Rechtsprechung
| VK Düsseldorf, 19.04.2007 - VK-010/2007-B |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,40563) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- nrw.de
§ 17 a Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A
Sanierung Banndeich - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sanierung Banndeich
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an eine europaweite Ausschreibung nach § 17a Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A); Zu Grunde zu legende Anforderungen bei Aufstellung unterschiedlicher Anforderungen an Eignungsnachweise in der ...
Verfahrensgang
- VK Düsseldorf, 19.04.2007 - VK-010/2007-B
- VK Düsseldorf, 19.04.2007 - VK-10/07
- OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - Verg 15/07
Wird zitiert von ... (2)
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2008 - 2 VK 5/07
Gesetzliche Krankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber!
Aus der Verpflichtung des Auftraggebers, die geforderten Nachweise schon in der Bekanntmachung anzugeben, folgt im Umkehrschluss das Verbot, nach der Vergabebekanntmachung andere oder zusätzliche Nachweise zu fordern oder den Bietern über § 7 a Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOL/A hinaus die Vorlage anderer als der bekannt gemachten Nachweise zu gestatten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002, Az.: Verg 56/02; vgl. auch VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: VK-10/2007-B). - VK Düsseldorf, 19.04.2007 - VK-10/07 VK - 010/2007 - B vom 19.04.2007 Gericht/Kammer Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf wesentliche § 17 a Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A Vorschriften.
dejure.org
Übersicht VK Düsseldorf
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.