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   OLG Düsseldorf, 28.07.1993 - 5 Ss 219/93 - 52/93 I   

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https://dejure.org/1993,14176
OLG Düsseldorf, 28.07.1993 - 5 Ss 219/93 - 52/93 I (https://dejure.org/1993,14176)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.1993 - 5 Ss 219/93 - 52/93 I (https://dejure.org/1993,14176)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 1993 - 5 Ss 219/93 - 52/93 I (https://dejure.org/1993,14176)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Vorsatz; Höhe der Blutalkoholkonzentration; Schuld des Täters; Grundlage der Strafzumessung; Vorsätzliche Tatbegehung; Fahrlässige Tatbegehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 316

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 15, § 316

Papierfundstellen

  • VRS 86, 110
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97

    Stützung der tatrichterlichen Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

    Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.).

    Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157).

    Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich daher nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359).

    Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf es allerdings bezüglich des Schuldspruchs nicht; vielmehr kann der Senat insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; OLG Zweibrücken VRS 85, 202, 204).

    Es erscheint ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nach einem solchen Hinweis anders verteidigt hätte, zumal der Verteidiger ausweislich des Urteils in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl gehe es um die Bewertung als Vorsatztat und den Maßregelausspruch (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110).

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