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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1266
BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01 (https://dejure.org/2002,1266)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2002 - III ZR 4/01 (https://dejure.org/2002,1266)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2002 - III ZR 4/01 (https://dejure.org/2002,1266)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5; BGB § 195 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5; ; BGB § 195 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfügungsberechtigter - Kostenerstattung - Durchführung von Maßnahmen - Gemeinde - Wiederherstellung - Bewohnbarkeit von Wohnungen - Leerstandsbeseitigung - Bauliche Maßnahme - Gewöhnliche Erhaltungskosten - Gezogene Nutzungen - Verjährung - DDR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 5; BGB § 195 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten gegen den Berechtigten; bauliche Maßnahmen als gewöhnliche Erhaltungskosten; Erhaltungskosten; Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen Erhaltungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermögensrecht - Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    § 3 VermG; § 195 BGB a. F.
    Verfügungsberechtigter - Kostenerstattungsanspruch - Verjährungsfrist

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 237
  • NJW 2002, 2242
  • NJ 2002, 429
  • WM 2002, 1934
  • VIZ 2002, 462
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Ist die endgültige Entscheidung über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil im Zeitpunkt der Rückübertragung des Vermögenswerts noch nicht getroffen, kann der Verfügungsberechtigte nach der vom Senat vertretenen erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch auf die in Satz 2 und 5 geregelten Fälle (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347) grundsätzlich Ersatz seiner Kosten, soweit diese nicht durch Vorbehaltsmittel gedeckt sind, verlangen, ohne im einzelnen näher darlegen zu müssen, daß und aus welchen Gründen von ihm bei der Förderung ein Eigenanteil erwartet worden ist.

    Denn sie hat im Verhältnis zu ihren Mietern aus der Gebrauchsüberlassungspflicht fließende Fürsorge- und Sicherungspflichten zur Pflege und Obhut des Mietobjekts und zum Schutz des Eigentums der Mieter getroffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1348 m.w.N.).

    Eine Ausnahme besteht lediglich für gewöhnliche Erhaltungskosten, die vom Verfügungsberechtigten aus den ihm (bis zum 30. Juni 1994) verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind (…vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 65 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/2695, S. 9; Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Praxis (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347) dem Tatrichter bei der Einordnung der jeweiligen Maßnahme einen Spielraum zugebilligt, wobei im allgemeinen die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen, gegen eine reine Erhaltungsmaßnahme spricht.

    Unter diesen Umständen könnte der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht näher geprüft, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf der Grundlage von § 3 der Zweiten Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1416) eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung zu verlangen (vgl. zur Normsituation insoweit Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347 f).

    Daß Modernisierungsmaßnahmen, auch wenn sie zu einer Mieterhöhung geführt haben, nicht der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG unterliegen, hat der Senat mit Urteil vom 17. Mai 2001 (III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f) entschieden.

  • BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96

    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch …

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Ist die endgültige Entscheidung über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil im Zeitpunkt der Rückübertragung des Vermögenswerts noch nicht getroffen, kann der Verfügungsberechtigte nach der vom Senat vertretenen erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch auf die in Satz 2 und 5 geregelten Fälle (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347) grundsätzlich Ersatz seiner Kosten, soweit diese nicht durch Vorbehaltsmittel gedeckt sind, verlangen, ohne im einzelnen näher darlegen zu müssen, daß und aus welchen Gründen von ihm bei der Förderung ein Eigenanteil erwartet worden ist.

    Eine Ausnahme besteht lediglich für gewöhnliche Erhaltungskosten, die vom Verfügungsberechtigten aus den ihm (bis zum 30. Juni 1994) verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 65 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/2695, S. 9;… Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347).

    Die Vermietung von Wohnungen in einem Mietshaus ist als zulässige Verwaltungsmaßnahme anzusehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 67).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines …

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen eines Restitutionsverhältnisses könne nichts anderes gelten als für den Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen Verwalters, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 357 ff) unterliege.

    Dementsprechend beruht das Senatsurteil BGHZ 140, 355, 358 ff maßgeblich mit auf der Erwägung, dem staatlichen Verwalter stehe für seine fremdnützige Tätigkeit, aus der sich in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe, ein Vergütungsanspruch zu.

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92

    Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und …

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Es wird insoweit auch auf die Entstehungsgeschichte hingewiesen, wonach der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, die laufenden (gewöhnlichen) Erhaltungskosten seien aus den jährlichen Nutzungen zu decken, während die außerordentlichen erst im Laufe der Zeit abgetragen würden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198, 3199 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von …

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Das könnte eine Schadensersatzpflicht der Klägerin begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - WM 2002, 613, 614;… Säcker/Busche, § 3 VermG Rn. 195), wozu das Berufungsgericht jedoch bisher keine Feststellungen getroffen hat.
  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01
    Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit Urteil vom 5. Juli 2001 (III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3048; zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehen) entschieden hat, verbleibt es für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG mangels Eingreifens einer speziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dreißig Jahre währte, demzufolge bei Zustellung der Klage am 3. Juni 1999 noch nicht verstrichen war.
  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines …

    Da der gesetzlichen Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150, 237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.

    III S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; ferner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199).

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    Rn. 9 bb) Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a VermG sind dem Verfügungsberechtigten bauliche Maßnahmen zur Pflege und zur Obhut über das Mietobjekt und zum Schutz des Eigentums der Mieter erlaubt, zu denen er als Vermieter den Mietern gegenüber verpflichtet ist (Senat, Urteil vom 14. Mai 2004- V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001- III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1348; Urteil vom 4. April 2002- III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 244).

    Rn. 11 cc) Richtig ist schließlich auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen sind, die nicht zu dem aus den jährlichen Nutzungen zu deckenden Aufwand gehören (Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 4. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495;… Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 245; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Instandsetzungen mit einer Anpassung an den im Zeitpunkt der Maßnahme üblichen Standard darf der Verfügungsberechtigte - bei Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze (BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, VIZ 2002, 462, 465, insoweit nicht in BGHZ 150, 237 abgedruckt) - auch vornehmen, wenn die Wohnungen noch nicht leer stehen (Senat…, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 10, 44).

    Das ist bei den Wohnraumodernisierungen nicht der Fall, deren Kosten sich gar nicht oder nur bei - grundsätzlich gebotener - Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, VIZ 2002, 462, 466 - insoweit nicht in BGHZ 150, 237 abgedruckt) aus den künftigen Mieteinnahmen finanzieren lassen.

    Auf diesen Anspruch muss sich der Verfügungsberechtigte alles anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden ist (Senat, Urteil vom 11. März 2005- V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 890 f.; BGH, Urteil vom 4. April 2002- III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 242; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078).

  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und …

    Der Verfügungsberechtigte hat vor dem 01. Juli 1994 lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den, ihm verbleibenden Nutzungen zu tragen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1853; Urteil vom 23.April 1999, V ZR 142/98 = WM 1999, 1281, 1282; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    a] VermG, wenn er sie erneuern ließ (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245;… Kinne, in: Rädler / Raupach / Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 2002, § 3 VermG Rdn. 111).

    b] VermG durchführt, die - einschließlich der Modernisierung - zulässig und vom Berechtigten mit Blick auf die Kosten auszugleichen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = ZIP 1997, 1475, 1478; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245).

    Nur der noch nicht amortisierte Kostenteil ist von den Klägern zu tragen, da ihnen aus dem Tun des Beklagten kein Vorteil aber auch kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen soll (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243;… Kimme, § 3 VermG Rdn. 95).

    Dies schließt es nicht aus, dass der Verfügungsberechtigte, um der Darlegung, inwieweit er aus einer erlaubten Maßnahme Mietzinssteigerungen erwirtschaftete, zu entgehen, die vor dem 1. Juli 1994 eingenommenen Mieten - wie der Beklagte - in Gänze berücksichtigt und von seinem Kostenerstattungsanspruch abzieht (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    Die Art und Weise der Abrechnung bzw. Anrechnung des eingezogenen Mietzinses zur Ermittlung seines Aufwendungsersatzanspruches durch den Beklagten fordert allerdings, den gewöhnlichen Erhaltungskosten als mietmindernden Abzugsposten trotzdem Aufmerksamkeit zu widmen (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245).

    Gewöhnliche Erhaltungskosten sind Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    a], Satz 4 VermG hat (BGH, Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung …

    b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mieten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245).

    Deshalb hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch den Aufwand für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG zu ersetzen (Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245; ebenso für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG: BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245), die Zustimmung gefunden hat (…Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 309;… Rapp in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November 1996, § 3 VermG Rdn. 95;… Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rdn. 384), ist deshalb anerkannt, daß auf einen Anspruch auf Erstattung von außergewöhnlichen Erhaltungskosten nicht nur etwaige instandsetzungsbedingte Mieterhöhungen, sondern alle Mieteinnahmen anzurechnen sind, soweit sie nicht von den laufenden Kosten der Bewirtschaftung aufgezehrt werden.

  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 164/03

    Beginn der Ausschlussfrist für Ansprüche des Besitzers bei Rücknahme der gegen …

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 237, 244;… BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1347 f) ist in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als Verfügungsberechtigter auch dann gegeben, wenn sie Maßnahmen zur Pflege und Obhut des Mietobjekts sowie zum Schutz des Eigentums der Mieter traf, zu denen sie auf Grund ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht als Vermieterin gehalten war.

    Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt - allein entscheidend, ob sich eine bauliche Maßnahme bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme als gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme darstellt (BGHZ 150, 237, 246 f).

    Wie die Einordnung erfolgt, ist zwar zunächst dem Tatrichter vorbehalten (BGHZ 150, 237, 245;… BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, 1347), von dem Revisionsgericht aber insbesondere auf die Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen).

  • KG, 25.04.2005 - 8 U 131/04

    Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Einhaltung des Unterlassungsgebots …

    Soweit das Landgericht meint, die Klägerin habe bei der Zustandsbeschreibung mehr ins Detail gehen müssen, überspannt es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht (vgl. insoweit auch BGH, ZOV 2002, 156).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich der Kostenerstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in erweiterter Auslegung auch auf solche Aufwendungen (BGH, ZOV 2002, 156).

    Soweit das Landgericht meint, die Klägerin habe bei der Zustandsbeschreibung mehr ins Detail gehen müssen, überspannt es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht (vgl. insoweit auch BGH, ZOV 2002, 156).

    Soweit die Fenster angesichts des unstreitigen, bzw. bewiesenen Zustandes erneuert werden mussten, handelt es sich um eine den Mietern gegenüber bestehende Rechtspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 a VermG), wobei die Aufwendungen über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgingen (BGH ZOV 2002, 156).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 195/04

    Belastung des Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten

    Sein Anspruch beschränkt sich vielmehr auf Ersatz für den Aufwand, der sich nicht durch Mieteinnahmen und eigene Nutzungsvorteile amortisiert hat (BGHZ 150, 237, 241 f.; Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889).
  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der …

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaßnahmen nach Satz 3 der Vorschrift, zu denen der Abriß eines Gebäudes nicht gehört, zum Gegenstand; Kostenerstattung ist vielmehr für alle Maßnahmen zu leisten, die der Verfügungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f;… Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346; v. 4. April 2002, III ZR 4/01, z. Veröff. best.).

    b) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, aaO).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

    Ein möglicher Anspruch nach dieser Bestimmung, der nach der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels Eingreifens einer speziellen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von damals 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) unterliegt (vgl. BGHZ 148, 241, 251; Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2246; zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 237 vorgesehen), wäre nicht verjährt.
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der …

    Solche Zahlungen fallen während der Laufzeit der gesicherten Forderungen regelmäßig an und können deshalb nur gewöhnliche Erhaltungskosten (vgl. BGHZ 136, 57, 65 ; 137, 183, 188 ; 150, 237, 244 f. ;… Senat , Urt. v. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, aaO) sein, die aus den Erträgen des Grundstücks zu bestreiten sind.

    Diesem Zweck dienen auch Rechtsgeschäfte, die den Vermögenswert in seinem rechtlichen Bestand erhalten (BGHZ 150, 237, 245) und verhindern, dass er der Restitution entzogen wird und der Restitutionsanspruch entfällt.

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf …

  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch …

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06

    Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

  • OLG Brandenburg, 23.12.2013 - 2 U 17/12

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Rechtswidrige Erteilung einer …

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten …

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 316/08

    Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse …

  • BGH, 26.09.2002 - III ZR 302/01

    Begriff der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme

  • OLG Brandenburg, 18.11.2014 - 3 U 109/11

    Restitutionsrecht: Ausschlussfrist bei einem Kostenerstattungsanspruch

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