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| OLG Düsseldorf, 07.11.1985 - 5 Ss (OWi) 319/85 - 286/85 I |
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.1985 - 5 Ss (OWi) 319/85 - 286/85 I (https://dejure.org/1985,14287)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 1985 - 5 Ss (OWi) 319/85 - 286/85 I (https://dejure.org/1985,14287)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 70, 35
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 31.05.2000 - 2a Ss OWi 68/00
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der …
Unter der Geltung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG a. F. ging ein großer Teil der Rechtsprechung - zu Recht davon aus, daß der Verzicht auf eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bereich der massenhaft und gleichartig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Geldbußen bis zu 200,DM auch ohne eine Zuordnung dieser Fälle zum Kreis der geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel zulässig sei, da in diesen Verfahren der Gedanke der Verfahrensvereinfachung und der möglichst weitgehenden Gleichbehandlung im Vordergrund stehe (OLG Düsseldorf JMBl . NW 84, 238f. , VRS 70, 35, 38 und VRS 80, 376, 380; BayObLG bei Janiszewski NStZ 86, 259;… vgl. auch Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 17 Rn. 24; Göhler NStZ 84, 62, 63 und NStZ 85, 62, 63). - OLG Köln, 13.10.1987 - Ss 479/87 (c) Es wird darauf hingewiesen, daß das Fahren auf der Standspur in Gegenrichtung jedenfalls einen Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 StVO (BGH NJW 1981, 1968 ; OLG Düsseldorf VRS 70, 35) und zugleich einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1 StVO enthält; denn auf Straßen mit zwei Fahrbahnen dürfen die einzelnen Fahrbahnen nur in eine Richtung befahren werden, so daß Kraftfahrzeugführer, die auf der Fahrbahn einer Autobahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen (OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 221 ..).
- OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VRS 95, 37; VRS 80, 377; VRS 70, 35, 38) und in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 32; OLG Zweibrücken, VRS 53, 61: OLG Koblenz, VRS 69, 60 ) davon aus, daß eine Ordnungswidrigkeit dann nicht mehr geringfügig ist, wenn die nach Bedeutung der Sache und dem Grad der Schuld angemessene Geldbuße 200,-- DM übersteigt, so daß auch bei Anwendung der BKatV und Verhängung der dort vorgesehenen Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht kommen und nähere Ausführungen hierzu erforderlich sind.
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