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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6722
OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04 (https://dejure.org/2004,6722)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2004 - 4 Ws 4/04 (https://dejure.org/2004,6722)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. April 2004 - 4 Ws 4/04 (https://dejure.org/2004,6722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Judicialis

    StrRehaG § 1 Abs. 5; ; Bodenreform-Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrRehaG § 1 Abs. 5; Bodenreform-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fähigkeit der Rehabilitierung von im Zuge der Bodenreform ergangenen Entscheidungen und Maßnahmen; Klassifizierung als strafrechtliche Maßnahmen; Strafbarkeit von Großgrundbesitzern wegen eines Organisationsverbrechens; Strafrechtliche Rehabilitierung bei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VIZ 2004, 550
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche …

    Auszug aus OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04
    Nicht jedes sozialethische Unwerturteil trägt automatisch strafrechtlichen Charakter; der Ausspruch eines solchen ist zwar Straftatbeständen und insbesondere auf dieser Grundlage ergangenen Verurteilungen in besonderem Maße immanent (in diesem Sinne ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Juli 2003, veröffentlicht in ZOV 2003, 304 zu verstehen), jedoch nicht ausschließlich diesen vorbehalten.
  • OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 1 Ws (Reha) 58/95

    Strafrechtliche Maßnahmen deutscher Stellen im Sinne des …

    Auszug aus OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04
    Selbst dann, wenn - was nach dem vorstehend Dargelegten nicht der Fall ist - ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten zu bejahen wäre, käme gleichwohl eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht in Betracht, denn diese Vorschrift ist - wie das gesamte strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - generell nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist (OLG Brandenburg VIZ 1995, 679; OLG Dresden Beschluss vom 23. März 2004 - 4 Ws 13/04 -).
  • VG Magdeburg, 15.07.2003 - 5 A 964/02
    Auszug aus OLG Dresden, 27.04.2004 - 4 Ws 4/04
    Ebenso wie eine an strafbares Verhalten anknüpfende Schadensersatzverpflichtung ihren zivilrechtlichen Charakter behält mit der Folge, dass nach einhelliger Auffassung eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht einmal dann erfolgen kann, wenn über den Anspruch im Strafurteil mit entschieden worden ist (…grundlegend Bruns/Schröder/Tappert a.a.O. § 1 Rdnr. 26;… Schwarze in PK-Rehabilitierung 2. Aufl. § 1 Rdnr. 11 m.N. auf die Rechtsprechung), verbleibt es vor diesem Hintergrund auch bei der verwaltungsrechtlichen Natur der Durchführung der Bodenreform mit entsprechenden rehabilitierungsrechtlichen Folgen (vgl. dazu auch das Urteil des VG Magdeburg ZOV 2003, 342 ff., wonach jedenfalls der im Zuge der Bodenreform verhängte Kreisverweis gemäß § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig ist).
  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses …

    Für diese hat das Bundesverfassungsgericht (VIZ 2004, 18, 19) vielmehr ausdrücklich klargestellt und gebilligt, dass die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen können (…ebenso EGMR, aaO, 2534; OLG Dresden, VIZ 2004, 550 f. und 551 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 9. August 2007, 1 Ws Reh 135/07, zitiert nach Juris; a.A. Gertner, ZOV 2003, 298 ff.; IFLA 2007, 109, 116 ff.) und zugleich nach § 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgenommen sind (vgl. dazu BVerwG, VIZ 2002, 461 f., aber auch BVerwG, ZOV 2007, 67 f.: Ausschluss schon nach § 1 Satz 2 VwRehaG).
  • LG Dresden, 24.08.2009 - BSRH 22/06
    Die Industrie- und Bodenreform ist vielmehr verwaltungsrechtlicher Natur, die auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die diesbezüglichen Regelungen zum Teil an Umstände anknüpfen, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellen (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 550 [OLG Dresden 27.04.2004 - 4 Ws 4/04]; OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2008, 34).

    Er ist aber keine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG (OLG Rostock, I WsRH 29/08, juris; OLG Sachsen-Anhalt 1 Ws Reh 644/07, juris; OLG Dresden VIZ 2004, 550).

  • LG Potsdam, 05.12.2008 - BRH 13362/07

    Strafrechtliche Rehabilitierung in den neuen Bundesländern: …

    11 Aufgrund des Fehlens einer strafrechtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts sind Entscheidungen der Sowjetischen Militärtribunale (SMT) und der außerordentlichen Organe des Volkskommissariats des Inneren (NKWD, NWD) aus völkerrechtlichen Gründen einer strafrechtlichen Rehabilitierung selbst dann nicht zugänglich, wenn die Strafen in DDR-Vollzugseinrichtungen verbüßt wurden (Heinatz, NJW 2000, 3022, 3026; Brandenburgisches OLG, OLG-NL 1995, 21; einschränkend OLG Rostock, OLG-NL 1994, 70; Bruns/Schröder/Tappert, NJ 1992, 394, 395; OLG Dresden, VIZ 2004, 550, 551; LG Berlin, NJ 2000, 47).
  • LG Dresden, 18.07.2008 - BSRH 50/05
    Die Bodenreform ist danach vielmehr verwaltungsrechtlicher Natur, die auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die diesbezüglichen Regelungen zum Teil an Umstände anknüpfen, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellen (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 550 [OLG Dresden 27.04.2004 - 4 Ws 4/04] ).
  • OLG Dresden, 06.01.2009 - 1 Reha Ws 89/08
    Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in Anwendung der hierzu in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Grundsätze (grundlegend Beschluss vom 27. April 2004, veröffentlicht in VIZ 2004, 550 f. [OLG Dresden 27.04.2004 - 4 Ws 4/04] ) einen strafrechtlichen Charakter der in Rede stehenden Entscheidungen und Maßnahmen verneint und damit eine strafrechtliche Rehabilitierung auf der einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 5 StRehaG abgelehnt.
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