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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.01.1998 - 5 Ss (OWi) 12/98 - (OWi) 10/98 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10757
OLG Düsseldorf, 28.01.1998 - 5 Ss (OWi) 12/98 - (OWi) 10/98 I (https://dejure.org/1998,10757)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.1998 - 5 Ss (OWi) 12/98 - (OWi) 10/98 I (https://dejure.org/1998,10757)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 5 Ss (OWi) 12/98 - (OWi) 10/98 I (https://dejure.org/1998,10757)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 340
  • VRS 95, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Zweibrücken, 03.02.1999 - 1 Ss 21/99

    Wertgrenze für die geringfügige Ordnungswidrigkeit in Anpassung an die …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch …

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28. Januar 1998 (NZV 1998, 340) insbesondere auch im Hinblick auf den für Urteile in OWi-Verfahren grundsätzlich zu fordernden geringeren Begründungsaufwand (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3081) fest.
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1999 - 2b Ss OWi 175/99
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VRS 95, 37; VRS 80, 377; VRS 70, 35, 38) und in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 32; OLG Zweibrücken, VRS 53, 61: OLG Koblenz, VRS 69, 60 ) davon aus, daß eine Ordnungswidrigkeit dann nicht mehr geringfügig ist, wenn die nach Bedeutung der Sache und dem Grad der Schuld angemessene Geldbuße 200,-- DM übersteigt, so daß auch bei Anwendung der BKatV und Verhängung der dort vorgesehenen Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht kommen und nähere Ausführungen hierzu erforderlich sind.
  • BayObLG, 08.03.1999 - 2 ObOWi 70/99

    Wesentliche Gesichtspunkte des Sachverhalts im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG

    Das Amtsgericht war deshalb grundsätzlich verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären (OLG Düsseldorf VRS 95, 37 m.w.N.).
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