Rechtsprechung
| BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensermittlung im Falle von Lohnfortzahlung - Ausgleichspflicht des Schädigers für Schäden in Gestalt des fortgezahlten Geldes und der entrichteten Steuern und Beiträge bei unfallbedingtem Verlust des Lohnanspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 199
- MDR 1966, 137
- VersR 1966, 89
- DB 1965, 1916
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64
Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend …
Auszug aus BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte hat gegen den verantwortlichen Schädiger auch dann einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, wenn ihm an dessen Stelle gleich hohe Krankenbezüge nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs gezahlt werden (im Anschluß an BGHZ 42, 76 und 43, 378).Das Berufungsurteil ist vor den Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 42, 76 und 43, 378 ergangen, in denen die umstrittene Frage im entgegengesetzten Sinne, also zugunsten der Erstattung des Bruttogehalts und der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, entschieden worden ist.
Der Anspruch auf Erstattung des Bruttogehalts ist in BGHZ 42, 76, der auf Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (bei Angestellten) in BGHZ 43, 378 zuerkannt worden, daß den Bundesangestellten das Gehalt im Krankheitsfalle nach § 37 BAT unter der Bezeichnung "Krankenbezüge" fortgezahlt wird, kann keinen Unterschied machen.
- BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63
Verdienstausfall eines Beamten
Auszug aus BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Der verletzte und dadurch vorübergehend arbeitsunfähige Angestellte hat gegen den verantwortlichen Schädiger auch dann einen an den Arbeitgeber abtretbaren Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts, wenn ihm an dessen Stelle gleich hohe Krankenbezüge nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs gezahlt werden (im Anschluß an BGHZ 42, 76 und 43, 378).Das Berufungsurteil ist vor den Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 42, 76 und 43, 378 ergangen, in denen die umstrittene Frage im entgegengesetzten Sinne, also zugunsten der Erstattung des Bruttogehalts und der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, entschieden worden ist.
Der Anspruch auf Erstattung des Bruttogehalts ist in BGHZ 42, 76, der auf Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (bei Angestellten) in BGHZ 43, 378 zuerkannt worden, daß den Bundesangestellten das Gehalt im Krankheitsfalle nach § 37 BAT unter der Bezeichnung "Krankenbezüge" fortgezahlt wird, kann keinen Unterschied machen.
- BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54
ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher …
Auszug aus BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Wie der Senat in den angezogenen Entscheidungen dargelegt hat, ist die Differenzmethode bereits mit der Anerkennung eines übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs trotz Gehalt- oder Lohnfortzahlung (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]verlassen worden.
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Wie der Senat in den angezogenen Entscheidungen dargelegt hat, ist die Differenzmethode bereits mit der Anerkennung eines übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs trotz Gehalt- oder Lohnfortzahlung (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]verlassen worden. - BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Unfall eines Arbeitnehmers
Auszug aus BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
Wie der Senat in den angezogenen Entscheidungen dargelegt hat, ist die Differenzmethode bereits mit der Anerkennung eines übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs trotz Gehalt- oder Lohnfortzahlung (BGHZ 7, 30; 21, 112) [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]verlassen worden. - BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
Bemessung des einem verletzten Arbeitnehmer zu ersetzenden Erwerbsschadens
Auszug aus BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64
An dieser Auffassung, der inzwischen auch der III. Zivilsenat im Ergebnis beigetreten ist (Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - = VersR 65, 793) ist festzuhalten.
- AG Kerpen, 02.03.2012 - 104 C 257/11
Darstellung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung als vom Arbeitnehmer …
Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung stellen kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt dar (Anschluss an BSG, Urteil vom - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370; gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).Da die Leistungen jeweils nur zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme beitragen sollen, sind die Beiträge auch schadenrechtlich gleich zu behandeln (gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).
Mit Blick auf die Unfallversicherungskosten hat der BGH dann in einem Urteil vom 16.11.1965 (- VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199) beiläufig ausgeführt, dass der vom Arbeitgeber zu entrichtende Beitrag zur Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungskosten) "nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers getragen (werde)" und dieser Beitrag daher "nicht als Erwerbsschaden der Verletzten, sondern als - nicht erstattungsfähiger - Drittschaden des Arbeitgebers (anzusehen sei)." Diese Erwägungen des BGH erfolgten damals deshalb nur beiläufig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit mit der Revision erst gar nicht angegriffen worden war.
Das hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 1965 - VI ZR 197/64 = VersR 1966, 89 ausgeführt.
- BGH, 11.11.1975 - VI ZR 128/74
Erstattungsfähigkeit von Beiträgen des Arbeitgebers zur Berufsgenossenschaft
Solche Regelungen sollen nämlich den Arbeitnehmer schützen, nicht jedoch dem Schädiger nützen; diesen entlasten Ansprüche, die hieraus dem Arbeitnehmer etwa gegen seinen Arbeitgeber oder gegen die Sozialversicherungsträger erwachsen, nicht (vgl. BGHZ 7, 30, 47 ff; 21, 112, 116, 119; 38, 55, 59 ff; 42, 76, 78; 43, 378, 381, 383; 50, 304; 51, 109, 111; 59, 109, 111; Senatsurteile vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 = LM BGB § 249 [Cb] Nr. 11; vom 16. November 1965 - VI ZR 197/64 = LM BGB § 249[Ga] Nr. 12).Das hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 1965 - VI ZR 197/64 = VersR 1966, 89 ausgeführt.
- BGH, 24.02.1981 - VI ZR 154/79
Rückgriff auf die wegen eines unfallbedingten Arbeitsausfalls nicht gezahlten …
Die Revision kann ihren gegenteiligen Standpunkt nicht auf die Grundsätze stützen, nach denen der Schädiger als Verdienstausfallschaden nicht nur den Nettoverdienst, sondern auch die zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ersetzen muß, wenn und solange an den sozialversicherten Verletzten während seines unfallbedingten Ausfalls von seinem Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzuentrichten ist (BGHZ 43, 378, 381 ff; Senatsurteil vom 16. November 1965 - VI ZR 197/64 = VersR 1966, 89 und vom 11. November 1975 - VI ZR 128/74 = VersR 1976, 340 m.w.Nachw.).
- OLG Düsseldorf, 03.04.1974 - 15 U 133/73 Der Bundesgerichtshof hat das für Beiträge zur Berufsgenossenschaft, die nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterentrichtet werden, überzeugend damit begründet, dass diese Lasten nicht zugunsten des Arbeitnehmers getragen werden (VersR 1966, 89).
Nach Aufgabe der in BGHZ 7, 30 [53] begründeten Rechtsprechung waren nämlich die " Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung" (VersR 1965, 620, 622) unter Ausschluss der Beiträge zur Berufsgenossenschaft (VersR 1966, 89) übergangsfähige Schadensposten.
- OLG Nürnberg, 30.09.1970 - 4 U 88/69
Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht eines Ehegatten während Eintritt eines …
Sozial- und Zusatzversicherung zu erstatten sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt (vgl. BGH VersR 66, 89) und ist von der Beklagten auch nicht angegriffen worden. - LAG Berlin, 30.10.1989 - 9 Sa 66/89
Arbeitnehmerhaftung; Haftung; Arbeitnehmer; Beweislast; Schlechtleistung
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Arbeitnehmer den behaupteten Schaden verursacht und daß dem Arbeitnehmer insoweit auch ein Verschulden nach Maßgabe des § 276 BGB vorzuwerfen ist, ohne daß im allgemeinen § 282 BGB zur Anwendung kommt (vgl. BGH vom 16.11.1965, DB 1965, 1916;… siehe auch Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage 1986, S. 569 mit weiteren Nachweisen). - OLG Oldenburg, 23.04.1975 - 8 U 227/74
Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des gesamten Erwerbsschadens; Übergang von …
Die wohl herrschende Meinung verneint sie mit der Begründung, die Beiträge würden nicht zugunsten der Arbeitnehmer, sondern im Interesse des Arbeitgebers entrichtet (OLG Frankfurt VersR 1964, 854; BGH VersR 1966, 89; Lange VersR 1970, 486 ff - 493 - LG Köln VersR 1972, 1181; AG Stuttgart VersR 1972, 408; Pelikan, Kommentar zum LFG, § 4 Anm. 4).
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