Rechtsprechung
| BGH, 04.04.1963 - II ZR 107/61 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wegfall der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles - Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG durch Fahren eines Lastkraftwagens mit nicht verkehrssicheren Reifen - Zeitpunkt des ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1963, 529
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung
Auszug aus BGH, 04.04.1963 - II ZR 107/61
Gefährdungsvorgänge sind vielmehr nur dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann (BGHZ 23, 142, 145) [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55].Es ist auch unerheblich, ob der gefahrerhöhende Umstand erst kurze Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles oder schon früher eingetreten ist; entscheidend ist allein, daß die Gefahrensteigerung ihrer Natur nach die Voraussetzungen der Gefahrerhöhung erfüllt (BGHZ 23, 142, 145) [BGH 24.01.1957 - II ZR 133/55].
- BGH, 12.12.1956 - 4 StR 481/56
Auszug aus BGH, 04.04.1963 - II ZR 107/61
Hierfür ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht entscheidend, ob die Abnutzung der Reifen einen Grad erreicht hat, der "in jedem Fall" die Gefahrenlage auf ein erhöhtes Niveau erhoben hat; der Lastkraftwagen wäre vielmehr, umgekehrt, nur dann verkehrssicher gewesen, wenn die Reifen sich in einem Zustand befunden hätten, der dem Fahrer gestattet hätte, den Anforderungen des Verkehrs in jeder Lage gerecht zu werden (BGHSt 10, 52, 55) [BGH 12.12.1956 - 4 StR 481/56].
- BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
Verkehrssicherer Zustand der Bereifung - Tiefe der äußeren Profilrillen der …
Wer vorschriftswidrig ein Kraftfahrzeug mit auch nur einem stark abgefahrenen und deshalb nicht mehr verkehrssicheren Reifen zu beliebigen Fahrten benutzt, schafft gegenüber der bei Abschluß des Versicherungsvertrags vorausgesetzten Gefahrenlage einen neuen Zustand erhöhter Gefahr, der allgemein die Möglichkeit, daß der Versicherungsfall eintritt, auf unbestimmte Zeit erheblich näher rückt (IGH VersR 1965, 430; 1963, 529). - BGH, 17.09.1969 - IV ZR 620/68
Verkehrsunfall eines Lastzuges - Entziehung eines Versicherungsschutzes wegen …
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit vor dem 1. August 1960 wiederholt entschieden, daß Reifen mit weniger als 1 mm tiefen mittleren Rillen hiernach als nicht mehr verkehrssicher anzusehen waren (Urt. vom 4. April 1963 - II ZR 107/61 = VersR 1963, 529;… Urt. vom 26. September 1966 - II ZR 75/64 = VersR 1966, 1069). - BGH, 22.03.1965 - II ZR 44/63
Geltung eines Abfindungsvergleichs
Ihre Benutzung stellt eine erhebliche Gefahrensteigerung dar, die ihrer Natur nach die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung erfüllt (vgl. BGHZ 23, 142, 145; VersR 63, 529/30). - BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64
Rechtsmittel
Hiernach war die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht, wenn die Profiltiefe von Reifen u.a. in der Mitte des Laufstreifens nur noch etwa 1 mm betrug (vgl. dazu BGH VersR 1963, 529/30).
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