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| BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56 |
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Papierfundstellen
- VersR 1957, 415
- DB 1957, 796
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.12.1953 - VI ZR 166/52
Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56
Diese Einsicht ist zu bejahen, wenn der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/56 - VersR 1953, 28; 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - VersR 1954, 118 und vom 13. Januar 1954 - VI ZR 15/53 - VersR 1954, 221).Denn das Maß der Umsicht und Vorsicht muß sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten richten, wobei namentlich auf die typische Verschiedenheit ganzer Gruppen von Menschen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. die schon angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1952 und 23. Dezember 1953 a.a.O.).
- BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52
Erbbiologisches Gutachten
Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56
Bei diesem Antrag, die Zeugen im jetzigen Verfahren zu vernehmen, handelt es sich nicht um einen Antrag auf ihre "wiederholte" Vernehmung im Sinne des § 398 ZPO, über den das Gericht nach seinem Ermessen hätte entscheiden können, sondern, da im gegenwärtigen Verfahren eine mit den Garantien des Zeugenbeweises ausgestattete Vernehmung noch nicht stattgefunden hatte, um die erstmalige Antretung des Zeugenbeweises im Sinne des § 373 ZPO, die als solche zu prüfen und zu würdigen ist (BGHZ 7, 116 [121, 122]). - BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51
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Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56
Diese Einsicht ist zu bejahen, wenn der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/56 - VersR 1953, 28; 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - VersR 1954, 118 und vom 13. Januar 1954 - VI ZR 15/53 - VersR 1954, 221). - BGH, 13.01.1954 - VI ZR 15/53
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Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 93/56
Diese Einsicht ist zu bejahen, wenn der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/56 - VersR 1953, 28; 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - VersR 1954, 118 und vom 13. Januar 1954 - VI ZR 15/53 - VersR 1954, 221).
- BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62
Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.03.1970 - VI ZR 182/68
Verantwortlichkeit eines Jugendlichen
Doch muß auch hier - neben der Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) - dem Rechnung getragen werden, daß die Sorgfalt, die von einem Jugendlichen nach § 276 BGB zu fordern ist, nicht immer mit den Maßstäben gemessen werden darf, die an das Verhalten eines Erwachsenen anzulegen sind (Senatsurteilevom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - VersR 1954, 118 undvom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415).Maßgebend ist aber, ob ein normal entwickelter Junge in seinem Alter hätte voraussehen müssen und können, daß seine Fahrweise die Klägerin verletzen konnte (Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415).
- BGH, 27.01.1970 - VI ZR 157/68
Jugendliche - Verschulden - Verantwortlichkeit - Ballspiel
Kennt ein Jugendlicher aber die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Urteil des BGH vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415).
- BGH, 16.06.1970 - VI ZR 23/69
Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - …
Es wird aber zu prüfen sein, ob nicht auch ein Junge seiner Altersgruppe und seiner Entwicklungsstufe, dem wiederholt das Spielen in der Anlage verboten war, unter Anlegung eines objektiven Maßstabes bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß das Betreten des Glasdaches des Gewächshauses, jedenfalls in Form eines Wettlaufes, sehr leicht zu gefährlichen Verletzungen führen konnte (BGH Urt. v. 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415). - BGH, 08.01.1965 - VI ZR 230/63
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Schuldhaftes Handeln eines …
Gemäß § 828 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend darauf abgestellt, ob der Erstbeklagte damals diejenige geistige Entwicklung erreicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGH Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - LM § 828 BGB Nr. 3 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 19.12.1961 - VI ZR 48/61 Keimt ein Jugendlicher in dieser Weise die Gefährlichkeit seiner Handlung, so wird, er im allgemeinen auch wissen, daß er zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er sie dennoch begeht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.. Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VersR 1957, 415)o Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen 9 Es hat rechtsirrtumsfrei dargelegt,.
- BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65
Handlung eines Jugendlichen - Sorgfaltspflicht - Verletzung eines anderen - …
a) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob der Beklagte damals diejenige geistige Entwicklung er reicht hatte, die ihn befähigte, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen iBGH Urteil vom 17<> Mai 1957 - VI ZR 73/56 - LM § 828 BGB Nr«, 3 = VersR 1957, 415 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8«, Januar 1965 - VI ZR 230/63 - VersR 1965? 385)" Dabei ist nur ein allgemeines Vcrstiindni dafür erforderlich, daß die Handlung gefährlich ist und eine Verantwortung begründen kann« Die Erkenntnis, daß ein Handeln gefährlich sei, setzt nicht die Vorstellung voraus, welche besondere Gefahr drohte Es genügt vielmehr die Erkenntnis einer allgemeinen Gefährdung und eines all gemeinen Schadens. - BGH, 16.02.1960 - VI ZR 85/59
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Dabei genügt ein allgemeines Verständnis dafür, daß die Handlung gefährlich ist und seine Verantwortung begründen kann (Urteil des BGH vom 23.10.1952 in VersR 53, 28; 23.12.1953 in VersR 54, 118; 13.1.1954 in VersR 54, 221 und 18.5.1957 in VersR 57, 415). - BGH, 23.02.1965 - VI ZR 245/63
Verschulden eines Kindes an einem Spielunfall - Auslaufen eines Auges infolge …
Sie begnügt sich mit der Feststellung, daß der Beklagte objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe, ohne darauf einzugehen, daß das Maß der allgemein zu verlangenden Vorsicht und Besonnenheit bei Jugendlichen je nach der Altersgruppe geringer als bei Erwachsenen sein kann (BGH Urteile vom 23. Oktober 1953 - III ZR 273/51 = LM § 828 BGB Nr. 1; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 = LM § 276 BGB Nr. 2 und vom 17. März 1957 - VI ZR 93/56 = LM § 828 BGB Nr. 3). - BGH, 29.03.1960 - VI ZR 53/59
Anforderungen an Verantwortlichkeit eines Kindes über 7 Jahre
Wicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erken- - non, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Hai 1957 - VI ZR 95/56 - VRS 13, 86 Hr. 37 = VersR 1957, 415 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des BGH). - BGH, 10.07.1962 - VI ZR 211/61
- BGH, 28.04.1959 - VI ZR 92/58
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- BGH, 10.06.1960 - VI ZR 152/59
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- BGH, 09.01.1959 - VI ZR 14/58
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