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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4337
VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00 (https://dejure.org/2000,4337)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2000 - 4-IX-00 (https://dejure.org/2000,4337)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2000 - 4-IX-00 (https://dejure.org/2000,4337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstöße gegen höherrangiges bei der Einreichung eines Gesetzesentwurfs als Volksbegehren; Ausarbeitung von Gründen bei Vorlage eines Volksbegehrens; Unzutreffende Tatsachenbehauptungen bei der Einreichung eines Gesetzesentwurfes als Volksbegehren; Nachträgliche Heilung ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts von Gemeinden und Landkreisen gehört als demokratischer Grundgedanke der Verfassung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 S. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV); Zulässigkeit einer einem Bürgerentscheid eine einjährige Bindungswirkung ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 737
  • VerfGH 53, 81
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein fehlender Schutz der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane würde die geordnete Aufgaben­erfüllung der Gemeinden in Frage stellen (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    cc) Für den Schutz von Kernbereich und Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts der Landkreise gilt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit ihrer Organe und Verwaltungen Ent­sprechen­des (vgl. VerfGH 50, 181/203).

    In Konkretisierung des Selbstverwaltungsrechts hat der Gesetzgeber unter anderem auch die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane und Verwal­tungen von Gemeinden und Landkreisen zu sichern und - anders ausgedrückt - die Aushöhlung ihrer Stellung und die Lähmung ihrer Tätigkeiten durch eine Zergliede­rung der Verwaltungskompetenzen zu verhindern (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 zum Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürger­entscheids vom 27. Oktober 1995 (vgl. VerfGH 50, 181 ff.) sowohl in Bezug auf die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens - nunmehr Schutzwirkung (vgl. Art. 12a Abs. 3 BV-E) - als auch in Bezug auf die an­schließende Durchführung des Bürgerentscheids dem Gesichts­punkt der Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise und ihrer Verwaltungen besondere Bedeutung zugemessen.

    Da Bürgerbegehren und Bür­gerent­scheide nur aus bestimmten Anlässen eingeleitet würden und nicht an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane träten, dürften die Befug­nisse der gewählten Vertretungsorgane nicht so beschnitten werden, dass dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt werde (vgl. VerfGH 50, 181/204).

    12a Abs. 3 BV-E ordnet dem Bürgerbegehren eine sog. "Schutz­wir­kung" zu, die hinsichtlich der Funktion im Wesentlichen mit dem Begriff der "Sperr­wir­kung" identisch ist, wie ihn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 verwendet hat (vgl. VerfGH 50, 181/202 ff.).

    Der offene Wortlaut   der geplanten Verfassungsnorm ließe sogar eine einfachrechtliche Ausgestaltung zu, die weit über die Regelung des Art. 18a Abs. 8 GO, Art. 25a Abs. 8 LKrO i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids hinaus ginge, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 als mit dem Selbstverwaltungsrecht unvereinbar angesehen wurde (vgl. VerfGH 50, 181/202 ff.).

    In gleichem Maß lassen sich aber auch   Situationen ab­se­hen, in denen günstige, nicht wiederkeh­rende Gelegenheiten nicht wahrgenommen wer­den können oder in denen die Durchfüh­rung einer für das Gemeinwohl oder die Rechts­ansprüche einzelner Bürger wichtigen Maßnahme wesentlich verzögert oder über­haupt unmöglich wird (vgl. VerfGH 50, 181/205 f.).

    Eine Stimmabgabe, die so weit als möglich frei von Beeinflussungen ist, ist damit nicht sichergestellt (vgl. VerfGH 50, 181/207).

    Geringe zeitliche und inhaltliche Anforderungen an den Eintritt und die Dauer der Schutz­wirkung, wie sie der offene Wortlaut des Art. 12a Abs. 3 BV-E nicht ausschließt, bringen die Gefahr mit sich, dass kleine Minderheiten von der Mög­lichkeit, das kom­mu­nale Geschehen zu blockieren, Ge­brauch ma­chen (vgl. VerfGH 50, 181/206).

    In seiner Entscheidung vom 29. August 1997 hat der Verfassungsgerichtshof in der Kombination einer extrem langen, nicht durch sachliche Ausnahmen gelockerten Bindungs­wirkung für den Bürgerentscheid mit einem Verzicht auf jegliches Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum einen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht erblickt (vgl. VerfGH 50, 181/206 ff.).

    Dies ist zwar keine extrem lange Bindungswirkung wie die dreijährige Frist nach Art. 18a Abs. 13 Satz 2 GO und Art. 25a Abs. 12 Satz 2 LKrO, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids (VerfGH 50, 181/206).

    Zu berücksichtigen sind auch kommunalpolitisch motivierte Hemmungen bei den kommunalen Vertretungsorganen, gegen eine an sich bindende Entscheidung der Gemeinde- oder Landkreisbürger mit einem neuen Referendum vorzugehen (vgl. VerfGH 50, 181/208).

    Die durch einen   Bürgerentscheid   herbeigeführte Regelung unterscheidet sich insoweit grund­legend von den Regelungen, die im Weg der Volksgesetzgebung ergehen; diese können jederzeit durch ein Gesetz des Landtags aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl. Art. 72 ff. BV; VerfGH 50, 181/207).

    Diese Mängel beruhen durchwegs darauf, dass der Gesetzentwurf in seinem Inhalt und in seiner Begrün­dung das im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 und an den darin erteilten Gesetzgebungsauftrag (vgl. VerfGH 50, 181/209) ergangene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Land­kreisordnung vom 26. März 1999 (GVBl S. 86) weitgehend nicht berücksichtigt hat.

    Das daraus hervorgegangene Parla­mentsgesetz vom 26. März 1999 entsprang auch nicht einer kurzfristigen politischen Wettbewerbssituation zwischen Landtag und Volksgesetzgeber, sondern wurde in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgerichtshofs in der Entschei­dung vom 29. August 1997 erlassen (vgl. VerfGH 50, 181/209).

    Ohne diese Vorschriften wäre das mit dem Volks­begeh­ren verfolgte Anliegen ein Torso, zumal damit wesentliche Eckpunkte der Ent­schei­dung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 (VerfGH 50, 181) rückgän­gig gemacht und die wichtigsten Prinzipien des Volksbegehrensgesetz­ent­wurfs in der Verfassung verankert werden sollten.

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Außerdem ist das Ziel der Regelung des Art. 74 Abs. 7 BV nur, dem Volk eine abwä­gen­de Ent­scheidung zu ermöglichen (VerfGH 29, 244/254 f.; 31, 77/94).

    Dazu müssen Gesetzestext und Begründung verfassungsrechtlich bedenkenfrei gestaltet sein (vgl. VerfGH 29, 244/254; 31, 77/95; 47, 1/15).

    Ihre Zulassung hätte zur Folge, dass die Unterstützerunterschriften dem Gegenstand des Volksbegehrens nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit zugerechnet werden könnten, da sie von den Stimmberech­tigten möglicherweise auf Grund anderer Vorstellungen ge­lei­stet worden sind (vgl. VerfGH 29, 244/255; 47, 265/273; 47, 276/313).

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel"   umfasst nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/720 f.).

    Das Mehrheitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Vorschrift den Be­griff der Mehrheit nicht festlegt (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723).

    Aus Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV folgt das Verfassungsinter­esse an einer funktionierenden Demokratie auch auf gemeindlicher Ebene (vgl. auch VerfGH BayVBl 1999, 719/724).

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein fehlender Schutz der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane würde die geordnete Aufgaben­erfüllung der Gemeinden in Frage stellen (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    In Konkretisierung des Selbstverwaltungsrechts hat der Gesetzgeber unter anderem auch die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane und Verwal­tungen von Gemeinden und Landkreisen zu sichern und - anders ausgedrückt - die Aushöhlung ihrer Stellung und die Lähmung ihrer Tätigkeiten durch eine Zergliede­rung der Verwaltungskompetenzen zu verhindern (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    Weder der einfache noch der ver­fassungsän­dernde Gesetzgeber dürfen deshalb die gemeindliche Organisations­struktur in einer Weise zergliedern, dass die Kompetenzen der Vertre­tungs- und Ausfüh­rungsorgane ohne hinreichende demokratische Rechtfertigung gelähmt werden (vgl. BVerfGE 91, 228/239).

  • VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Vor diesem Zeitraum kann durch eine verwaltungsgerichtliche Anordnung nach § 123 VwGO eine Sperrwirkung auf Grund einer konkreten gerichtlichen Abwägung erreicht werden, wobei die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens gesichert er­schei­nen muss (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 624/626).

    Das Bürger­be­gehren ist zu einem solch frühen Zeitpunkt rechtlich noch nicht so verfestigt, dass von dem Status einer absehbaren Zuläs­sigkeit die Rede sein könnte, der eine Durchführungssicherung allenfalls zu rechtfer­tigen vermöchte (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 624/626).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein der verfassungsrechtli­chen Prüfung entzogener Progno­sespielraum des Volksgesetzgebers für die Beur­teilung solcher Gefahren ist im Übrigen nicht ersicht­lich (vgl. dazu VerfGH 39, 17/28; BVerfGE 50, 290/332 f.).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Danach dürfen Gesetze nicht "in sich widerspruchsvoll sein" (vgl. VerfGH 31, 198/206; BVerfGE 1, 14/45).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Eine Legitimation ist nur dann als demokratisch anzusehen, wenn sie auf die Ge­samtheit der Bürger, d.h. auf das Volk zurückgeht (vgl. BVerfGE 93, 37/67).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Sowohl im Interesse der Rechtsanwender wie der Rechtsunterworfenen darf die Systematik eines Gesetzes keine gedank­li­chen Brüche aufweisen; es soll erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelfall gel­ten sollen oder welchen von ihnen der Vorrang zukommen soll (vgl. VerfGH 33, 33/42 f.; 41, 59/65 f.).
  • VerfGH Bayern, 21.02.1986 - 6-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00
    Ein der verfassungsrechtli­chen Prüfung entzogener Progno­sespielraum des Volksgesetzgebers für die Beur­teilung solcher Gefahren ist im Übrigen nicht ersicht­lich (vgl. dazu VerfGH 39, 17/28; BVerfGE 50, 290/332 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
  • VerfGH Bayern, 14.06.1985 - 20-IX-85

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und …

    Eine Legitimation ist nur dann als demokratisch anzusehen, wenn sie auf die Gesamtheit der Bürger, d. h. auf das Volk, zurückgeht (VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/99).
  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Die Fragestellung muss aber in jedem Fall so bestimmt sein, dass die Bürger erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben und wie weit die Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) nach dessen Entscheidungsinhalt reicht (…BayVGH, B.v. 8.4.2005, a.a.O.; vgl. VerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - BayVBl 2000, 460/464 zum Volksentscheid).

    Damit soll sichergestellt werden, dass die Gemeindebürger, wenn sie zur Unterschriftsleistung aufgefordert werden, schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können (vgl. zum Volksgesetzgebungsverfahren VerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VGH n.F. 53, 81/105).

    Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 13. April 2000 (Vf. 4-IX-00, VerfGH 53, 81/106 = BayVBl 2000, 460) ausgeführt, die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens eines Volksbegehrens sei jedenfalls dann überschritten, wenn bei der Erläuterung der konkreten Rechtslage, die abgelöst werden soll, ein wichtiges, bereits in Kraft getretenes Änderungsgesetz überhaupt nicht in den Blick genommen werde und dadurch bei den Stimmberechtigten der Eindruck erweckt werde, dieses Regelungswerk gebe es (noch) nicht.

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip selbst, sondern umfasst alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie (VerfGHE 52, 104/122 ff.; 53, 42/60; VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/94; vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/159 f.; VerfGHE 55, 28/41).
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