Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,5450
BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64 (https://dejure.org/1966,5450)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1966 - III ZR 178/64 (https://dejure.org/1966,5450)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1966 - III ZR 178/64 (https://dejure.org/1966,5450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,5450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungansprüche bei durch Handlungen oder Unterlassungen von Streitkräften verursachten Verlusten oder Schäden - Vorliegen einer "Tätigkeit der Streitkräfte"als Halter eines Kraftfahrzeuges - Begriff der "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 975
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60

    Dienststellen der Streitkräfte und deutsche Entscheidungszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Daraufhin hat das Amt für Verteidigungslasten in seinem Bescheid vom 19. Mai 1962 unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 - (BGHZ 35, 185) und in der Folgezeit die beklagte Bundesrepublik den Standpunkt vertreten, die erteilte Bescheinigung, die lediglich eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bestätige, beschränke bindend die rechtliche Beurteilung auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz.

    Das Berufungsurteil geht aus von dem Leitsatz in BGHZ 35, 185 (= NJW 1961, 1532 = DAR 1961, 254), es sei den Dienststellen der Streitkräfte vorbehalten, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliege, und führt aus: Schon die Bescheinigung vom 30. November 1959 ergebe mit aller Klarheit, daß die Dienststelle der Streitkräfte nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte", und zwar ausschließlich das Vorliegen eines Tatbestandes, der rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung zu beurteilen sei, bestätigt habe.

    Der Senat hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. Juni 1961 (BGHZ 35, 185 = NJW 1961, 1532 = DAR 1961, 254) aus den Bestimmungen in Art. 8 Abs. 9 und Abs. 17 FinV sowie in § 3 des Anhangs A geschlossen, die Entscheidung der Dienststelle der Streitkräfte darüber, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine "Tätigkeit der Streitkräfte" vorliege, binde die deutschen Behörden und Gerichte; denn insoweit gehe es um innere Angelegenheiten (interna) der Streitkräfte, hinsichtlich deren die Entscheidung den Streitkräften selbst vorbehalten, den deutschen Behörden und Gerichten aber nicht zugestanden sei (BGHZ 35, 185, 189 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; vgl. auch LM zu Finanzvertrag Nr. 39;… Palandt-Danckelmann BGB 20. Aufl. zu Art. 8 Abs. 17 Anm. 1; Keßler DRiZ 1964, 118, 121, Arnolds DRiZ 1961, 79, 84).

    Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 5. Juni 1961 bereits ausgesprochen (BGHZ 35, 185, 190) [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60].

    Demgemäß können dienstliche Verpflichtungen auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs erfüllt oder verletzt werden (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM zu Finanzvertrag Nr. 32 = NJW 1964, 104 Nr. 8) - z.B. soweit die Streitkräfte zum Zwecke der Versorgung auf privatrechtlicher Ebene handeln - und der Senat hat die Entscheidung darüber, ob ein von den Streitkräften als "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" bestätigtes Verhalten im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich lag, grundsätzlich als eine Sache der Rechtsanwendung und damit als Aufgabe der deutschen Gerichte angesehen (vgl. BGHZ 42, 176, 180 [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]; BGH Urteil vom - 28. April 1966 - III ZR 197/64).

    Zum Begriff "Tätigkeit der Streitkräfte" hat der Senat in BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] erwogen: Aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung unter Buchstabe a, die Handlungen oder Unterlassungen einzelner Mitglieder oder Bediensteter der Streitkräfte betrifft, ergibt sich, daß ein den Schadensersatzanspruch begründendes Verhalten bestimmter Einzelpersonen nicht vorzuliegen braucht.

    Damit wird nicht - wie die Revision anzunehmen scheint - der Bescheinigung der britischen Streitkrüfte die Möglichkeit zugestanden, die haftungsrechtlichen Rechtsfolgen zu beschränken, vielmehr betrifft eine solche Einschränkung oder ein solcher Vorbehalt allein den Bereich des Tatsächlichen (LM zu Finanzvertrag Nr. 12 mit Anmerkung von Kreft), nämlich die Tatfrage, welcher Art die von den Streitkräften ausgeübte Tätigkeit, die zu dem Verlust oder Schaden führte, im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts (BGHZ 35, 185 Leitsatz) tatsächlich war.

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Demgemäß können dienstliche Verpflichtungen auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs erfüllt oder verletzt werden (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM zu Finanzvertrag Nr. 32 = NJW 1964, 104 Nr. 8) - z.B. soweit die Streitkräfte zum Zwecke der Versorgung auf privatrechtlicher Ebene handeln - und der Senat hat die Entscheidung darüber, ob ein von den Streitkräften als "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" bestätigtes Verhalten im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich lag, grundsätzlich als eine Sache der Rechtsanwendung und damit als Aufgabe der deutschen Gerichte angesehen (vgl. BGHZ 42, 176, 180 [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]; BGH Urteil vom - 28. April 1966 - III ZR 197/64).
  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 30/63

    Ansprüche gegen Bedienstete ausländischer Streitkräfte

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Demgemäß können dienstliche Verpflichtungen auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs erfüllt oder verletzt werden (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM zu Finanzvertrag Nr. 32 = NJW 1964, 104 Nr. 8) - z.B. soweit die Streitkräfte zum Zwecke der Versorgung auf privatrechtlicher Ebene handeln - und der Senat hat die Entscheidung darüber, ob ein von den Streitkräften als "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" bestätigtes Verhalten im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich lag, grundsätzlich als eine Sache der Rechtsanwendung und damit als Aufgabe der deutschen Gerichte angesehen (vgl. BGHZ 42, 176, 180 [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]; BGH Urteil vom - 28. April 1966 - III ZR 197/64).
  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 197/64

    Ausübung öffentlicher Gewalt durch einen Soldaten bei Führen eines …

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Demgemäß können dienstliche Verpflichtungen auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs erfüllt oder verletzt werden (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM zu Finanzvertrag Nr. 32 = NJW 1964, 104 Nr. 8) - z.B. soweit die Streitkräfte zum Zwecke der Versorgung auf privatrechtlicher Ebene handeln - und der Senat hat die Entscheidung darüber, ob ein von den Streitkräften als "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" bestätigtes Verhalten im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich lag, grundsätzlich als eine Sache der Rechtsanwendung und damit als Aufgabe der deutschen Gerichte angesehen (vgl. BGHZ 42, 176, 180 [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]; BGH Urteil vom - 28. April 1966 - III ZR 197/64).
  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 34/60

    Dienstunfall durch ausländische Streitkräfte

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Der Schadensfall ist für die Beurteilung grundsätzlich so anzusehen als ob bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären (BGHZ 35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60] und 256, 259).
  • BGH, 20.12.1962 - III ZR 65/62

    Beginn der Anmeldefrist

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Damit hat die britische Dienststelle nicht - wie im Fall der Urteile des Senats vom 20. Dezember 1962 - III ZR 65/62 - und 10. Dezember 1964 - III ZR 91/64 - (LM zu Finanzvertrag Nr. 39) - von der ihr vorbehaltenen Entscheidung Abstand genommen, wodurch der Weg für eine freie Entscheidung der deutschen Gerichte geöffnet wäre; sie hat vielmehr zu dem Streitfall sachlich Stellung genommen, und zwar dahin, daß im Schadensfall nicht die "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen", sondern nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bestätigt werden könne.
  • BVerwG, 07.11.1962 - V C 124.62

    Bedeutung von aufgehobenen besatzungsrechtlichen Vorschriften - Ermittlung der …

    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Denn diese Clubs, die ein Mittel hoheitlicher Truppenbetreuung sind (vgl. LM zu BGB § 906 Nr. 17 = NJW 1963, 220 [BVerwG 07.11.1962 - V C 124/62] = BGH Warn 1963 Nr. 166), sind gemäß Art. 36 des Truppenvertrages den Streitkräften voll gleichgestellt (vgl. MinBl. Pin 1957, 730; vgl. für den jetzigen Rechtszustand: Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 71 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut); sie werden wie Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt (Art. 71 Abs. 1 des Zusatzabkommens).
  • BGH, 10.12.1964 - III ZR 91/64
    Auszug aus BGH, 04.07.1966 - III ZR 178/64
    Damit hat die britische Dienststelle nicht - wie im Fall der Urteile des Senats vom 20. Dezember 1962 - III ZR 65/62 - und 10. Dezember 1964 - III ZR 91/64 - (LM zu Finanzvertrag Nr. 39) - von der ihr vorbehaltenen Entscheidung Abstand genommen, wodurch der Weg für eine freie Entscheidung der deutschen Gerichte geöffnet wäre; sie hat vielmehr zu dem Streitfall sachlich Stellung genommen, und zwar dahin, daß im Schadensfall nicht die "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen", sondern nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bestätigt werden könne.
  • BGH, 08.12.2011 - III ZR 72/11

    Entschädigung für durch Nato-Truppen verursachte Bodenkontaminierungen: Auslegung …

    Nach Buchstabe b dieser Vorschrift sind auf Schäden, die zuvor verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64, VersR 1966, 975; vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67, LM Nr. 12 zu § 234 (A) ZPO).
  • BGH, 14.03.1968 - III ZR 170/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an …

    Wie der Senat für den Anwendungsbereich des Finanzvertrags ausgesprochen hat und wie infolge der insoweit gleichen Lage auch für den Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts anzunehmen ist, geht es bei den genannten Fragen um innere Angelegenheiten der Streitkräfte; über diese Interna ist den Streitkräften selbst die Entscheidung vorbehalten und nicht den deutschen Gerichten eingeräumt (BGHZ 35, 185, 189 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] ; LM FV Nr. 39 - bereits angeführt - Urteil vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64); nur soweit Fragen zu entscheiden sind, die nicht unter diesen Vorbehalt fallen, sind die deutschen Behörden und Gerichte frei und in Ihrer Entscheidungsbefugnis nicht beschränkt.
  • BGH, 30.01.1967 - III ZR 140/64

    Entschädigung für Belegungsschäden an einem bebauten Grundstück (Eulersche Villa) …

    Hier ist eine solche Bindung nicht eingetreten, denn nach der Rechtsprechung wird eine solche Bindung für das gerichtliche Verfahren nur durch eine Bescheinigung mit sachlichem Inhalt herbeigeführt, die die Streitkräfte auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiet erteilen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1964 - III ZR 91/64 = BGH Warn 1964 Nr. 285 = VersR 1965, 337; Urteil vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64 = VersR 1966, 975).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht