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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3345
BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83 (https://dejure.org/1983,3345)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1983 - I ZB 2/83 (https://dejure.org/1983,3345)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1983 - I ZB 2/83 (https://dejure.org/1983,3345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Voraussetzungen einer pflichtgemäßen Organisation des Büros einer Anwaltskanzlei - Voraussetzungen an das Vorliegen durchgreifender Zweifel an der Richtigkeit eidesstattlicher ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 752
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1972 - II ZR 36/71

    Beweis für mündliches Parteivorbringen durch den Tatbestand eines Urteils - …

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83
    Da diese Form der Ausgangskontrolle den bisherigen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. BGH VersR 1972, 646, 647; 1980, 554, 555; 1982, 653)und der vorgetragene Sachverhalt im übrigen, nämlich soweit es um die Art und Weise der Ablieferung des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg geht, völlig demjenigen gleicht, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs in VersR 1973, 80 war und dort (S. 82) als ausreichend für die Wiedereinsetzung erachtet worden ist, fehlt es an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sofern dessen Darstellung zutrifft.

    Zwar fällt auf, daß nicht nur die ursprünglich dem Berufungsgericht gegebene Darstellung des angeblichen Ablieferungsvorgangs weitestgehende Parallelen zu dem eines vom Bundesgerichtshof bereits einmal positiv beurteilten Falles (VersR 1973, 80, 82) aufweist, sondern daß auch die ergänzende, nunmehr erst den zusätzlichen Rechtsprechungsanforderungen genügende Sachverhaltsschilderung gegeben worden ist, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dessen eigenem Vortrag inzwischen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gesichtet hatte.

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZB 2/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83
    Da diese Form der Ausgangskontrolle den bisherigen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. BGH VersR 1972, 646, 647; 1980, 554, 555; 1982, 653)und der vorgetragene Sachverhalt im übrigen, nämlich soweit es um die Art und Weise der Ablieferung des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg geht, völlig demjenigen gleicht, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs in VersR 1973, 80 war und dort (S. 82) als ausreichend für die Wiedereinsetzung erachtet worden ist, fehlt es an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sofern dessen Darstellung zutrifft.
  • BGH, 23.03.1972 - III ZB 13/71

    Kontrolle über die Einhaltung der Berufungsfrist durch einen Angestellten des …

    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83
    Da diese Form der Ausgangskontrolle den bisherigen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. BGH VersR 1972, 646, 647; 1980, 554, 555; 1982, 653)und der vorgetragene Sachverhalt im übrigen, nämlich soweit es um die Art und Weise der Ablieferung des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg geht, völlig demjenigen gleicht, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs in VersR 1973, 80 war und dort (S. 82) als ausreichend für die Wiedereinsetzung erachtet worden ist, fehlt es an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sofern dessen Darstellung zutrifft.
  • OLG Hamm, 27.01.1982 - 20 W 72/81
    Auszug aus BGH, 21.04.1983 - I ZB 2/83
    Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, vgl. OLG Hamm MDR 1982, 501 [OLG Hamm 27.01.1982 - 20 W 72/81]; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 238 ZPO Anm. 3 - zu übertragen ist.
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von …

    Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu übertragen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, nv Rn. 10).
  • BGH, 24.04.2001 - XI ZB 3/01

    Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

    Eine nachträgliche Feststellung, daß der mit der Beförderung betraute Mitarbeiter den Schriftsatz tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat, kann hier ebensowenig verlangt werden wie die nachträgliche Feststellung des tatsächlichen Einwurfs in den Postbriefkasten im Falle der Beförderung auf dem Postwege (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZB 14/86

    Ausgangskontrolle - Anwaltliche Ausgangskontrolle - Rechtsanwalt - Auszubildende …

    Danach sind für fristwahrende Schriftsätze die maßgeblichen Fristen im Kalender nicht schon bei Anfertigung der Schriftsätze, sondern erst nach deren Bereitstellung für die Mitnahme zur Post zu löschen (vgl. BGH Beschluß vom 21. April 1983 - I ZB 2/83 = VersR 1983, 752 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 58/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei fristwahrenden …

    Der Zeitpunkt, in dem die Frist dann frühestens gelöscht werden darf, ist derjenige, in dem der fertiggestellte Schriftsatz für die Mitnahme bereitgelegt ist (BGH, Beschl. v. 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753).
  • BFH, 17.11.1987 - IX R 56/83

    Verschulden der Fristversäumnis durch mangelnde Organisation der Fristenkontrolle

    Zu der bei richtiger Organisation des Geschäftsbetriebs einzurichtenden Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gehört die Anordnung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück gefertigt und abgesandt ist (vgl. BGH-Beschlüsse vom 29. Januar 1981 VII ZB 26/80, VersR 1981, 463; vom 16. März 1983 IV a ZB 5/83, VersR 1983, 541, und vom 21. April 1983 I ZB 2/83, VersR 1983, 752).
  • BGH, 20.03.1997 - IX ZB 5/97
    Danach dürfen die für fristwahrende Schriftsätze eingetragenen Fristen im Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn die Schriftsätze für die Mitnahme zur Post bereitliegen (BGH, VersR 1983, 752;… BGHRZPOO § 233 - Fristenkontrolle 4).
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