548 Abs. 1 S. 2
    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche des Vermieters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährung für Ersatzansprüche des Vermieters

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beginn der kurzen Verjährungsfrist für Vermieteransprüche

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mit der Rückgabe der Mietsache beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters zu laufen

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Vorzeitige Schlüsselrücknahme durch Vermieter und Verjährungsbeginn

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verjährung erst ab Wohnungsübergabe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verjährung erst ab Wohnungsübergabe

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vorzeitige Rückgabe der Wohnung - und der Vermieter hat ein Problem

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Verjährung von Schadensersatzansprüchen in 6 Monaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrechtlicher Verjährungsbeginn bei Angebot der Schlüsselrückgabe auf Zuruf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt nicht mit der "versuchten" Schlüsselübergabe durch den Mieter - Auf die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter kommt es an

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vermieter aufgepasst: Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten! // Ansprüche sollten zwingend fristgerecht erhoben werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht des Vermieters zur Rücknahme der Mietsache auf Zuruf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB? (IMR 2012, 9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 144
  • MDR 2012, 18
  • NZM 2012, 21
  • ZMR 2012, 175
  • NJ 2012, 275
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
    Die Beendigung des Mietverhältnisses ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung (…Senatsurteile vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, aaO; Senatsurteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 9).

    Rn. 19 Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls welchen Umständen der Mieter zu einer Rückgabe der Mietsache vor Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, aaO Rn. 14).

  • BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85

    Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder …

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90, NJW 1991, 2416 unter II 5 b bb; st. Rspr.).

    Die Beendigung des Mietverhältnisses ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung (Senatsurteile vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, aaO;… Senatsurteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 9).

  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
    Denn die Revision hat gegen die von der Verjährungsfrage unabhängige, das Berufungsurteil insoweit selbständig tragende Begründung keine Rüge erhoben, so dass es insoweit an der erforderlichen Revisionsbegründung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 unter A) und die Revision jedenfalls aus diesem Grund unzulässig ist.
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Auszug aus BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen (Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 62 ff.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90, NJW 1991, 2416 unter II 5 b bb; st. Rspr.).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

    Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von …

    Rn. 37 Dazu muss der Vermieter in die Lage versetzt werden, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft über die Mietsache ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen zu machen (…Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12, aaO; vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11, NJW 2012, 144 Rn. 14).
  • BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des …

    Rn. 19 Die Beantwortung dieser Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NJW 2012, 144 Rn. 17) und es bedarf auch hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 29.01.2025 - XII ZR 96/23

    Gewerberaummiete: Rückgabe einer Lagerhalle mit Büro und Kfz-Stellflächen bei …

    Rn. 17 Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. etwa KG ZMR 2005, 455 f.;… Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Oprée Geschäftsraummiete 5. Aufl. § 17 Rn. 51; Witt NZM 2012, 545, 548;… Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 16. Aufl. § 548 BGB Rn. 42;… Guhling/Günter/Guhling Gewerberaummiete 3. Aufl. § 548 BGB Rn. 22), unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter anbietet, die Mietsache zurückzuerhalten, dieser sie jedoch nicht zurücknimmt, hat der Senat bislang offengelassen (…vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2019 - XII ZR 63/18 - NZM 2019, 408 Rn. 19 mwN; vgl. auch BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 17).

    Auch die Frage, ob der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache berechtigt bzw. der Vermieter zur Rücknahme verpflichtet ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 19 mwN; vgl. auch OLG Düsseldorf NZM 2006, 866).

    Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit - sozusagen "auf Zuruf" - zurückzunehmen, etwa wenn der Mieter kurzfristig auszieht, ihm den Schlüssel sofort aushändigen will (vgl. BGH Urteile vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 19 …und vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NZM 2014, 128 Rn. 12) und diesen nach gescheiterter Übergabe in den Briefkasten des Mietobjekts einwirft (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 16).

    Rn. 21 (2) Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet ist, die Mietsache jederzeit - sozusagen "auf Zuruf" - zurückzunehmen (vgl. BGH Urteile vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 19 …und vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NZM 2014, 128 Rn. 12).

    Den beiden genannten Entscheidungen lagen im Übrigen jeweils Fälle zugrunde, in denen es aufgrund der Weigerung des Vermieters, den Schlüssel an der Haustür sofort in Empfang zu nehmen, zu einer Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters und mit dessen Kenntnis gerade nicht gekommen war, dieser vielmehr - anders als hier - die Wohnungsschlüssel jeweils nicht erhalten und damit auch nicht den Besitz an der Wohnung zurückerlangt hatte (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11 - NZM 2012, 21 Rn. 16 …und vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12 - NZM 2014, 128 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 402/12

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Die Beendigung des Mietvertrags - hier zum 31. Dezember 2009 - ist (vom Berufungsgericht zutreffend gesehen) nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung (Senatsurteile vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11, NJW 2012, 144 Rn. 14 mwN; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 unter II 2 a).

    Andererseits ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Mietsache jederzeit - sozusagen "auf Zuruf" - zurückzunehmen, etwa wenn der Mieter kurzfristig auszieht und den Schlüssel zur Wohnung an den Vermieter zurückgeben will (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11, aaO Rn. 19).

    Das bedeutet zum einen, dass der Vermieter in die Lage versetzt werden muss, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 8/11, aaO Rn. 14 mwN).

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 195/22

    Rückgabe des Mietobjekts; Verjährungsbeginn

    Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 -, NJW 2012, 144).

    Das gilt auch, wenn das Mietverhältnis erst nach Rückerhalt endet (BGH…, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 123/05 -, juris Rn. 9); die Beendigung des Mietverhältnisses ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 -, juris Rn. 14 mwN.).

    Rn. 76 Der Bundesgerichtshof hat die Beantwortung dieser Frage bislang offengelassen (vgl. BGH…, Urteil vom 27.02.2019 - XII ZR 63/18 -, juris Rn. 19; Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11 -, juris Rn. 17).

    Rn. 81 Der Kläger vermag sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 (VIII ZR 8/11, NJW 2012, 144) zu berufen.

  • OLG Celle, 29.03.2012 - 2 Ws 81/12

    Vorliegen der Voraussetzungen der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit …

    Rn. 45 3. Soweit die Staatsanwaltschaft hilfsweise die Anordnung des Verfalls beantragt, gilt für dessen Berechnung grundsätzlich das Bruttoprinzip (vgl. aber die dazu durchaus divergierende Rechtsprechung der BGH-Senate, etwa BGHSt 52, 22 f einerseits (1. Senat), BGHSt 50, 299 andererseits (5. Senat), zuletzt BGH NJW 2012, 144 (3. Senat), vgl. auch OLG Celle wistra 2011, 476).
  • AG Brandenburg, 01.09.2014 - 31 C 32/14

    Schlüssel auf dem Postweg verloren: Mieter muss neues Schloss bezahlen!

    Allein dadurch, dass die Beklagten/Mieter diesen Schlüssel ggf. in einen Briefumschlag steckten und diesen Briefumschlag an die Kläger per Post übersandt haben, hatte die Kläger/Vermieter nämlich noch nicht automatisch auch die Sachherrschaft über diesen Schlüssel erhalten (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: VIII ZR 8/11, u. a. in: NJW 2012, Seiten 144 f.).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen …

    Rn. 17 Es trifft zwar zu, dass der Vermieter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, die Mietsache jederzeit - sozusagen auf "Zuruf" des Mieters - zurückzunehmen (BGH NJW 2012, 144 f).

    Rn. 24 Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil der Bundesgerichtshof zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob bereits der Eintritt des Annahmeverzuges die Verjährungsfrist gemäß § 548 a BGB in Lauf setzt, bislang noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH NJW 2012, 144 ff).

  • LG Krefeld, 27.12.2018 - 2 T 27/18

    Unangekündigte Schlüsselübersendung: Wann ist die Mietsache zurückgegeben?

    Rn. 5 Selbst wenn man aber diese Anforderungen an den Besitzwillen des Vermieters im Fall der aufgedrängten Schlüsselübergabe genügen lässt und nicht strengere Maßstäbe anlegt (so möglicherweise BGH, Urteil vom 17.03.2017 - V ZR 70/16 und BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 8/11), so hätten die Beklagten ihrer Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB dennoch nicht genügt.
  • OLG Hamm, 23.05.2019 - 18 U 19/16
    Der Einwurf von Schlüsseln in einen zum Mietobjekt gehörenden Briefkasten genügt dazu nicht (BGH NJW 2012, S. 144;… Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, a.a.O., Kap. V.A Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 44/12

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen …

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