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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1957 - VI ZB 21/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,7619
BGH, 03.12.1957 - VI ZB 21/57 (https://dejure.org/1957,7619)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1957 - VI ZB 21/57 (https://dejure.org/1957,7619)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 (https://dejure.org/1957,7619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1958, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 03.12.1957 - VI ZB 21/57
    Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Partei darum schlechter zu stellen, weil sie das Armenrechtsgesuch nicht, wie sie es ohne Rechtsnachteil tun darf (BGHZ 16, 1), erst am letzten Tage der Rechtsmittelfrist einreicht, sondern das Gesuch schon früher anbringt; sie kann nicht genötigt sein, bei Gefahr der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs noch innerhalb der Rechtsmittelfrist einer gerichtlichen Auflage nachzukommen, für deren Erfüllung eine Partei, die das Armenrechtsgesuch erst unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, sich Zeit lassen kann, ohne daß ihr deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt werden könnte.
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für …

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Erklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).

    Derart strenge Anforderungen an die Wiedereinsetzung würden häufig zu einem Rechtsmittelverlust führen, wenn etwa die Erfüllung der gerichtlichen Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst nach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - aaO).

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung - …

    Schon nach früherem Recht wurde es insoweit für erforderlich erachtet, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ausreichend belegtes Armenrechtsgesuch angebracht war (vgl. etwa BGHZ 16, 1, 2; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1957 - IV ZR 133/57 - LM ZPO § 232 Nr. 30; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - LM ZPO § 119 Nr. 4).
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die …

    Für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es jedoch nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob dies zeitlich überhaupt möglich ist (vgl. Senat, Beschluß vom 03.12.1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63).
  • BFH, 22.11.1977 - VII S 5/77

    Bewilligung des Armenrechts - Rechtsmittelinstanz - Aufgabe des Antragstellers - …

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen jedoch das Armenrechtsgesuch und die für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist eingehen; denn die Partei muß alles Zumutbare tun, um das in ihrer Armut bestehende Hindernis zu beheben (BGH-Beschlüsse vom 16. Januar 1976 IV ZA 15/75, Versicherungsrecht 1976 S. 564 - VersR 1976, 564 - vom 4. Juli 1959 III ZA 11/59, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 233 ZPO [Hb] Nr. 12; vom 3. Dezember 1957 VI ZB 21/57, VersR 1958, 63, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74

    Armenrecht - Erhebliche Einkommenserhöhung - Vertrauen auf Zustand - …

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1957 (VI ZB 21/57 = LM ZPO § 119 Nr. 4) ausgesprochen, eine Partei könne nur dann davon ausgehen, daß sie kein neues Armenrechtszeugnis einreichen brauche, wenn sich ihre Verhältnisse seit der Bewilligung des Armenrechts in der vorigen Instanz nicht so sehr geändert haben, daß sie Zweifel haben muß, ob sie im Rechtsmittelverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann.
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZR 73/82
    Schon nach früherem Recht wurde es insoweit für erforderlich erachtet, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ausreichend belegtes Armenrechtsgesuch angebracht war (vgl. etwa BGHZ 16, 1, 2; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1957 - IV ZR 133/57 - LM ZPO § 232 Nr. 30; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - LM ZPO § 119 Nr. 4).
  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 111/60

    Rechtsmittel

    Dabei muß es sich um ein solches Armenrechtsgesuch handeln, daß die Partei von dem Standpunkt aus, den sie in der Sache einnimmt, damit rechnen konnte, ihr werde das Armenrecht bewilligt werden (BGH Beschluß vom 6. Juni 1957 IV ZR 133/57 - LM Nr. 30 zu § 232 ZPO; Beschluß vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - LM Nr. 4 zu § 119 ZPO).
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