Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1958 - II ZR 20/57 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Wichtiger Grund, verlustbringende Tätigkeit des HV, mangelnde Rentabilität, Verluste Unternehmensverluste, WGG, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Einstellung des Geschäftsbetriebes des U, Geschäftsaufgabe, Unrentabilität, Betriebseinstellung
Papierfundstellen
- VersR 1958, 243
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des …
Danach kann der wirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens dieses, je nach den Umständen des Einzelfalls, zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1958 - II ZR 20/57, VersR 1958, 243, 244 f.).Der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens liegt daher in den genannten Fällen als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der seines Geschäftsführers oder des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters (vgl. BGH VersR 1958, 243, 244; vgl. auch Ende, BB 1996, 2260, 2261 f. für Vertragshändlerverträge).
- OLG München, 11.12.2024 - 7 U 4623/22
Handelsvertreterverhältnis, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige …
Wenn er einen unrentablen Geschäftszweig einstellt, berechtigt ihn dies grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung des Handels-/Versicherungsvertretervertrags (BGH, Urteile vom 20.02.1958 - II ZR 20/57, Rdnr. 7, BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83, Rdnr. 23 …und vom 07.10.2004 - I ZR 18/02, Rdnr. 32).Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einem Arbeitnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1958 - II ZR 20/57, Rdnr. 7).
- OLG München, 09.04.2024 - 23 U 3090/22
Handelsvertreterausgleich, Außerordentliche Kündigung, Abgrenzung Arbeitnehmer, …
Wenn er einen unrentablen Geschäftszweig einstellt, berechtigt ihn dies grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung (zu § 89a HGB: BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7; zu § 89b HGB: BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]; siehe auch - allerdings auf der aus hiesiger Sicht unzutreffenden Rechtsgrundlage einer außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - OLG Hamm …Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einem Arbeitnehmer (BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2005 - 16 A 3819/99
Schonung von Vermögensansprüchen aus einem Grabpflegevertrag nach § 88 Abs. 3 S. …
Rn. 31 BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 20/57 -, VersR 1958, 243. - OLG München, 09.04.2024 - 23 U 6280/21
Außerordentliche Kündigung, Handelsvertreterausgleich, Selbständiger …
Wenn er einen unrentablen Geschäftszweig einstellt, berechtigt ihn dies grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung (zu § 89a HGB: BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7; zu § 89b HGB: BGH NJW 1968, 394; NJW 1959, 1964 [1964 f.]; siehe auch - allerdings auf der aus hiesiger Sicht unzutreffenden Rechtsgrundlage einer außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - OLG Hamm …Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu einem Arbeitnehmer (BGH VersR 1958, 243 juris Rn. 7).
- BGH, 29.06.1959 - II ZR 99/58
- Torpedo-Werke -, Fahrräder und Mopeds, AA des HV, Einstellung der Herstellung …
Der Handelsvertreter muß die Folgen einer Verschlechterung der Absatzverhältnisse und die damit im Zusammenhang stehenden Dispositionen des Unternehmers grundsätzlich hinnehmen (vgl. Urt. des Senats vom 28. Februar 1958 - II ZR 20/57 -). - LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
Dem alten Caterer im Magdeburger Stadion durfte nicht zum 06.01.2009 gekündigt …
Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages (vgl. BGH, VersR 1958, 243) sowie im Fall der außerordentlichen Kündigung eines von einer GmbH mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrages (vgl. BGH, NJW 2003, 431 [BGH 28.10.2002 - II ZR 353/00] ) mit der Begründung zugelassen, dass die Verträge durch ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen einem Unternehmen und seinem in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter bzw. seinem Geschäftsführer sowie durch deren besonders enge Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geprägt seien mit der Folge, dass der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters oder seines Geschäftsführers liege.
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