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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1965 - II ZR 159/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,6096
BGH, 18.02.1965 - II ZR 159/62 (https://dejure.org/1965,6096)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1965 - II ZR 159/62 (https://dejure.org/1965,6096)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1965 - II ZR 159/62 (https://dejure.org/1965,6096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Leistungen aus privater Unfallversicherung wegen Leistungsfreiheit infolge Prämienverzugs - Auslegung eines Vergleichsvertrags - Beiderseitiger Irrtum über den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten "Sachverhalt" - Verschweigen des ...

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 449
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.1964 - AnwZ (B) 18/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.02.1965 - II ZR 159/62
    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch auf einen Vergleich, bei dem die Voraussetzungen des § 779 EGB nicht gegeben sind, die Regeln über das Fehlen und den Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung kommen können (vgl. BGH LM BGB § 779 Nr. 2 und 14; WM 1964, 543, 547 m.w.N.).

    Denn der Grundsatz der Vertragstreue gestattet eine Lösung von eingegangenen Verbindlichkeiten unter Berufung auf Treu und Glauben nur, wenn dafür ganz besondere Umstände vorliegen und das Festhalten am Vertrage zu einem untragbaren, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BGH WM 1964, 543, 547 m.w.N.).

  • RG, 01.03.1928 - VI 258/27

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 18.02.1965 - II ZR 159/62
    Damit entfällt ein vertragliches Verschulden (vgl. RGZ 120, 249, 252), aber auch eine unerlaubte Handlung, da es für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB an einer Täuschungshandlung und für § 826 BGB an einem Sittenverstoß fehlt.
  • RG, 07.05.1923 - IV 315/22

    Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses.

    Auszug aus BGH, 18.02.1965 - II ZR 159/62
    Insoweit jedenfalls ist niemand rechtlich verpflichtet, den Anspruch oder die Leistungsfreiheit des Gegners begründen zu helfen (vgl. RGZ 107, 175, 177;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 123 Anm. 16).
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