Rechtsprechung
| BGH, 16.12.1982 - VII ZB 31/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfahren - Berufungsschrift - Rechtsmittelfrist - Unterschrift - Anwalt
Papierfundstellen
- VersR 1983, 271
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.06.1980 - VII ZB 11/80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung - Pflicht zur …
Auszug aus BGH, 16.12.1982 - VII ZB 31/82
Vielmehr hatte er Fertigung und Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes eigenverantwortlich zu veranlassen oder - soweit bereits veranlaßt - zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 = VersR 1980, 942). - BGH, 27.03.1980 - VII ZB 1/80
Rechtzeitige Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift - Unterzeichung einer …
Auszug aus BGH, 16.12.1982 - VII ZB 31/82
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß mit fristgerechter Einreichung der nicht unterzeichneten Berufungsschrift die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden ist, obwohl Rechtsanwalt L. die Schrift persönlich bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschluß vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80 = VersR 1980, 765 m.N.).
- BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: …
Rn. 10 (1) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (Senat…, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; Beschluss vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80, VersR 1990, 942; Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271).Rn. 11 (2) Ein Rechtsanwalt muss deshalb die von seinem Büro in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsätze auf ihre Vollständigkeit überprüfen und die bei dem Gericht einzureichende Ausfertigung unterschreiben (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271).
- BGH, 26.11.2019 - VIII ZA 4/19
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Auslegung …
Zum Nachweis der Urheberschaft reicht allein der persönliche Einwurf in den Gerichtsbriefkasten nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, juris Rn. 4;… zur hier nicht vorgebrachten anderweitigen Behebung des Unterschriftsmangels vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZB 35/17, aaO Rn. 15). - BGH, 19.02.2009 - V ZB 168/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Zwar ist dann, wenn - wie hier - die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gewahrt worden ist, weil innerhalb der Frist nur ein nicht unterschriebener, zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz (BGHZ 37, 156, 157) bei dem Gericht eingegangen ist, grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1980, VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 942; v. 16. Dezember 1982, VII ZB 31/82, VersR 1983, 271).
- OLG Düsseldorf, 14.11.2007 - 8 UF 247/07
Wiedereinsetzung bei fehlender Unterzeichnung der Berufungsschrift
Nach der Rechtsprechung gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts, der mit der Einlegung einer Berufung betraut ist, auch die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift eigenverantwortlich zu überwachen (BGH VersR 1983, 271). - BGH, 16.04.1986 - VIII ZB 20/86
Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalt für eine ordnungsgemäße …
Aus dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82 (VersR 1983, 271) ergibt sich nicht die Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte sei, wenn er eine Berufungsschrift nicht diktiert, sondern die Fertigung einer Anwaltsgehilfin überlassen habe, in jedem Fall gehalten, eine eigene Überprüfung dahin vorzunehmen, daß die Berufungsschrift von ihm unterschrieben sei, bevor sie bei Gericht eingereicht werde. - BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RV 31/89
Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender handschriftlicher Unterschrift der …
Der Senat teilt mit dem LSG die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), daß eine fehlende Unterschrift nicht dadurch ersetzt wird, daß der Schriftsatz persönlich bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW 1980, 291 [BGH 25.09.1979 - VI ZR 79/79]; VersR 1983, 271 = HFR 1983, 597). - BGH, 25.04.1985 - BLw 18/84
Rechtsanwalt - Rechtsbeschwerde - Fehlende Unterschrift - Fehlende Unterzeichnung …
Die Begründungsfrist wird nicht dadurch gewahrt, daß der Anwalt den Ä nicht unterzeichneten Ä Schriftsatz persönlich bei Gericht abgibt (vgl. BGH, VersR 1980, 765 , NJW 1980, 291 , auch VersR 1983, 271 ..). - OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 18 U 101/10 Nach der Rechtsprechung gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts, der mit der Einlegung einer Berufung betraut ist, auch die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift eigenverantwortlich zu überwachen (BGH VersR 1983, 271).
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Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1982 - II ZB 3/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sofortige Beschwerde - Verfahren - Berufungsbegründungsfrist - Ablehnungsverfügung - Statthaftigkeit eines Antrags auf Verlängerung einer Rechtmittelfrist nach Fristablauf unabhängig vom Zeitpunkt des Eingang des Antrags bei Gericht
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Amberg, 21.09.1981 - 2 O 173/81
- BGH, 20.12.1982 - II ZB 3/82
Papierfundstellen
- VersR 1983, 271
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81
Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren …
Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZB 3/82
Im Rahmen eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits ist die durch sofortige Beschwerde angefochtene Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch nach Maßgabe eines höchstrichterlichen Urteils zu prüfen, das erst nach der richterlichen Ablehnungsverfügung ergangen ist und von der bisherigen zivilprozessualen Rechtsprechung zur Frage der Verlängerung abgelaufener Rechtsmittelbegründungsfristen abweicht (BGHZ 83, 217 = VersR 82, 70).Inzwischen hat aber der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, besonders im Hinblick auf neuere Prozeßordnungen anderer Gerichtsbarkeiten, diese Auffassung aufgegeben und entschieden, eine Rechtsmittelbegründungsfrist könne auch nachträglich verlängert werden, sofern dies nur bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden sei (BGHZ 83, 217 ff).
- BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92
Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug
Er kann deshalb im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, daß er mit der Fristverlängerung habe rechnen dürfen (BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271, 272 und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894). - BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86
Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung - …
Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (s. BGHZ GSZ 83, 217, 222 sowie BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271 f. und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894). - BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Antrag auf …
Der Rechtsmittelführer bleibt aber auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen (…a.a.O. S. 221 f; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 = VersR 1983, 271, 272; Senatsbeschluß vom 20. Januar 1983 - VII ZB 3/81). - BGH, 20.01.1983 - VII ZB 3/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Der Mangel, daß die Fristverlängerung aus jenem heute nicht mehr zu billigenden Grunde abgelehnt und die Berufungsbegründung daher nicht fristgerecht eingereicht worden ist, beruht unter diesen Umständen nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82).
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