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| BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 9/56 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.02.1954 - VI ZR 236/52
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Auszug aus BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 9/56
Dadurch unterscheidet sich der Fall von dem Urteil des VI. Zivilsenatsvom 10. Februar 1954 - VI ZR 236/52 (NJW 1954, 673) behandelten, in dem die Höhe der Baukosten und der Beginn der Verrechnung feststanden. - BGH, 15.12.1950 - I ZR 60/50
Gemüseanbau- und Lieferungsvertrag. Umstellung
Auszug aus BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 9/56
Andererseits kann hier auf den in BGHZ 1, 23 [BGH 15.12.1950 - I ZR 60/50] [28] entschiedenen Fall verwiesen werden, in dem ein Austausch von Sachleistungen stattfand, wobei diese erst in der endgültigen Abrechnung mit ihren vertraglich vorgesehenen Geldgrößen eingesetzt wurden. - BGH, 18.02.1955 - V ZR 110/53
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Auszug aus BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 9/56
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob un in welchem Umfang sich die Anerkennung der Baukosten als eine gemäß § 317 BGB zu treffende Entscheidung eines Dritten darstellt (vgl über das Schiedsgutachten einer Behörde BGH NJW 1955, 665). - BGH, 02.05.1952 - V ZR 52/51
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Auszug aus BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 9/56
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen (z.B.Urteil vom 2. Mai 1952 - V ZR 52/51 -) ausgeführt, daß sehr verschiedene Gestaltungen der Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter bei den Aufbaumietverträgen möglich sind und daß die Auslegung im Einzelfall ergeben müsse, welche der verschiedenen Arten von Verträgen vorliege.
- BGH, 12.02.1957 - VIII ZR 30/56
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Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft die in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Aufbaumietverträgen und Baukostenzuschußverträgen (vgl. dazu Oechßler, NJW 1952, 571, 572 - im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1951 und 22. Februar 1952 V ZR 16/50 und 10/51 -, ferner BGHZ 6, 202 [204], BGH NJW 1954, 673, auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1956 VIII ZR 9/56) seien auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwenden, weil es sich um einen Wiederaufbau pacht vertrag handele, kann dahingestellt bleiben.Es setzt sich auch in Widerspruch zu der Auffassung des erkennenden Senates, wenn es meint, eine sofortige vertragliche Aufrechnung setze eine festgestellt nicht nur eine der Höhe nach bestimmbare Forderung voraus (zu vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 9/56 - S 8, 9).
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