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   VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 31/14   

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https://dejure.org/2014,8433
VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 31/14 (https://dejure.org/2014,8433)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11.04.2014 - VerfGH 31/14 (https://dejure.org/2014,8433)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 (https://dejure.org/2014,8433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE, § 51 Abs 1 VGHG BE, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
    Verwerfungsbeschluss - Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist durch offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge; verfassungsrechtliche Anforderungen an sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung von Eilbedürftigkeit bei sanktionsweiser Minderung von Arbeitslosengeld II

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch Überbürdung von Auslagen im

    Die sofortige Beschwerde hat die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten, weil sie nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Ob das der Fall ist, prüft der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (Beschluss vom 11. April 2014, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris Rn. 12).

  • VerfGH Berlin, 11.12.2019 - VerfGH 43/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung von

    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 -, Rn. 17 m. w. N.).

    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den erläuterten Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 -, Rn. 17 m. w. N. hinsichtlich eines nahezu identisch begründeten Beschlusses der gleichen Kammer).

    Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip; der Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II ist eine existenzsichernde Leistung (Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 147).

  • VerfGH Berlin, 02.09.2014 - VerfGH 138 A/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers

    Die vom Sozialgericht ausgesprochene vorläufige Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen das durch Art. 6 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Existenzminimum des Antragstellers (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 17 m. w. N.).

    Die durch die Vollstreckungsaussetzung bewirkte möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl. Beschluss vom 11. April 2014, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 15.12.2021 - VerfGH 167/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Soweit der Beschluss des Kammergerichts über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 7. August 2020 angegriffen wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der genannte Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine schon durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist (vgl. Beschlüsse vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; st. Rspr.).

    Soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf erneut in Gang gesetzt, wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn.12 m. w. N.).

    Die Prüfung, ob die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Unzulässigkeit die Verfassungsbeschwerdefrist nicht unterbrechen konnte, nimmt der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vor (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 87/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

    Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (Beschluss vom 11. April 2014 VerfGH 31/14 Rn. 14; st. Rspr.).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 11. April 2014, a. a. O.; st. Rspr.).

  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14

    Ausreiseaufforderung durch NPD-Mitglied verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend gemacht wird (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 11.10.2017 - VerfGH 179/15

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Der Anhörungsrügebeschluss enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch das Beru-fungsurteil eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, weil eine "Selbstkorrektur" durch das Kammergericht unterblieben ist (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 16/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs durch

    Denn dieser enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 153/14

    Keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im

    Die Verwerfung der Anhörungsrüge begründet keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14

    Keine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im

    Sie begründet keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.).
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