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   BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93   

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https://dejure.org/1994,6578
BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93 (https://dejure.org/1994,6578)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - IV ZR 208/93 (https://dejure.org/1994,6578)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 (https://dejure.org/1994,6578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe einer Zusatzrente nach Erwerbsunfähigkeit - Entsprechende Anwendung des Rentnerprivilegs - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Suspendierung der Kürzung des Zusatzrente - Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich - Gleichstellung mit ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VAHRG § 10 a Abs. 7 S. 1; SGB VI § 101 Abs. 3
    Anwendung des Rentnerprivilegs bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 657
  • VersR 1995, 198
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.05.1993 - 4 RA 26/91

    Rentnerprivileg bei Erwerbsunfähigkeit nach erfolgloser Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93
    Maßgebendes Kriterium für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition ist eine Besitzschutzregelung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten für den Fall, daß nach rechtskräftiger Übertragung der Rentenanwartschaften durch das Familiengericht Beiträge zum Ausgleich des Verlusts nicht mehr entrichtet werden können (vgl. BSG NJW-RR 1994, 668).
  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83

    Anspruch eines Ehegatten auf Geschiedenen-Witwen-Rente bei Scheidung aus

    Auszug aus BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93
    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bezweckt eine Gleichstellung mit der Versorgung der Beamten (BGHZ 93, 17, 22) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 9/83].
  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    Hierzu gehört § 57 BeamtVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12; vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3 a; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentner- bzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.
  • OLG Schleswig, 18.04.1996 - 15 UF 113/93
    Hiervon sind nicht nur die Normen des BGB , sondern vor allem die beamtenrechtlichen Regelungen umfaßt (BGH NJW 1995, 657 [BGH 28.09.1994 - IV ZR 208/93] ; Palandt-Diederichsen, Anhang III zu § 1587 b Rn. 13).

    Da die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Gleichstellung mit der Versorgung der Beamten bezweckt, (BGH NJW 1995, 657 [BGH 28.09.1994 - IV ZR 208/93] m. w. N.), ist kein Anlaß gegeben, § 57 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz in diesen Fällen anders als bei Beamten anzuwenden.

    Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund der "Totalrevision" in seinen Grundlagen neu feststellt (BGH NJW 1995, 657, 658 [BGH 28.09.1994 - IV ZR 208/93] ).

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 284/13

    Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall

    a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i.V.m. § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2013 - 10 UF 144/13

    Versorgungsausgleich: Vorzeitiger Ruhestand eines Beamten

    Maßgebendes Kriterium für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition ist eine Besitzschutzregelung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten für den Fall, dass nach rechtskräftiger Übertragung der Rentenanwartschaften durch das Familiengericht Beiträge zum Ausgleich des Verlusts nicht mehr entrichtet werden können (BGH NJW 1995, 657).
  • VG Düsseldorf, 22.01.2015 - 23 L 1998/14

    Pensionistenprivileg; Abänderungsentscheidung; Versorgungsausgleich; maßgeblicher

    Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer "Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt, BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
  • OLG Nürnberg, 30.11.1994 - 7 UF 1187/94

    Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung auf Antrag eines

    Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich vom BGH mit Urteil vom 28.9.1994 (Az. IV ZR 208/93, Bl. 165 - 169 d.A.) mit "der klarstellenden Maßgabe" bestätigt worden, daß die ungekürzte Rente solange zu zahlen ist, wie die geschiedene Ehefrau aus ihrer Versicherung keine Rente bezieht.
  • VG Düsseldorf, 20.01.2016 - 23 K 1591/15

    Pensionistenprivileg; Wegfall; Abänderungsantrag; Versorgungsausgleich;

    Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer "Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt, BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
  • LG Karlsruhe, 21.07.2006 - 6 O 267/05

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Erstreckung des Pensionistenprivilegs im

    Die auf die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung anwendbare Vorschrift des § 1 Abs. 3 VAHRG verweist vielmehr unmissverständlich auf die für die Beamtenversorgung maßgeblichen Vorschriften, zu denen § 57 Abs. 1 BeamtVG gehört (vgl. BGH, NJW 1995, 657).
  • BVerwG, 29.05.1998 - 2 B 44.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Mit diesem Schreiben hat - nicht der Senat des Oberverwaltungsgerichts, sondern - der Berichterstatter auf den Inhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - hingewiesen und den Beklagten zur Stellungnahme aufgefordert, ohne seinen eigenen Standpunkt zu den Streitfragen kundzutun.
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