Rechtsprechung
| BGH, 18.01.1955 - 2 StR 417/54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 510 (Ls.)
- VRS 8, 209
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 19.05.1970 - VI ZR 40/69
Fußgänger - Mitverschulden - Dunkelheit - Annäherungsgeschwindigkeit
Der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer einen vor ihm die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nach Möglichkeit in der Weise auszuweichen hat, dass er hinter ihm vorbeifährt, gilt vor allem für ein Überschreiten der Fahrbahn von rechts nach links, aus der Fahrtrichtung des Kraftfahrers gesehen (BGH Urt. v. 18. Januar 1955 - 2 StR 417/54 - VRS 8, 209, 211;… Urt. v. 10. Juli 1959 - 4 StR 31/59 - VRS 17, 276). - BGH, 28.05.1957 - VI ZR 272/56
Rechtsmittel
An solchen Gefahrenpunkten darf er daher trotz seines verständlichen Vorwärtsstrebens nicht in einer der Lebenserfahrung widersprechenden sorglosen Erwartung durchfahren, es werde ihm schon kein Fußgänger in die Fahrbahn laufen; er hat "vielmehr bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung", sich auf mögliche Unbedachtsamkeiten von Straßenbahnbenutzern einzustellen und seine Fahrweise auf die Notwendigkeit schnellen Haltens oder Ausweichens einzurichten (vgl. EGH a.a.O. und VRS 8, 209 [210 f]). - BGH, 19.01.1956 - 4 StR 485/55
Rechtsmittel
Auf die allgemein anerkannte Fahrregel, daß tunlichst im Rücken eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers vorbeizufahren ist (BGH VRS 8, 209), vermag er sich nicht zu berufen.
- BGH, 02.05.1961 - VI ZR 181/60
Rechtsmittel
Allerdings soll ein Kraftfahrer tunlichst hinter einem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeifahren, wenn nach dem Verhalten des Fußgängers damit zu rechnen ist, daß er in die Fahrbahn des Kraftwagens kommen wird (vgl. statt vieler das Urteil des BGH vom 8. Januar 1955 - 2 StR 417/54 - VRS 8, 209 Nr. 88). - BGH, 24.11.1959 - VI ZR 213/58
Rechtsmittel
Es ist eine im Straßenverkehr anerkannte Fahrregel, daß der Kraftfahrer, wenn nach dem Verhalten eines die Straße überquerenden Fußgängers damit zu rechnen ist, daß er in die Fahrbahn des Kraftfahrzeugs kommen wird, tunlichst hinter ihm vorbeifahren soll, weil sich so die Gefahr für den weitergehenden Fußgänger verringert und der Zwischenraum zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger ständig größer wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 2 StR 417/54 - VRS 8, 209, 211 = NJW 1955, 510 mit weiteren Nachweisen;… Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. S. 704, 907;… Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. RZ 24 zu § 1 StVO). - BGH, 15.06.1955 - VI ZR 319/54 Auch wenn er sich, besonders angesichts des rechts herausgestellten Winkers, auf die anerkannte Fahrregel eingestellt hat, dass der Kraftfahrer tunlichst hinter einem die Strasse überquerenden Fussgänger vorbeifahren soll (Urteil BGH vom 18. Januar 1955 - II StR 417/54 - NJW 1955, 510 Nr. 15) und daher angenommen hat, der Beklagte werde hinter ihm vorbeifahren, so ist sein Gesamtverhalten gleichwohl grob fahrlässig.
- BGH, 26.04.1957 - VI ZR 73/56
Rechtsmittel
Die Pflicht zur Einhaltung der rechten Fahrbahnseite ergab sich für die Beklagte überdies aus dem von der Rechtsprechung (vgl. statt vieler VRS 8, 209) aufgestellten Satz, daß der Kraftfahrer grundsätzlich hinter dem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeizufahren hat.
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