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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23.VB-1   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16678
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23.VB-1 (https://dejure.org/2023,16678)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.07.2023 - VerfGH 37/23.VB-1 (https://dejure.org/2023,16678)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1 (https://dejure.org/2023,16678)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.03.2017 - 1 BvR 631/15

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Darlegungsanforderungen im …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Allerdings muss der Beschwerdeführer im Falle der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der Verwerfungsentscheidung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 BvR 631/15, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Weder hat der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge selbst vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben noch setzt er sich in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde mit diesen Erwägungen des Sozialgerichts auseinander (im Ergebnis ebenso VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 12, 16).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbestehens einer Modulprüfung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Rn. 6 a) Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.08.2019 - VerfGH 12/19

    Wegen Verfristung und unzureichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Rn. 7 Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6 ff.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 21/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Die Möglichkeit der Verfristung muss deshalb durch die Beschwerdebegründung oder die vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 54/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren des …

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2022 - VerfGH 37/22

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in einer Mietsache

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23
    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - VerfGH 67/24

    Verfassungsbeschwerde betreffend sozialgerichtliche Verfahren

    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5).

    Die mit Beschluss vom 2. Mai 2024 beschiedenen Rechtsbehelfe waren - worüber der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7) - sämtlich von vornherein offensichtlich aussichtslos oder gesetzlich nicht vorgesehen.

    Die Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig, weil es an der Rüge einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlte (…vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 21/24

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung als Beistand in einem zivilrechtlichen …

    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5).

    Die mit diesem Beschluss beschiedenen Rechtsbehelfe vom 11. Dezember 2023 waren - worüber der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7) - sämtlich von vornherein offensichtlich aussichtslos oder gesetzlich nicht vorgesehen.

    Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem …

    Rn. 37 Die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen verlangen vom Beschwerdeführer auch die Darlegung, dass der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden ist (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 25, …und vom 30. August 2022 - VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 12; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 2, zu den ähnlichen Darlegungsanforderungen bezüglich der Wahrung der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.01.2025 - VerfGH 40/24

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein zivilgerichtliches Verfahren über Entgelte …

    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5).

    Darüber hat der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7).

    Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 85/23

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW

    Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.).
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