Rechtsprechung
| LG Köln, 23.03.1977 - 19 S 286/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1977, 831
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 04.02.1980 - 12 U 121/79
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Demgegenüber wird zum Teil - im wesentlichen im Schrifttum - die Auffassung vertreten, es komme auf das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes an, daß die gemeinsame Staatsangehörigkeit ohne jene durch den Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt vermittelte zusätzliche Gemeinsamkeit allein nicht ausreiche, das Tatortprinzip zugunsten des Heimatrechtes aufzugeben (vgl. BGH NJW 1977, 496, 497 [BGH 05.10.1976 - VI ZR 253/75] ; LG Köln, VersR 1977, 831/832; Kropholler, Rabels Z 33, 617 ff.; Ahrens NJW 1978, 467 ff.; Mummenhoff, NJW 1975, 478, Fußnote 35).Der Gesichtspunkt der vereinfachten Schadensregulierung, daß die Schadensersatzprozesse vor den Gerichten des Landes ausgetragen werden, in welchem die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und es einen nicht zu unterschätzenden Vorteil biete, wenn das Recht des gemeinsamen Aufenthaltes diesem Rechtsstreit zugrundegelegt werden kann (vgl. LG Köln, VersR 1977, 831/832), reichen de lege lata nicht aus, das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zugrundezulegen.
- BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83
Deliktsstatut bei Verkehrsunfall zwischen Gastarbeiter und Deutschem in Drittland
Der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Besonderheiten bei internationalen Straßenverkehrsunfällen (Häufigkeit, Schadenstypizität, erhebliches Schadenspotential, Versicherungspflicht und damit auch gegenseitiges Vertrauen auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Schadensregulierung durch Versicherer) jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Tatortland haben, keiner der Beteiligten durch seine Staatsangehörigkeit Beziehungen zu dem Tatortland hat und die in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeuge im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind, die deliktsrechtliche Anknüpfung an die Rechtsordnung des gemeinsamen sozialen Umfeldes der Unfallbeteiligten sachgerechter und überzeugender erscheinen lassen als eine Anknüpfung an die Tatortregeln (…so im Ergebnis auch Kreuzer in MünchKomm EGBGB Art. 12 Rdn. 90, 117;… Deutsch aaO;… Weick aaO; a. A. Mummenhoff NJW 1975, 476, 479;… Ferid JA-Sonderheft 13 Rdn. 6-131;… Lorenz aaO S. 146 ff.; zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe auch LG Köln VersR 1977, 831 (dazu Hepting aaO); KG VerkMitt 1979, 80).
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