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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3551
BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97 (https://dejure.org/1998,3551)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97 (https://dejure.org/1998,3551)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1998 - 1 BvR 2366/97 (https://dejure.org/1998,3551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art.3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 102
    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Rückenteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3326 (Ls.)
  • NJ 1998, 416
  • WM 1998, 1068
  • WM 1999, 1068
  • VIZ 1998, 372
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96

    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten …

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
    vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den.

    Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt seiner Entziehung weder den Schutz des Art. 14 GG genossen noch unter dem Schutz einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden habe (zu den Einzelheiten vgl. NJW 1998, S. 222 ).

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
    Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte (vgl. auch BVerfGE 7, 1 , sowie Scholz, DÖV 1987, S. 358 , letzterer dazu, daß der östliche Teil Berlins aufgrund der Vorbehaltswirkungen des Besatzungsrechts und wegen seiner faktischen Abtrennung nach einhelliger Auffassung nicht Teil des Bundesgebiets werden konnte).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
    Rn. 10 1. Durch den dem Beschwerdeführer bekannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - ist geklärt, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Grundstückseigentümern, die in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurden, keinen Rückerwerbsanspruch gewährt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde.
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die Inanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373).

    Einen solchen Schutz gewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373).

  • KG, 11.02.2005 - 25 U 169/03

    Mauer- und Grenzgrundstücke im Beitrittsgebiet: Verneinung eines Anspruchs gegen …

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 9.12.1997 (NJW 1998, 1697) und nachfolgend im Nichtannahmebeschluss vom 31.3.1998 (NJW 1999, 3326) mit verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf in der DDR durchgeführte Enteignungen auseinandergesetzt und hierzu wesentliche Grundsätze aufgestellt.

    Abgesehen davon lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3326) aus dem Wortlaut des Art. 23 GG i. d. F. vom 1.1.1964 kein Anspruch auf Rückenteignung entnehmen, weil das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte.

  • BVerfG, 03.08.1999 - 1 BvR 1892/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Mauergrundstücksgesetz

    Dazu kann auf die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 (BVerfGE 97, 89) und in dem Nichtannahmebeschluß der Kammer vom 31. März 1998 (VIZ 1998, S. 372) verwiesen werden.
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