Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.09.1997 - 6 U 84/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 13 Abs. 4 a; AKB § 13 Abs. 5
Beschädigung des Kfz gem. § 13 Abs. 5 AKB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AKB § 13 Abs. 4 a und 5
Papierfundstellen
- VersR 1998, 578
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 19.12.1995 - 9 U 51/95
Keine Anrechnung des Restwertes bei unreparierter Veräußerung des Kfz - …
Auszug aus OLG Hamm, 04.09.1997 - 6 U 84/97
Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Köln (VersR 1997, 102) an, wonach selbst ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, eine Beschädigung des Kfz bleibt, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 13 Abs. 4 a AKB ergibt.
- BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in …
Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht reparaturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. BGH…, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.).
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 06.11.1997 - 16 U 34/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG § 1; VVG § 49
Vortäuschung einer früheren Entwendung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1998, 578
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92
Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß
Auszug aus OLG Schleswig, 06.11.1997 - 16 U 34/97
Der VN, der für das kaskoversicherte Fahrzeug eine Diebstahlentschädigung beansprucht, muß das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls beweisen, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (st. Rspr., z. B. BGHZ 123, 217 = VersR 1993, 1007).