Rechtsprechung
| Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.11.1996 - VK 4/1996 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekir.de
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV;§ 5 GOÄ
Krankheitsbeihilfe
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten …
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.11.1996 - VK 4/96
Damit ist auch die ambulante Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation abgedeckt, soweit sich nicht ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92-; siehe auch Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89). - OVG Saarland, 04.01.1991 - 1 R 46/89
Beamtenrecht; Gebühr; Angemessenheit; Beihilfe; Schwellenwert; Begründungsdefizit
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.11.1996 - VK 4/96
Damit ist auch die ambulante Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation abgedeckt, soweit sich nicht ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92-; siehe auch Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89). - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1987 - 6 A 481/85
Beihilfefähigkeit der notwendigen Beförderungskosten eines erkrankten Beamten …
Auszug aus Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, 11.11.1996 - VK 4/96
Es gibt im Beihilferecht keinen Rechtsgrundsatz, daß an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen deshalb beihilfefähig werden, weil höhere Aufwendungen erspart worden sind (so Oberverwaltungsgericht NRW, Urteile vom 16. Juli 1987 - 6 A 481/85 und vom 19. August 1988 - 6 A 2742/86 und Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26. April 1988 - 1 K 87.01604 -).
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Rechtsprechung
| VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 25.06.1998 - VK 4/96 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekvw.de
VwGG §§ 19, 20
Rechtsweg, Presbyterium, Beschlussunfähigkeit
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Rechtsprechung
| Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 25.06.1998 - VK 4/96 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekvw.de
VwGG §§ 19, 20
Rechtsweg, Presbyterium, Beschlussunfähigkeit
Wird zitiert von ... (3)
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 14.10.2014 - VK 5/14 Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25.06.1998 - VK 4/96).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 14.10.2014 - VK 4/14 Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25.06.1998 - VK 4/96).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 11.04.2006 - VK 2/06 Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 1998 - VK 4/96).
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