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   BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70   

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https://dejure.org/1971,590
BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70 (https://dejure.org/1971,590)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1971 - VI ZR 153/70 (https://dejure.org/1971,590)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 (https://dejure.org/1971,590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heutige Verhältnisse - Gesellschaft - Familienrechtliche Dienstleistungen - Erwachsener Sohn - Elterlicher Hof - Bewirtschaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 845, 1619
    Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 429
  • MDR 1972, 505
  • VersR 1972, 301
  • DB 1972, 240
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

    Hiervon ist er in neueren Entscheidungen abgerückt, weil die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage unter dem Einfluß moderner Anschauungen selten geworden sei und deshalb hierfür keine Vermutung mehr sprechen könne, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (Senatsurteile vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - VersR 1972, 301; BGHZ 69, 380, 383 sowie vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - VersR 1991, 428).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach darauf hingewiesen, daß die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB insofern unvollkommen ist, als sie jederzeit durch eine Vergütungsabrede zwischen Eltern und Kind ersetzt oder vom Kind durch das Verlassen des elterlichen Haushalts einseitig beendet werden kann (BGHZ 69, 380, 383/384 sowie Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 131 und vom 7. Dezember 1971 - aaO).

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Es ist gerade der Sinn und Zweck der Vorschrift, daß das Hauskind seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einsetzt, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung einer späteren Übernahme des Hofes geschieht (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - NJW 1 972, 429, 430; s. auch schon Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

    Von daher kann es für die rechtliche Einordnung der Dienstleistung auch nicht entscheidend sein, daß das Kind seinerseits durch seine Arbeitsleistung faktisch der Ernährer der Familie ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO).

    Allerdings ist in einem solchen Falle der rechtliche Rahmen insofern instabil, als sich das erwachsene Hauskind jederzeit ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen kann (s. Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 aaO, 7. Dezember 1971 aaO und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - NJW 1978, 159 f. [BGH 25.10.1977 - VI ZR 220/75]).

    Auch die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhange in Anspruch genommene Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1971 (aaO) gibt dafür in Wahrheit nichts her.

    In der genannten Senatsentscheidung wird im Gegenteil ausgesprochen, daß es für die rechtliche Einordnung der Mitarbeit des Kindes letzten Endes auf den feststellbaren Willen der Beteiligten ankomme und die Frage somit weitgehend Sache des Tatrichters sei (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO S. 430; ähnlich BGH Urteil vom 16. März 1973 aaO).

    Darüber hinaus gibt die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein Anspruch der Kläger jedenfalls "in dem Umfang" entfalle, in dem der Sohn aufgrund des Ausbildungsvertrages zur Mitarbeit verpflichtet gewesen sei, Veranlassung zu dem Hinweis, daß § 1619 BGB das gesetzgeberische Bestreben zugrundeliegt, "den natürlichen Verhältnissen des Lebens" Rechnung zu tragen und deshalb für die Aufspaltung einer einheitlich erbrachten Dienstleistung in einen familienrechtlich geschuldeten und einen auf anderen Rechtsgründen beruhenden oder freiwilligen Teil grundsätzlich kein Raum ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO S. 430).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die rechtlich ungesicherte Erwartung einer späteren Hofübernahme in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ambivalent ist und für sich allein die Dienstleistung im Zweifel nicht zu einer solchen macht, die in schuldrechtsähnlicher Weise gegen eine Gegenleistung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - NJW 1965, 1224 f. und 7. Dezember 1971 aaO S. 431; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

  • ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18

    Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Das sogenannte "Hauskind" hat seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einzusetzen, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung eines späteren Erbes geschieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 06. November 1990 - VI ZR 37/90 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 07. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Jena, 03.12.2008 - 2 U 157/08

    Ausscheiden der familienrechtlichen Pflicht des Kindes zur Erbringung von

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  • OLG Hamm, 28.11.1984 - 13 U 251/83

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem

    Obwohl es durchaus fraglich ist, ob familienrechtliche Dienstleistungen des erwachsenen Sohnes auf dem elterlichen Hof die allerdings ohne Verstoß gegen höherrangige Normen erbracht werden können Ä heute noch als Regelfall anzusehen sind (vgl. BGHZ 69, 380 = NJW 1978, 159 [hier: I (147) 176 a-c]; BGH, NJW 1972, 429 ; OLG Oldenburg, NiedersRpfl 1983, 138; OLG Saarbrücken, VersR 1981, 542 ), hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß ein solcher Fall hier vorliegt.

    Daß der Sohn Franz-Willi seine Arbeitskraft weitgehend für den Hof einsetzte, ändert nichts daran, daß er von den Kl. unterhalten wurde (vgl. BGH, NJW 1972, 429 ; VersR 1960, 132 m. Nachw.; OLG Oldenburg, aaO.).

    (c) Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob und in welchem Umfange das erwachsene Kind und die Eltern die Dienstleistungen des Kindes gewollt haben, insbesondere bei der Mitarbeit in der Landwirtschaft (BGH, NJW 1972, 429 ).

  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71

    Bevorrechtigung der Ansprüche der zur Bewirtschaftung eines Grundstücks

    Unter Hinweis auf diese Entwicklung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70, NJW 1972, 429, 431 zu der Auffassung geneigt, daß die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage selten geworden sei.

    Diese Umstände bedürfen deshalb einer erneuten umfassenden Prüfung, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Gegebenheiten (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1971 a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.1980 - 3 U 107/78
    Ob allerdings die der gewandelten Anschauung zugrunde liegende Annahme, daß die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf freier familienrechtlicher Grundlage selten geworden sei (vgl. BGH NJW 1972, 429; FamRZ 1973, 298), gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben, denn in dem Streitfall sprechen alle festgestellten Umstände gegen eine vertragliche Regelung.

    Scheidet mangels verbindlicher Zusage der Hofübernahme diese als Gegenleistung für die Arbeit auf dem Hof aus, so mag zwar nach heutiger Anschauung ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen; auf ein ausgewogenes Verhältnis kommt es aber - anders als dies bei arbeitsvertraglicher Regelung grundsätzlich der Fall ist - im Rahmen des § 1619 BGB nicht an, weil nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerade von dem Hauskind gegebenenfalls der volle Einsatz der Arbeitskraft unter Verzicht auf anderweitige Verdienstmöglichkeiten erwartet wird, wobei die Hoffnung der späteren Hofübernahme eine weitere Motivation darstellen wird (BGH NJW 1972, 429).

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75

    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

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  • OLG Celle, 31.01.1996 - 3 U 24/95

    Zahlungspflicht hinsichtlich einer Dreier-Grabstätte, Trauerkleidung sowie eines

    Der Bundesgerichtshof bezeichnet infolge dessen die familiäre Rechtsbeziehung als "unvollkommen" bzw. "instabil" (s. BGH NJW 72, 429 und NJW 91, 1226).
  • OLG Köln, 13.12.1989 - 13 U 191/89

    Schadensersatz wegen entstandenen Verdienstausfalls; Gleichzeitige

    So spricht der Bundesgerichtshof von einem "Ersetzen der familienrechtlichen Dienstverpflichtung durch einen Vertrag (BHG FamRZ 1973, Seite 298, 299) und lehnt eine Aufspaltung der Arbeitsleistung in einem familienrechtlich geschuldeten und einen auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Teil ab (BGH NJW 1972, Seite 429, 430).
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