Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss (OWi) 338/95 (OWi) 155/95 I |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.1995 - 5 Ss (OWi) 338/95 (OWi) 155/95 I (https://dejure.org/1995,9119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 1995 - 5 Ss (OWi) 338/95 (OWi) 155/95 I (https://dejure.org/1995,9119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,9119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VRS 91, 152
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77 …und vom 31. März 1995 in NZV 1995, 406 sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdn. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 15.03.1994 - 5 Ss OWi 64/94
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77 …und vom 31. März 1995 in NZV 1995, 406 sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdn. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 31.03.1995 - 5 Ss OWi 103/95
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125 ; Senatsbeschlüsse vom 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77 und vom 31. März 1995 in NZV 1995, 406 sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., Rdn. 15 b zu § 25 StVG m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 28.08.1988 - 5 Ss OWi 305/88
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.1995 - 5 Ss OWi 338/95
Früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können zum Nachteil eines Betroffenen nur verwertet werden, soweit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang mit der neuen Ordnungswidrigkeit gegeben ist bzw. soweit der Betroffene durch die früheren Verfahren vorgewarnt worden ist (vgl. Senatsbeschluß in VRS 76, 145 sowie Göhler, 0WiG, 11. Aufl., Rdn. 20 zu § 17 und Steindorf in KK (OWi) Rdn. 77 zu § 17 jeweils m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07
"Unabweisbarer" Stuhldrang (Durchfall) als Rechtfertigungsgrund für die …
c) Zwar ist rechtsfehlerhaft, dass die Amtsrichterin "Voreintragungen" zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt hat, ohne diese im Urteil festzustellen; von Fotos und sonstigen Abbildungen (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) abgesehen sind Bezugnahmen auf den Akteninhalt unzulässig (vgl. Senat VRS 91 [1996], 152 = DAR 1996, 65;… Mitsch, in: KK-OWiG, § 17 Rdnr. 78;… Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 22;… Göhler, aaO, § 17 Rdnr. 20 f; jeweils mwN). - OLG Köln, 08.01.2001 - Ss 545/00
Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Bußgeldbemessung
Rn. 12 Rechtsprechung und Schrifttum stellen, wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend anführt, in erster Linie darauf ab, ob zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher) Hinsicht besteht (BayObLG NStZ-RR 1996, 79; BayObLG NStZ 1984, 461; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 und VRS 76, 145; SenE v. 12.06.1981 - 1 Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; SenE v. 15.08.1981 - 1 Ss 970/80 B - = GewArch 1982, 157 [158]; SenE v. 12.02.1986 - Ss 809/85 - = VRS 71, 214 [215];… SenE v. 03.03.2000 - Ss 87/00 B - vgl. w. Nachweise bei Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 77;… Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 20). - OLG Karlsruhe, 08.08.2005 - 1 Ss 81/05
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung eines uneinsichtigen …
Dies ist jedoch erheblich, da sich der den Betroffenen treffende gesteigerte Vorwurf darauf gründen würde, die von den Vortaten ausgehende Warnfunktion in vorwerfbarer Weise missachtet zu haben, etwa weil ihm - trotz fehlender Rechtskraft - bereits eine Anhörung durch die Bußgeldbehörde zugegangen ist oder er von der Polizei wegen des Verstoßes angehalten worden war (vgl. für das Merkmal der Beharrlichkeit in § 25 StVG: BayObLG VRS 98, 33; OLG Hamm VRS 98, 44;… Hentschel, a.a.O., StVG § 25 Rn.15; vgl. für die Erhöhung der Regelbuße aufgrund von Voreintragungen: OLG Köln DAR 2001, 179; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65 f.;… KK-OWiG/Boujong, 2. Aufl. 2000, OWiG, § 17 Rn. 76).
- OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 53 Ss OWi 675/19
Anforderungen an die Unterzeichnung des Urteils
In einem solchen Fall muss das Urteil die Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, der sich auf besondere Härte, wie etwa bedrohender Existenz- oder Arbeitsplatzverlust, beruft (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373; OLG Koblenz DAR 1999, 227, 228; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65, 66; OLG Hamm DAR 1996, 325) und eine Verhältnismäßigkeitserörterung vornehmen, bei der zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten der Dauer des Fahrverbotes (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxi, Beschäftigung eines bezahlten Fahrers, Inanspruchnahme von Urlaub usw.) zu diskutieren sind, wobei damit einhergehende finanzielle Belastungen, etwa durch Inanspruchnahme von Ersparnissen oder Rücklagen, dem Betroffenen zumutbar sein können. - OLG Düsseldorf, 11.10.1996 - 5 Ss OWi 290/96 Das ausnahmsweise Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder schwerwiegender Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Betroffenen ist eingehend und mit Tatsachen belegt zu begründen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1995 in VRS 91, 152, 153).
- OLG Düsseldorf, 05.06.1997 - 5 Ss OWi 156/97 Dagegen haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug steuern zu können, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister und eine mäßige Verkehrsdichte zur Tatzeit gewöhnlich sowohl jeder für sich als auch in ihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1994 in VRS 87, 450 ; vom 6. November 1995 in VRS 91, 152 ; vom 14. Juni 1996 in VRS 92, 44 sowie vom 11. Oktober 1996 in JMBl NW 97, 83, jeweils m.w.N.).
- OLG Schleswig, 28.11.2019 - II OLG 61/19
Sollen Vorverurteilungen des Betroffenen eine Erhöhung der Geldbuße …
Um dies nachprüfen zu können, bedarf es in dem Urteil näherer Angaben hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes der früheren Verfehlungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 1995 5 Ss-Owi 338/95 (OWi) 155/95 I , zitiert nach juris).
dejure.org
Übersicht OLG Düsseldorf
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.