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Rechtsprechung
   RG, 20.11.1905 - Rep. IV. 212/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1905,384
RG, 20.11.1905 - Rep. IV. 212/05 (https://dejure.org/1905,384)
RG, Entscheidung vom 20.11.1905 - Rep. IV. 212/05 (https://dejure.org/1905,384)
RG, Entscheidung vom 20. November 1905 - Rep. IV. 212/05 (https://dejure.org/1905,384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 574
  • RGZ 62, 79
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Dennoch sei hier der Beklagte entsprechend den Erwägungen in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 62, 79 zur Zeit des Unfalls nicht als Tierhalter anzusehen, weil das Pferd durch den Einsatz für den Reitunterricht in den Wirtschaftsbetrieb des Streitverkündeten eingegliedert gewesen sei.

    a) Allerdings hat das Reichsgericht in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung RGZ 62, 79 eine Haftung des Inanspruchgenommenen aus § 833 BGB in einem Falle verneint, in dem dieser sein Pferd aus Gefälligkeit vorübergehend einem Fuhrunternehmer überlassen hatte, welcher damit den dabei zu Schaden Gekommenen gegen Entlohnung befördert hatte.

    Das Reichsgericht hat hier den Verleiher weiterhin als Tierhalter angesehen und gemeint, in dem Falle RGZ 62, 79 habe sich sagen lassen, daß das Tier für die Dauer der Benutzung durch den Entleiher aus dem Wirtschaftsbetrieb des Verleihers "gänzlich ausgeschieden" gewesen sei, während davon im zu entscheidenden Fall nicht die Rede sein könne.

    Schon hiernach erscheint die Berufung auf die Entscheidung RGZ 62, 79 auch im Streitfall nicht gerechtfertigt.

    d) In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat stets darauf abgestellt, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient (Senatsurteile vom 27. Juni 1956 - VI ZR 245/55 - VersR 1956, 574 und vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176), und die Tierhaltereigenschaft durch eine vorübergehende Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Tier oder eine vorübergehende Besitzentziehung nicht berührt gesehen (Senatsurteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 7/77 - VersR 1978, 515; vgl. auch Senatsurteil vom 28. September 1965 VI ZR 94/64 - NJW 1965, 2397).

  • OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 3 U 8/18

    Schadensersatzansprüche wegen der Beißattacke eines Hundes

    Als Indizien für die Bestimmungsmacht über das Tier werden von der Rechtsprechung (RGZ 55, 163 RGZ 62, 79; BGH VersR 1956, 574; OLG Hamm, VersR 1973, 1054 OLG Frankfurt, VersR 1976, 1238) der unmittelbare Besitz und das Eigentum an dem Tier gewertet, ferner Sorge für Obdach, Unterhalt und Versicherung (RGZ 52, 117, 118; BGH LM Nr. 10; OLG Hamm, VersR 1970, 729, 720; LG Aachen, VersR 1991, 356); LG Hanau NJW-RR 2003, 457; OLG Celle, VersR 1979, 161).
  • LG Hanau, 16.01.2003 - 1 O 1130/02

    Anspruch aus Tierhalterhaftung nach der Zuziehung erheblicher Verletzungen …

    Als Indizien für die Bestimmungsmacht über das Tier werden von der Rechtsprechung (RGZ 55, 163; 62, 79, BGH VersR 1956, 574; OLG Hamm, VersR 1973, 1054; OLG Frankfurt, VersR 1976, 1238) der unmittelbare Besitz und das Eigentum an dem Tier gewertet.
  • LG Paderborn, 19.04.2023 - 4 O 270/22
    Dabei kommt es im Wesentlichen auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht z.B. auf das Eigentum oder den Eigenbesitz des Tierhalters (BGH NJW-RR 1990, 789 (790); VersR 1956, 574; Soergel/Krause Rn. 12; Grüneberg/Sprau Rn. 10; PWW/Schaub Rn. 6; ausf.
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