Rechtsprechung
   VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18   

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https://dejure.org/2018,17473
VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18 (https://dejure.org/2018,17473)
VK Bund, Entscheidung vom 03.06.2018 - VK 2-44/18 (https://dejure.org/2018,17473)
VK Bund, Entscheidung vom 03. Juni 2018 - VK 2-44/18 (https://dejure.org/2018,17473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Instandsetzung von Tragpfählen; Prognosefehler bei der Eignungsprüfung; fehlende Antragsbefugnis bei gerügtem Verstoß gegen § 134 I GWB (Informationspflicht) - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann die Eignungsprüfung auch erst nach der Angebotsprüfung erfolgen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Eignungsprüfung und deren Überprüfbarkeit durch die Nachprüfungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigene Bewertungsvorgaben missachtet: Beurteilungsspielraum überschritten! (VPR 2018, 176)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - Verg 22/08

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Ausschließung wegen

    Auszug aus VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18
    (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2012, Az.: VII-Verg 65/11 sowie vom 25. Juni 2008, AZ.: VII-Verg 22/08 sub II.4 m.w.N.).

    Daraus folgt insgesamt, dass keinem der Verfahrensbeteiligten ein Aufwendungsersatzanspruch zuerkannt werden kann, § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012, a.a.O. und vom 25. Juni 2008, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 65/11

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18
    (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2012, Az.: VII-Verg 65/11 sowie vom 25. Juni 2008, AZ.: VII-Verg 22/08 sub II.4 m.w.N.).

    Daraus folgt insgesamt, dass keinem der Verfahrensbeteiligten ein Aufwendungsersatzanspruch zuerkannt werden kann, § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012, a.a.O. und vom 25. Juni 2008, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2017 - Verg 9/17

    Zulässigkeit der Vorgabe eines Mindestrabatts bei der Ausschreibung von

    Auszug aus VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18
    Der ASt fehlt es insofern jedenfalls an einem Schaden, der ihr gerade durch den insoweit behaupteten Vergaberechtsverstoß kausal entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2017, Az.: VII-Verg 9/17, sub II.1.b) bb)).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2015 - Verg 24/15

    Rechtsfolgen eines Fehlers in der Vergabebekanntmachung hinsichtlich der

    Auszug aus VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18
    Eine Ausnahme, die zu einer Wiedereröffnung führen könnte, kann sich dann ergeben, wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2015 (Az.: VII-Verg 24/15) betont hat, wenn die Kammer von Amts wegen nach Schluss der mündlichen Verhandlung Vergaberechtsverstöße erkennt, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist und auf eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung seitens der Beteiligten auch nicht verzichtet wurde.
  • VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18

    Personelle Kapazitäten, Eignung für Spezialbauauftrag; Zeitpunkt des

    Die Kammer hat insofern in einem von der ASt angestrengten beide Lose umfassenden, ersten Nachprüfungsverfahren zum Az. VK2-44/18 nach dortigen übereinstimmenden Angaben von Ag, ASt und Bg bestandskräftig festgestellt, dass die auszuführenden Arbeiten zu rund 50% Unterwasserschweißarbeiten sind.

    Die Kammer untersagte der Ag in diesem Nachprüfungsverfahren VK2-44/18 mit bestandskräftigem Beschluss vom 3. Juni 2018, auf den hier im Einzelnen Bezug genommen wird, der Bg den Zuschlag zu erteilen und gab der Ag auf, die Eignungsprüfung zu wiederholen.

    Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Ag die Vorgaben des Beschlusses der Kammer vom 3. Juni 2018 VK2-44/18 beachtet habe, weshalb die Leistungsfähigkeit der Bg erneut fehlerhaft prognostiziert worden sei.

    Da die ASt im Vergabeverfahren zu Los 2 nur drittplatziert sei, sei vielmehr zu befürchten, dass die Ag diese zeitliche Abfolge nutzen wolle, um die ASt als womöglich infolge der Vorgeschichte um das Nachprüfungsverfahren zum Aktenzeichen VK2-44/18 missliebig gewordenen Bieter unberücksichtigt zu lassen.

    - Die erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Bg sei fehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Ag, was im Einzelnen auch unter Verweis auf die Prüfvermerke der Ag in der Vergabeakte ausgeführt wird, die Vorgaben aus dem Beschluss der Kammer VK2-44/18 vom 3. Juni 2018 beachtet.

    Nach diesem Vortrag ist jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die ASt eine Chance auf den Zuschlag hat, wenn sich in der Begründetheit herausstellen sollte, dass die wiederholte Eignungsprüfung fehlerhaft und insgesamt zu wiederholen sein sollte (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18).

    Die Eignungsprognose ist im Nachprüfungsverfahren nur dahingehend überprüfbar, ob die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Prognose fehlerfrei erfolgt ist (vgl. bereits zu den Voraussetzungen im Einzelnen Beschluss der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 zum Az. VK2-44/18).

    Es war somit nicht sachfremd, dass sich die Ag im Zuge der materiellen Eignungsprüfung gehalten sah, diese Angaben im Zuge der Aufklärung der Eignung anzufordern und zur Prüfung heranzuziehen (vgl. die dem hiesigen Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Beschlüsse der Vergabekammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18, sowie vom 3. August 2018, VK2- 64/18).

    Diese Veranlassung hat die Ag in ihrem ersten Prüfvermerk vom 5. April 2018, der bereits Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VK2-44/18 war, dokumentiert.

    (e) Vor diesem Hintergrund hat die Ag den Maßgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) entsprochen.

    c) Auch ein Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB dadurch, dass die Ag die nach dem Vergabekammerbeschluss vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) zu wiederholende Eignungsprüfung beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren [...] zuerst durchgeführt hat, ist nach den bereits im bestandskräftigem Beschluss der Vergabekammer vom 3. August 2018 (VK2- 64/18, sub II.2.c)) festgestellten Gründen abzulehnen.

    Vielmehr ging es darum, die Wiederholung der Eignungsprüfung infolge des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 im Verfahren VK2-44/18 zu vertreten, so dass sich die Verteidigung der Ag gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt insoweit mit komplexen Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte, ob und inwieweit die Maßgaben aus dem Kammerbeschluss vergaberechtskonform umgesetzt worden sind.

  • VK Bund, 03.08.2018 - VK 2-64/18

    Eignungsprüfung; ausreichend Personal für Spezialbauarbeiten

    Die Kammer hat insofern bereits in dem diesem streitgegenständlichen Verfahren vorausgegangenen Nachprüfungsverfahren VK2-44/18 nach dortigen übereinstimmenden Angaben von Ag, ASt und Bg festgestellt, dass die auszuführenden Arbeiteten zu rund 50% Unterwasserschweißarbeiten sind.

    Die Kammer untersagte der Ag in diesem Nachprüfungsverfahren VK2-44/18 mit Beschluss vom 3. Juni 2018, auf den hier im Einzelnen Bezug genommen wird, der Bg den Zuschlag zu erteilen und gab der Ag auf, die Eignungsprüfung zu wiederholen.

    Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Ag die Vorgaben des Beschlusses der Kammer vom 3. Juni 2018 VK2-44/18 beachtet habe, weshalb die Leistungsfähigkeit der Bg erneut fehlerhaft prognostiziert worden sei.

    Da die ASt im Vergabeverfahren zu Los 2 nur drittplatziert sei, sei vielmehr zu befürchten, dass die Ag diese zeitliche Abfolge nutzen wolle, um die ASt als womöglich infolge der Vorgeschichte um das Nachprüfungsverfahren zum Aktenzeichen VK2-44/18 missliebig gewordenen Bieter unberücksichtigt zu lassen.

    Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und Stellungnahme vom 24. Juli 2018 führt sie Folgendes aus: - Die erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Bg sei fehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Ag, was im Einzelnen, auch unter Verweis auf die Prüfvermerke der Ag in der Vergabeakte ausgeführt wird, die Vorgaben aus dem Beschluss der Kammer VK2-44/18 vom 3. Juni 2018 beachtet.

    Die Eignungsprognose ist im Nachprüfungsverfahren nur dahingehend überprüfbar, ob die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Prognose fehlerfrei erfolgt ist (vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18).

    Es war somit nicht sachfremd, dass sich die Ag im Zuge der materiellen Eignungsprüfung gehalten sah, diese Angaben im Zuge der Aufklärung der Eignung anzufordern und zur Prüfung heranzuziehen (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18).

    verantwortlichen Personal - wie schon im Beschluss vom 3. Juni 2018 (VK2- 44/18) festgestellt - fristgemäß vorgelegt.

    Damit hat die Ag bereits eine zentrale Maßgabe aus dem Kammerbeschluss vom 3. Juni 2018 - VK2-44/18 - berücksichtigt.

    Bei der infolge des Beschlusses der Kammer vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) erforderlichen Wiederholung der Eignungsprüfung hat die Ag die Leistungsfähigkeit der Bg somit beurteilungsfehlerfrei prognostiziert.

    c) Dadurch, dass die Ag die nach dem Kammerbeschluss vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) zu wiederholende Eignungsprüfung beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren [...] zuerst durchgeführt hat, hat sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB verstoßen.

    Vielmehr ging es darum, die Wiederholung der Eignungsprüfung infolge des Beschlusses der Kammer vom 3. Juni 2018 im Verfahren VK2-44/18 zu vertreten, so dass sich die Verteidigung der Ag gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt.

  • VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-74/18

    Personelle Kapazitäten, Eignung für Spezialbauauftrag; Zeitpunkt des

    Die Kammer hat insofern in einem von einem anderen Unternehmen als der hiesigen ASt eingeleiteten beide Lose umfassenden, ersten Nachprüfungsverfahren zum Az. VK2-44/18, an dem neben der hiesigen Ag auch die hiesige Bg beteiligt war, bestandskräftig festgestellt, dass die auszuführenden Arbeiten zu rund 50% Unterwasserschweißarbeiten sind.

    Die Kammer untersagte der Ag in diesem Nachprüfungsverfahren VK2-44/18 mit bestandskräftigem Beschluss vom 3. Juni 2018, auf den hier im Einzelnen Bezug genommen wird, der Bg den dort vorgesehenen Zuschlag zu erteilen und gab der Ag auf, die Eignungsprüfung zu wiederholen.

    Insofern sei, anders als es die Ag in ihrer Erwiderung auf den Nachprüfungsantrag tue, nicht auf das erste Informationsschreiben vom 11. April 2018, sondern auf das nach der infolge des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) wiederholten Eignungsprüfung mitgeteilte Wertungsergebnis abzustellen.

    Der Wettbewerb war auf den Beschluss der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) und den Maßgaben zur Wiederholung der Eignungsprüfung grundsätzlich wieder offen.

    Die Eignungsprognose ist im Nachprüfungsverfahren nur dahingehend überprüfbar, ob die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Prognose fehlerfrei erfolgt ist (vgl. bereits zu den Voraussetzungen im Einzelnen Beschluss der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 zum Az. VK2-44/18).

    Es war somit nicht sachfremd, dass sich die Ag im Zuge der materiellen Eignungsprüfung gehalten sah, diese Angaben im Zuge der Aufklärung der Eignung anzufordern und zur Prüfung heranzuziehen (vgl. die dem hiesigen Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Beschlüsse der Vergabekammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18, sowie vom 3. August 2018, VK2-64/18).

    Diese Veranlassung hat die Ag in ihrem ersten Prüfvermerk vom 5. April 2018, der bereits Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VK2-44/18 war, dokumentiert.

    (e) Vor diesem Hintergrund hat die Ag den Maßgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) entsprochen.

    Vielmehr ging es darum, die Wiederholung der Eignungsprüfung infolge des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 im Verfahren VK2-44/18 zu vertreten, so dass sich die Verteidigung der Ag gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt insoweit mit komplexen Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte, ob.

  • VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20

    Wann erscheint ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig?

    Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind lediglich bei grundlegenden Beurteilungsfehlern überschritten, wenn also bspw. der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Kriterien zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit missachtet (VK Bund, B. v. 03.06.2018 - VK 2-44/18).
  • VK Bund, 07.05.2020 - VK 2-31/20

    Pandemie als legitimer Aufhebungsgrund

    Soweit die ASt in ihrem Nachprüfungsantrag geltend macht, die Ag habe gegen § 63 Abs. 2 Satz 1 VgV verstoßen, fehlt es der ASt allerdings an einem entsprechenden Schaden, der ihr gerade durch den insoweit behaupteten Vergaberechtsverstoß kausal entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2017, Az.: VII-Verg 9/17, sub II.1.b) bb) sowie VK Bund, Beschluss vom 3. Juni 2018, VK2-44/18 zur vergleichbaren Situation eines fehlenden Schadens bei vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB).
  • VK Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 1 VK 19/19

    Bekanntmachung und Vergabeunterlagen sind sorgfältig zu lesen!

    Darüber hinaus begründe der bloße Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB nicht die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren, da Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorabinformation keinen Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB erleiden könnten (vgl. z.B. VK Bund, Beschluss vom 3.6.2018, VK 2-44/18).

    Ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB erleiden kann (vgl. hierzu VK Bund, Beschluss vom 3.6.2018, VK 2 - 44/18).

  • VK Bund, 03.06.2022 - VK 1-45/22

    Bewachung

    Der von der Antragstellerin zitierte Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 3. Juni 2018 (VK 2 - 44/18) steht dem nicht entgegen.
  • VK Baden-Württemberg, 06.09.2019 - 1 VK 39/19

    Vorbefassung erfordert Bezug zum aktuellen Vergabeverfahren!

    Ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet nämlich keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB erleiden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2018, 15 Verg 5/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2017, Az.: VIIVerg 9/17; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2019, 1 VK 19/19; VK Bund, Beschluss vom 03.06.2018, VK 2 - 44/18).
  • VK Baden-Württemberg, 28.05.2019 - 1 VK 22/19

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis bei einem Verstoß gegen die

    Ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB erleiden kann (vgl. hierzu VK Bund, Beschluss vom 3.6.2018, VK 2 - 44/18).
  • OLG Koblenz, 14.10.2020 - Verg 7/20

    Angebotswertung unter Einbeziehung des Nebenangebots soll wiederholt werden

    Das seiner Ansicht nach unzureichende " Absageschreiben " vom 30. April 2020 hat den Antragsteller aber gerade ganz offensichtlich nicht gehindert, einen Nachprüfungsantrag zu stellen (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 15 Verg 7/18; VK Bund, Beschluss vom 3. Juni 2018 - VK 2 - 44/18).
  • VK Thüringen, 20.12.2022 - 4003-404-2022-E-V-009-EF

    Keine rechtzeitige Rüge: Vergabenachprüfungsantrag unzulässig!

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