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   VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94   

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https://dejure.org/1994,458
VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94 (https://dejure.org/1994,458)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.1994 - VerfGH 34/94 (https://dejure.org/1994,458)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 (https://dejure.org/1994,458)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 11

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1995, 102
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Berlin, 23.02.1993 - VerfGH 43/92

    Überprüfung einer Entscheidung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren am

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94
    Richtig ist, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB ein auch zugunsten des Beschwerdeführers wirkendes Willkürverbot ergibt (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 -) und daß Art. 11 VvB das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet.
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94
    Ein Richterspruch verletzt das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht BVerfG, u.a. Beschluß vom 26. Mai 1993 - II BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 ).
  • LG Wuppertal, 05.03.1992 - 6 T 165/92
    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94
    Der Auffassung des Landgerichts Fulda (JurBüro 1992, 480), daß das Interesse der T. als wirtschaftliches Interesse zu werten sei, könne deshalb nicht gefolgt werden.
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94
    Richtig ist ferner, daß diese als verletzt gerügten Grundrechte inhaltsgleich mit den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgungen sind und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436) durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin zu beachten sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof selbst dann rügefähig sind, wenn die angegriffene Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist.
  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07

    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Auffassung zur Unwirksamkeit der

    Erforderlich ist, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird.Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 , 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 87, 273 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 718/08 - juris Rn.17).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 und 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ).
  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 1994 (VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ) die Auffassung vertreten, Art. 11 VVB 1950, der mit dem heute geltenden Art. 17 VvB wörtlich übereinstimmt, gewährleiste das Grundrecht der Berufsfreiheit und sei inhaltsgleich mit den in Art. 12 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgungen; eine Begründung dafür ist in dieser Entscheidung allerdings nicht erfolgt.
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