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   BGH, 23.05.1967 - VI ZR 211/65   

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https://dejure.org/1967,1292
BGH, 23.05.1967 - VI ZR 211/65 (https://dejure.org/1967,1292)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1967 - VI ZR 211/65 (https://dejure.org/1967,1292)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1967 - VI ZR 211/65 (https://dejure.org/1967,1292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Blendung des Fahrers - Hindernisse auf der Fahrbahn - Beendigung der Blendwirkung

Papierfundstellen

  • VRS 33, 166
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1966 - VI ZR 121/65

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers bei Dunkelheit

    Auszug aus BGH, 23.05.1967 - VI ZR 211/65
    Es mag dahinstehen, ob hierfür, wie das Berufungsgericht annimmt, der erste Anschein spricht, oder ob dem entgegensteht, dass der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst kurz vor dem Anfahren die Fahrbahn betreten hatte (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1966 - VI ZR 121/65, VersR 1967, 257).

    In diesem Bereich wäre eine erhöhte Aufmerksamkeit des Klägers aus den gleichen Erwägungen aber auch dann geboten gewesen, wenn er bereite einige Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt haben sollte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1966 - VI ZR 121/65, aaO.).

  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 23.05.1967 - VI ZR 211/65
    Das Berufungsgericht brauchte die Eheleute E., auf die sich der Beklagte in erster Instanz berufen hatte, nicht zu vernehmen, weil der Beklagte den Beweisantritt in der Berufungsinstanz nicht erneuert hat (vgl. BGHZ 35, 103, 106).
  • BGH, 27.01.1959 - VI ZR 30/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.05.1967 - VI ZR 211/65
    Ob dem insoweit beweisbelasteten Kläger der Anscheinsbeweis zugute kommt, was die Revision bezweifelt, kann dahinstehen; einer Bejahung stünde entgegen ihrer Ansicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Januar 1959 - VI ZR 30/58, LM BGB § 823 J Nr. 11 nicht entgegen, weil dort anders als hier der ursächliche Zusammenhang zwischen Schutzgesetzverletzung und eingetretenem Schaden in Frage stand, während das Berufungsgericht im vorliegendem Sachverhalt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB annimmt.
  • BGH, 21.10.1975 - VI ZR 137/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit

    Er darf nicht blindlings in den daran anschließenden, vorher nicht eingesehenen oder nicht einsehbaren Raum fahren (vgl. BGH Urt. v. 15. November 1951 - 4 StR 533/51 = VRS 4, 126; Urt. v. 23. Mai 1967 - VI ZR 211/65 = VRS 33, 166 = VersR 1967, 862; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 3 StVO Rdz. 34 ff. mit weiteren Rechtspr. Nachw.).
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