Rechtsprechung
| BGH, 04.11.1965 - II ZR 158/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versicherung für den Invaliditätsfall - Begriff des Unfalls - Beweis einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung - Verdachtsgründe für eine Selbstverstümmelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AUB § 2 Abs. 1
Annahme eines Unfalls
Papierfundstellen
- VersR 1966, 29
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.07.1965 - II ZR 162/63
Beweislastverteilung im Versicherungsrecht - Voraussetzungen und …
Auszug aus BGH, 04.11.1965 - II ZR 158/63
Nach diesen Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH VersR 1965, 797 [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63] und 946, jeweils m.w.N.) ist das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise verfahren.
- BGH, 09.11.1977 - IV ZR 160/76
Brandstiftung - Anscheinsbeweis - Leistungsfreiheit - Vorsätzliche …
Eine Reihe von Entscheidungen lehnen den Anscheinsbeweis zum Nachweis individueller Willensentschlüsse allgemein (BGH VersR 1965, 489 und 797; 1966, 29; LM ZPO § 286 (C) Nr. 11) oder grundsätzlich (…LM a.a.O. Nr. 42 a) ab. - BGH, 23.04.1969 - IV ZR 611/68
Klage gegen die Lebensversicherung auf Versicherungsschutz aus einer …
Er muß den Gericht die Überzeugung vermitteln, daß diese Umstände wirklich gegeben waren (BGH VersR 1966, 29).Sind dagegen solche Beweggründe dargetan, dann ist unter Berücksichtigung des Unfallhergangs zu prüfen, ob dennoch die Möglichkeit eines Unfalls naheliegt (BGH VersR 1966, 29;… Prölss a.a.O. § 181 Anm. 2).
- OLG Düsseldorf, 07.06.1984 - 8 U 97/83
Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts aufgrund mangelnden Hinweises über den …
Andere Entscheidungen des BGH (VersR 1965, 489 und 797; 1966, 29; LM § 286 (C) ZPO Nr. 11; VersR 1981, 1153; NJW 1983, 1551 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 344/81]) lehnen allgemein den Anscheinsbeweis zum Nachweis individueller Willensentschlüsse mit der Begründung ab, von einem typischen Geschehensablauf könne dort nicht mehr gesprochen werden, wo es gerade darauf ankomme, den individuellen Willensentschluß eines Menschen festzustellen, wie er sich angesichts einer besonderen, für jeden Menschen verschieden zu beurteilenden Lage darstelle.
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