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Rechtsprechung
   AG Köln, 11.12.1992 - 266 C 162/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9106
AG Köln, 11.12.1992 - 266 C 162/92 (https://dejure.org/1992,9106)
AG Köln, Entscheidung vom 11.12.1992 - 266 C 162/92 (https://dejure.org/1992,9106)
AG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - 266 C 162/92 (https://dejure.org/1992,9106)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 37 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 1 (Zeichen 205)
    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten, das Rotlicht einer Fußgängerampel missachtenden Fahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorfahrtsrecht; Ampelanlage; Schutzbereich; Einmündung; Zufahrt

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 1543
  • VersR 1993, 1544
  • VRS 85, 20
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Gießen, 21.02.1996 - 1 S 449/95

    Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und …

    Der in der Rechtsprechung ebenfalls vertretenen Gegenansicht (OLG Celle, VersR 1986, 919; AG Köln, VRS 85, 20) kann sich die Kammer nicht anschließen.

    Die damit in jedem Fall bestehenbleibende Wartepflicht des Fahrverkehrs auf der kreuzenden oder einmündenden Straße ist jedoch nicht nur formal gerechtfertigt (gegen "rein begriffliche" Überlegungen AG Köln, VRS 85, 20 [22]), sie entspricht auch den sachlichen Anforderungen.

  • LG Berlin, 31.07.2000 - 58 S 516/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt …

    Die vom Amtsgericht und auch von den Parteien in erster Instanz herangezogenen Entscheidungen, auf deren Grundlage das Amtsgericht einen Rotlichtverstoß des Klägers angenommen hat, beziehen sich auf eine andere Fallgestaltung, nämlich einerseits auf den Fall, dass bei Rotlicht eine Fußgängerfurt durchquert wird, oder dass andererseits eine von zwei Haltlinien (Zeichen 294) überfahren wird (vgl. etwa BGH, NJW 1982, 1756 = VersR 1982, 701 ; OLG Hamm, NZV 1992, 409; NZV 1997, 513 = DAR 1997, 277 ; NZV 1998, 246; AG Köln, VRS 85, 20 ).
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