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Rechtsprechung
   VK Brandenburg, 01.10.2002 - VK 53/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,30526
VK Brandenburg, 01.10.2002 - VK 53/02 (https://dejure.org/2002,30526)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2002 - VK 53/02 (https://dejure.org/2002,30526)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - VK 53/02 (https://dejure.org/2002,30526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2001 - X ZB 10/01

    Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages …

    Auszug aus VK Brandenburg, 01.10.2002 - VK 53/02
    zum Abl. v. 9. August 1999, S. 898; BGH-Beschluss vom 12. Juni 2001 - X ZB 10/01 - OLG Jena.
  • OLG Brandenburg, 03.08.1999 - 6 Verg 1/99

    Leistung nicht eindeutig beschrieben: Auftraggeber muss nachbessern!

    Auszug aus VK Brandenburg, 01.10.2002 - VK 53/02
    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (Beschluss OLG Brandenburg vom 03.08.1999, 6 Verg 1/99).
  • OLG Jena, 05.12.2001 - 6 Verg 3/01

    Eignungsnachweis, technische Spezifikation, Ausschreibung

    Auszug aus VK Brandenburg, 01.10.2002 - VK 53/02
    Sie darf im Rahmen der Eignung das Fehlen dieser Nachweise nicht als Ausschlusskriterien benutzen, denn erforderliche Eignungsnachweise müssen in der Vergabebekanntmachung aufgeführt sein (OLG Jena, Beschluss vom 5.12.2001 ­ 6 Verg 3/01 ­ IBR April 2002 S. 209;… Müller-Wrede, a.a.O § 13, Rdn. 6,8).
  • VK Hessen, 02.01.2003 - 69d-VK-53/02

    Vergabe von Dienstleistungen; Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags

    Vergabe von Dienstleistungen (VOL/A) zur Einsammlung und Beförderung von Hausmüll, hausmüllähnlichen Abfällen, Bioabfällen, Sperrmüll und Altpapier zur Entsorgungsanlage einschließlich Behälteraustausch Beschluss 69 d VK 53/2002 2/19//.

    Beschluss 69 d VK 53/2002 3/19//.

    Beschluss 69 d VK 53/2002 4/19//.

    Beschluss 69 d VK 53/2002 5/19//.

    dass nach der ,,Möglichkeitstheorie" auf Grund des Vortrags des Antragstellers Vergaberechtsverstöße jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, bei deren Vorliegen sich die Chancen auf den Zuschlag verbessern könnten; 6/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 dies darzulegen, wird dem Antragsteller oftmals erst nach Akteneinsicht gelingen können.

    Es wäre allerdings zu überlegen, ob nicht dann die Unverzüglichkeitsregelung des Satzes 1 oder zumindest der Grundsatz von Treu und Glauben mit der möglichen Folge der Präkludierung bzw. Verwirkung des Rügerechts greift, wenn der Bieter die aus der Bekanntmachung erkennbaren Verstöße 7/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 nachweislich zu einem schon möglicherweise frühen Zeitpunkt positiv erkannt hat.

    Die Ast hat hierzu behauptet, sie habe diese Unterlagen wegen des vorherigen 8/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 zweiwöchigen Urlaubs der zuständigen Mitarbeiter erst ab Mitte August 2002, also erst ca. 5 Wochen nach Erhalt, einer ersten Prüfung unterzogen.

    9/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass das Nachprüfungsverfahren nach GWB ein auf die Gewährung des subjektiven (Individual-) Rechtsschutzes des antragstellenden Bieters ausgerichtetes Verfahren ist; es findet keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle statt, wie sie z.B. im Rahmen einer fachaufsichtlichen Prüfung vorzunehmen wäre.

    2.3.2) Bezeichnung der innerstaatlichen Bekanntmachungen als ,,Öffentliche Ausschreibung"; die Leistung wurde europaweit als ,,Offenes Verfahren" bekannt Beschluss 69 d VK 53/2002 10/19// gemacht,.

    Andererseits wendet sie sich gegen die dann von der AG beabsichtigte Beschluss 69 d VK 53/2002 11/19// Gesamtvergabe aller 5 Lose an einen Bieter (die Beigeladene) mit der Begründung, andere Bieter hätten die Lose mit offensichtlich unrealistischen, zu niedrigen Kosten kalkuliert, so dass die Aufteilung in Lose unwirtschaftlich sei.

    hat der Hinweis 12/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 ersichtlich keine negativen Auswirkungen auf die Ast gehabt, denn sie hat gerügt,.

    Diese benötige der Auftraggeber jedoch für eine korrekte vergleichende Bewertung der auf jedes 13/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 einzelne Los eingegangenen Angebote sowie für die Prüfung, ob die getrennte Vergabe von einzelnen Losen oder eine Gesamtvergabe wirtschaftlicher ist.

    Beschluss 69 d VK 53/2002 14/19//.

    Anzumerken ist hierzu, dass auch eine funktionale Leistungsbeschreibung für Leistungen der Abfallbeseitigung (jedenfalls im 15/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 vorliegenden Umfang), nicht ohne ein Mindestmaß an Angaben und Daten auskommt.

    Dass die Vergabestelle keine Entfernungsangaben im übrigen, also für den innerstädtischen Bereich, gemacht hat, hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass insoweit den Bietern ein Spielraum gegeben werden soll, selbst die organisatorischen Abläufe der Entsorgung (z.B. Personaleinsatz, Tourenplanung etc.) zu entwickeln, wozu es u.a. auch gehört, sich (wie es die Beigeladene intensiv getan hat) umfassend selbst über alle auftrags- und kalkulationsrelevanten örtlichen Gegebenheiten zu 16/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 informieren; im übrigen bestand für die Bieter die Möglichkeit, für erforderlich gehaltene Informationen auf Nachfrage von der AG zu erhalten.

    Beschluss 69 d VK 53/2002 17/19//.

    Die Notwendigkeit der Zuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten durch die AG und die Beigeladene war schon wegen des Umfangs der Schriftsätze der Ast und der 18/19// Beschluss 69 d VK 53/2002 vorgegebnen Fristen notwendig.

    Beschluss 69 d VK 53/2002 19/19//.

  • VK Brandenburg, 16.06.2003 - VK 20/03

    Verzicht auf VOF-Verhandlungsverfahren

    Sie gab der Auftraggeberin mit Beschluss vom 1.10.2002 - VK 53/02 - auf, sie müsse die Wertung der Bewerbungen gemäß §§ 10, 11 und 16 VOF unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholen.

    Die Antragstellerin hatte insoweit gerügt, die Auftraggeberin habe gegen § 4 Abs. 2 VOF und § 97 Abs. 2 GWB verstoßen, weil sie, was unstreitig ist, die am Vergabeverfahren als Bieter beteiligte Bietergemeinschaft T..., bestehend aus der Firma ..., während des Vergabenachprüfungsverfahrens VK 53/02 mit Fragen der Projektvorbereitung betraut hatte.

    Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Vergabeakten und den Beschluss der Vergabekammer vom 01.10.2002 ­ VK 53/02 ­ Bezug genommen.

    Beides wurde bereits in dem Nachprüfungsverfahren VK 53/02 mit Beschluss der Vergabekammer vom 01.10.2002 festgestellt.

    Dass der Generalplanungsvertrag im Hinblick auf die ab Januar 2003 von der Auftraggeberin in Aussicht genommene vorzeitige Errichtung des Straßenbahntestgleises auch erst in diesem Rahmen wieder relevant für den Komplex Prüfhalle bzw. Projekt 1 wurde, wird auch dadurch belegt, dass er im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens VK 53/02 nicht zur Sprache gekommen ist.

  • VK Bremen, 16.07.2003 - VK 12/03

    Verstoß im Vergabeverfahren erst nachträglich gerügt

    Die Antragstellerin ist als Bieterin des Verfahrens gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, und zwar auch als Bietergemeinschaft (z.B. VK Brandenburg vom 01.10.2002, Az: VK 53/02).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 65/16

    Vergabenachprüfungsverfahren für Reinigungsleistungen in Sachsen-Anhalt: …

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Sachsen-Anhalt, 17.10.2019 - 3 VK LSA 38/19

    Vergabeverfahren: Anforderungen an eine Kostenschätzung; Verstoß gegen das …

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 61-64/16

    Vergabenachprüfungsverfahren für Reinigungsleistungen in Sachsen-Anhalt: …

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Bremen, 04.06.2003 - VK 6/03

    Zur Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes

    Die Antragstellerin ist als Bieterin des Verfahrens gemäß § 107 Absatz 2 GWB antragsbefugt, und zwar auch als Bietergemeinschaft (z.B. VK Brandenburg vom 01.10.2002, Az.: VK 53/02).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 62/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 64/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 61/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 63/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

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