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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1964 - IV ZR 278/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,6667
BGH, 21.10.1964 - IV ZR 278/64 (https://dejure.org/1964,6667)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1964 - IV ZR 278/64 (https://dejure.org/1964,6667)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1964 - IV ZR 278/64 (https://dejure.org/1964,6667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 1251
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 04.09.2024 - 9 U 58/22

    Zur Berufs- oder Expertenhaftung des Subunternehmers für eine mittelbar bzw. …

    Eine deliktische Haftung des Architekten gegenüber dritten Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen, kann in Betracht kommen, wenn der Architekt seine Planungs- und Überwachungspflichten verletzt (BGH…, Urteil vom 6.10.1970 - VI ZR 223/69, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 20.10.1964 - VI ZR 114/63, VersR 1964, 1251).
  • BAG, 27.07.1972 - 1 AZR 155/72

    Wiedereinsetzungsantrag - Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist - …

    a) Nach § 236 Nr. 1 ZPO muß der V/ledere inset zungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten" Zu diesen Tatsachen gehört nach allgemeiner, vom erkennenden Senat gebilligter Ansicht die Darlegung, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten ist (Rosen berg, Zivilprozeßrecht, lo" Aufl , S 34o unter Hinweis auf BGH VersR 64, 1251, Baumbach, ZPO, 3o Aufl", § 236 Anm 1 C , Stein-Jonas, ZPO, 19 Aufl , § 236 Anm III 1, Wieczorek, ZPO, § 236 Anm" B I ) Eine solche Darlegung ist nur dann entbehrlich, wenn - notfalls unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssatze - die Fristwahrung als offen sichtlich vorliegend angesehen werden kann, weil eindeutig kla-" ist, wann die Fristversäumung entdeckt worden ist oder doch entdeckt werden mußte.
  • BPatG, 18.05.1972 - 4 W (pat) 20/72
    Zu den nach PatG § 43 Abs. 2 anzugebenden Tatsachen, auf die der Wiedereinsetzungsantrag gestützt wird, gehört nicht nur die Darlegung der Umstände, die zur Versäumung der Frist, in die Wiedereinsetzung begehrt wird, geführt haben, sondern auch die substantiierte Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Frage bedeutsam sind, ob die Zweimonatsfrist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gewahrt ist (vergleiche BGH 1964-10-21 IV ZR 278/64 = VersR 1964, 1251).2.
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