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| BGH, 07.11.1972 - VI ZB 7/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts - Fristenwesen - Anwaltspflicht - Zustellung - Urteilszustellung - Aktenvermerk - Zustellungsvermerk - Fristvermerk - Fristbeginn
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1973, 155
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 07.11.1972 - VI ZB 7/72
Allerdings kann der Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148 = LM ZPO § 233 Fd Nr. 23 m. Anm. Johannsen). - BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71
Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle
Auszug aus BGH, 07.11.1972 - VI ZB 7/72
Davon geht auch der Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971 (V ZB 7/71 = VersR 1971, 1125 = NJW 1971, 2269 m.w. Nachw.; vgl. auch BGH LM ZPO § 233 Fc Nr. 25) ausdrücklich aus, auf den sich die Beschwerde beruft. - BGH, 24.10.1972 - VI ZB 11/72
Fristenwesen - Fristwahrung - Rechtsmittelfrist - Rechtsmittel - Anwaltspflicht - …
Auszug aus BGH, 07.11.1972 - VI ZB 7/72
Veranlaßt der Rechtsanwalt der teilweise unterlegenen (und teilweise obsiegenden) Partei die Zustellung an den Gegner, so muß er im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO in den eigenen Handakten einen entsprechenden Vermerk anbringen oder jedenfalls sonstwie Vorsorge treffen, daß diese durch die eigene Zustellung angelaufene Frist notiert wird (vgl. auch BGH Beschl, v. 24. Oktober 1972 - VI ZB 11/72).
- BGH, 15.02.1978 - IV ZB 42/77
Fristbeginn - Rechtsmittelbegründungsfrist - Promptfrist - Wiedervorlagefrist - …
Rechtsanwalt B. hätte demnach, als er am 3. Januar 1977 das Empfangsbekenntnis unterschrieb, nicht nur die Tatsache der Zustellung in den Akten festhalten müssen (BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 29; LM ZPO § 232 Nr. 21; VersR 1973, 155; 1973, 547; 1974, 749), sondern auch sofort die Berufungsfrist berechnen und die Eintragung des 3. Februar 1977 als Fristende verfügen müssen (wegen der Notwendigkeit alsbaldiger Fristberechnung vgl. BGH VersR 1974, 909).
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