Rechtsprechung
| BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1964, 402 (Ls.)
- NJW 1964, 41
- MDR 1964, 33
- VersR 1963, 1220
- DVBl 1964, 231
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
Fehlerhafte Zustellung durch die Post
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
Teilnehmer nicht im Rahmen ihrer allgemeinen postalischen Aufgabe, Briefe zu befördern, wofür der Satz gilt, daß der Adressat grundsätzlich keine Rechte gegenüber der hot (vgl. hierzu auch BGHZ 12, 96" 99 }> sondern im Rahmen des besonderen und - wie ausgeführt - wechselseitige Pflichten erzeugenden Fernsprechbenutzungsverhältnisses.Deshalb steht auch der in BGHZ 12, 96, 97 entwickelte und in BGHZ 28, 50, 34 wiederholte Gedanke, daß es sich um eine "typische Leistung" der handeln müsse, um den Haftungsausschluß durchgreifen zu fassen, diesem nicht entgegen.
- BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53
Gerichtsbezirke
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
lieh dem Grundgesetz widerspricht (vgl. BVerfGE 2, 307, 330 ff; BGHZ 5, 46, 54/55;… Hamann, GG 2. Aufl. zu Art. 123 unter B Siff.4 und zu Art. 129 unter B Ziff. 10 - 12).Da der Ausschluß der Haftung des Staates oder des Dienstherrn für schuldhaft pflichtwidriges Handeln seiner Eeamten aber, wie bereits erwähnt, dem Art. 34 GG nicht wider spricht, gilt entgegen der Ansicht der Revision auch 5 41 Abs. 5 FO nach wie vor als materielles Recht weiter (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 31"Januar 1952 in LM § 256 ZPO Hr. 5). - BGH, 04.02.1952 - IV ZB 79/51
Zwangsunterbringung Geisteskranker
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
lieh dem Grundgesetz widerspricht (vgl. BVerfGE 2, 307, 330 ff; BGHZ 5, 46, 54/55;… Hamann, GG 2. Aufl. zu Art. 123 unter B Siff.4 und zu Art. 129 unter B Ziff. 10 - 12).Da der Ausschluß der Haftung des Staates oder des Dienstherrn für schuldhaft pflichtwidriges Handeln seiner Eeamten aber, wie bereits erwähnt, dem Art. 34 GG nicht wider spricht, gilt entgegen der Ansicht der Revision auch 5 41 Abs. 5 FO nach wie vor als materielles Recht weiter (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 31"Januar 1952 in LM § 256 ZPO Hr. 5). - BGH, 07.02.1963 - III ZR 170/61
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
Das würde im übrigen auch dnnn gelten, wenn man den Klageanspruch lediglich als einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzungen von Pflichten aus einem Öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ansehen würde (vgl. hierzu allgemein d-as Urteil des Senats vom 7. Februar 1963 III ZB 170/61 S . 8 > VersR 1963, 477). - RG, 22.09.1933 - VII 111/33
Erstreckt sich der in der Fernsprechordnung für die Reichspost vorgesehene …
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - III ZR 83/62
Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 141, 420, 425/426) weiterhin wiederholt die Ansicht vertreten, daß sich der Haftungsausschluß im PpPgesetz und in den für die einzelnen Gebiete des PpPwesens erlassenen Verordnungen nur auf die typischen Haftungsgefahren oder auf die typischen Leistungen der in den einzelnen Sondergebieten P f l H H H H H B Tätigkeit erstreckt (EGHZ 12, 96; 28" 30, 34; LM § 256 ZPO Nr. 5 zum Leitsatz b).
- BGH, 04.12.1975 - III ZR 110/73
Post - Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen - Postwertzeichen
Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 34 GG einer Beschränkung oder einem Ausschluß der Haftung der Post durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls nicht entgegen, wenn es sich um Bereiche mit besonderen ("typischen") Haftungsgefahren handelt, bei denen sowohl die Notwendigkeit, den Massenbetrieb zügig abzuwickeln, als auch die der Post gestellte Aufgabe, die Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig wie möglich zu halten, eine ständige Kontrolle der Betriebsvorgänge durch aufwendige Aufsichtsorgane verbieten (Senatsurteile in BGHZ 12, 89; NJW 1964, 41; 43/44; 1968, 646; LM PostG § 6 Nr. 6; vgl. auch RGZ 107, 41, 42/43).Innerhalb des Sinnes und Zweckes einer solchen Sonderregelung kann eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auch weit ausgelegt werden (Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).
Sie erfolgt unter denselben örtlichen und zeitlichen Bedingungen wie diese Abgabe selbst, von der sie sich deshalb nach der Art ihrer Vornahme nicht absondern läßt (vgl. auch das Senatsurteil in NJW 1964, 41, 43).
Ob auch dieser Bereich dienstlicher Tätigkeit in die normierten Haftungsbeschränkungen einzubeziehen war, beantwortet sich nach dem Sinn und Zweck der bestehenden Sonderregelung (vgl. Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).
Ein Organisationsverschulden dieser Art würde allerdings von dem Haftungsausschluß in§ 6 Abs. 5 PostG 1871 nicht erfaßt (Senatsurteil in NJW 1964, 41, 44).
- BGH, 22.02.1965 - III ZR 205/63
Wahlen zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Form …
Insbesondere hat der Senat die Weitergeltung der auch für die Post in verschiedenen postrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wiederholt betont (s. die Nachweise in SGB RGRK. 11. Aufl. § 839 Anm. 9-11 und ferner die Entscheidung des Senats vom 30. September 1963 in NJW 1964, 41).An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den immer wieder dagegen laut werdenden Bedenken (vgl. u.a. Jecht in seiner Anmerkung zu der genannten Entscheidung vom 30. September 1963 in NJW 1964, 402/3 mit weiteren Nachweisen) fest.
Auch in dieser Hinsicht hält der Senat an seiner bisherigen, bereits vom Reichsgericht begonnenen Rechtsprechung fest (vgl. insbesondere LM Nr. 5 zu § 256 ZPO und die bereits erwähnte Entscheidung in NJW 1964, 41).
Dazu kann gegenüber den Bedenken, die von der Revision gegen die Rechtswirksamkeit der lediglich in der Post ordnung bestimmten Haftungsbeschränkung erhoben werden, auf die Ausführungen des Senats in dem wiederholt erwähnten Urteil vom 30. September 1963 in NJW 1964, 41 unter III 1) verwiesen werden.
- OLG Hamm, 24.10.1994 - 17 U 194/93
Haftung aus positiver Vertragsverletzung bei Änderung einer zuvor als neue …
Ebenso vertritt der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Auffassung, daß sich der Haftungsausschluß im Postgesetz und in den für die einzelnen Gebiete des Postwesens erlassenen Verordnungen nur auf die typischen Haftungsgefahren oder auf die typischen Leistungen der Post in den einzelnen Sondergebieten postalischer Tätigkeit erstreckt (BGH NJW 1964, 41, 42 [BGH 30.06.1963 - III ZR 83/62] ).Dazu können zudem solche Risiken gezählt werden, die dadurch entstehen, daß Aufgaben im Massenverkehr möglichst schnell und billig abgewickelt werden müssen und deshalb eine sachgerechte Kontrolle nicht gewährleistet werden kann (BGH NJW 1964, 41 [BGH 30.06.1963 - III ZR 83/62] ).
- BGH, 07.12.1967 - III ZR 178/65
Zurückweisung einer Berufung in Sachen Unfallverhütungsvorschriften als Schutz …
Denn Fernmeldebauarbeiten der Bundespost gehören zu dem schlicht hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Post (…BGH, Urt. v. 23. Februar 1956 - III ZR 324/54 = BGHZ 20, 102;… Urt. v. 8. Juli 1957 - III ZR 44/56 = NJW 1957, 1396;… Urt. v. 16. Mai 1963 - III ZR 210/61 = BGH Warn 1963 Nr. 108 - VersR 1963, 971 [BGH 16.05.1963 - III ZR 210/61] ; Urt. v. 30. September 1963 - III ZR 83/62 = BGH Warn 1963 Nr. 213 - VersR 1963, 1220 [BGH 30.09.1963 - III ZR 83/62] ). - OLG Oldenburg, 10.01.1996 - 1 Ws 184/95
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens; …
1986, 260; LG Traunstein RPfleger 1990, 386; a.A. OLG Koblenz NJW 1964, 402). - AG Chemnitz, 25.08.1995 - 16 C 1789/95 Dazu gehören auch solche Risiken, die dadurch entstehen, daß Aufgaben im Massenverkehr möglichst schnell und billig abgewickelt werden müssen und deshalb eine sachgerechte Kontrolle nicht gewährleistet werden kann (BGH NJW 1964, 41;… OLG Hamm a.a.O.).
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