Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; BGB § 242
Handeln auf eigene Gefahr bei gefährlichen Trainingsfahrten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden - Haftungsgrundsätze auch auf Trainingsunfälle - hier: beim Rennradeln
Papierfundstellen
- NZV 1994, 480
- VersR 1994, 1366
- SpuRt 1995, 61
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). - OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18
Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen
So ist ein Haftungsausschluss angenommen worden, wenn sich Radfahrer zu einer Trainingsfahrt zusammenfinden und "Windschattenfahren" üben (OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366) oder im Pulk fahren (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251). - OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05
Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt; …
Diese ursprünglich im Bereich der "Kampfspiele" entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH NJW 2003, 2018 - Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter; OLG Celle VersR 1980, 974 - Geländemotorräder; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokartrennen), aber auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (OLG Hamm, VersR 1995, 296 - Squash-Training; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 343 = NZV 1996, 236 - organisierte Radwanderung; LG Krefeld, VersR 2003, 380 - Radtrainingsgruppe).
- OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im …
Sie werden von der Rechtsprechung auch auf vergleichbare Aktivitäten im privaten Bereich wie das Fahrrad- oder Motorradfahren im Pulk (OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251; OLG Brandenburg, NJW-RR 2008, 340) oder im Gelände (OLG Celle, VersR 1980, 874 ff.) erstreckt. - AG Nordhorn, 07.05.2015 - 3 C 219/15
Haftung bei Auffahrunfall anlässlich Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk
Zum einen hat der Kläger diese Einschätzung im Zuge seiner Anhörung als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst revidiert, indem er der Ausfahrt zumindest auch den Charakter einer "Trainingsfahrt" unter Mitgliedern der Rennradabteilung des Vereins SC ... zugeordnet hat und zum anderen finden die vorgenannten besonderen Haftungsgrundsätze bei gemeinsamer sportlicher Betätigung generell Anwendung, insbesondere bei einem Training und sogar bei bloßer Pflege eines gemeinsamen Hobbies (BGH VersR 1976, 775f; OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92).Ein solcher Haftungsausschluss ergibt sich auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es als "anstößig" zu werten ist, wenn der jeweils Verletzte versucht, den Schaden auf den anderen abzuwälzen, der genauso gut ihn hätte treffen können (OLG Celle Urteil vom 02.04.1980 in 3 U 186/79; OLG Zweibrücken Urteil vom 14.07.1993 in 1 U 153/92).
- LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04
Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr
Daraus folgt einerseits, dass auch die Teilnehmer eines privaten Rennens sich dem Regelwerk, das bei organisierten Rennveranstaltungen Anwendung findet, stillschweigend unterwerfen, und andererseits, dass, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, zwar keine auf die Verletzungsgefahr bezogene Risikoübernahme wie bei Sportarten, die gegeneinander betrieben werden, vorliegt, so aber doch die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, dass eine Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248; Pardey, VersR 1994, 145 u. ZfS 1995 283 f.). - OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08 Diese Grundsätze werden von der Rechtsprechung auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 1251/1252; OLG Zweibrücken Urteil vom 14.07.1993 - 1 U 153/92 - Rn. 33, zit. nach Juris).
- LG Krefeld, 11.04.2002 - 3 S 76/01
Zusammenstoß bei einer Trainingsfahrt von Radrennfahrern
Dabei richtet sich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Sportveranstaltungen, zu denen auch Trainingsfahrten von Rennradfahrern gehören (OLG Zweibrücken NZV 1994, 480), nach den durch die Eigenart des Sports geprägten Maßstäben.
Rechtsprechung
LG Magdeburg, 29.10.1993 - 5 O 1476/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
BGB § 823
Umfang der Straßenverkehrssicherungspflichten in den neuen Bundesländern - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 823
Papierfundstellen
- VersR 1994, 1366